TE OGH 1998/12/15 10ObS400/98s

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Veröffentlicht am 15.12.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Jörg Krainhöfner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Helmut Stöcklmayer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Erich M*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Kurt Dellisch, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1020 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Pflegegeld, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 1. Oktober 1998, GZ 7 Rs 168/98z-12, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 24. April 1998, GZ 31 Cgs 10/97i-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, daß der Kläger trotz seiner Gehbehinderung mangels eines 75 Stunden übersteigenden Pflegebedarfs die Voraussetzungen für ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 2 nicht erreicht (§ 4 Abs 2 BPGG), ist zutreffend, weshalb es genügt, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Sie entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach für das An- und Auskleiden der unteren Gliedmaßen ein Pflegeaufwand von 2 x 10 Minuten (anstelle des Richtwertes für das gesamte An- und Auskleiden nach § 1 Abs 3 EinstV von 2 x 20 Minuten) ausreichend ist (SSV-NF 10/97 mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung ist der Zeitaufwand einer Pflegeperson für den Weg zur Wohnung des Pflegebedürftigen (Wegzeit) nicht gesondert zu veranschlagen. Auch der von den Vorinstanzen angenommene Zeitaufwand für die Betreuung bei Vollbädern in der Badewanne ist nach der vom Berufungsgericht zitierten Judikatur ausreichend, wobei die nur fallweise notwendige Pediküre mit berücksichtigt wurde (10 ObS 160/94 = ARD 4643/31/95). Ob der Kläger die erforderlichen Mahlzeiten allenfalls im Sitzen zubereiten könnte (vgl SSV-NF 11/36; zuletzt 10 ObS 246/98v), wurde nicht geprüft, weil die beklagte Partei den hier zu Gunsten des Klägers angenommene Betreuungsaufwand von 30 Stunden nicht angezweifelt hat. Da im übrigen sein Pflegebedarf durchschnittlich 75 Stunden im Monat nicht übersteigt, erreicht er nicht die Anspruchsvoraussetzungen für das Pflegegeld der Stufe 2 nach § 4 Abs 2 BPGG.Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, daß der Kläger trotz seiner Gehbehinderung mangels eines 75 Stunden übersteigenden Pflegebedarfs die Voraussetzungen für ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 2 nicht erreicht (Paragraph 4, Absatz 2, BPGG), ist zutreffend, weshalb es genügt, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO). Sie entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach für das An- und Auskleiden der unteren Gliedmaßen ein Pflegeaufwand von 2 x 10 Minuten (anstelle des Richtwertes für das gesamte An- und Auskleiden nach Paragraph eins, Absatz 3, EinstV von 2 x 20 Minuten) ausreichend ist (SSV-NF 10/97 mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung ist der Zeitaufwand einer Pflegeperson für den Weg zur Wohnung des Pflegebedürftigen (Wegzeit) nicht gesondert zu veranschlagen. Auch der von den Vorinstanzen angenommene Zeitaufwand für die Betreuung bei Vollbädern in der Badewanne ist nach der vom Berufungsgericht zitierten Judikatur ausreichend, wobei die nur fallweise notwendige Pediküre mit berücksichtigt wurde (10 ObS 160/94 = ARD 4643/31/95). Ob der Kläger die erforderlichen Mahlzeiten allenfalls im Sitzen zubereiten könnte vergleiche SSV-NF 11/36; zuletzt 10 ObS 246/98v), wurde nicht geprüft, weil die beklagte Partei den hier zu Gunsten des Klägers angenommene Betreuungsaufwand von 30 Stunden nicht angezweifelt hat. Da im übrigen sein Pflegebedarf durchschnittlich 75 Stunden im Monat nicht übersteigt, erreicht er nicht die Anspruchsvoraussetzungen für das Pflegegeld der Stufe 2 nach Paragraph 4, Absatz 2, BPGG.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E52391 10C04008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:010OBS00400.98S.1215.000

Dokumentnummer

JJT_19981215_OGH0002_010OBS00400_98S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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