TE OGH 1998/12/15 1Ob177/98f

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Veröffentlicht am 15.12.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Alexander G***** in Pflege und Erziehung der Mutter Christiane G*****, vertreten durch Dr. Stephan Gruböck, Rechtsanwalt in Baden, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Werner G*****, vertreten durch Dr. Eva Wagner, Rechtsanwältin in Wiener Neustadt, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 4. März 1998, GZ 17 R 340/97i-47, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 528a und § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 528 a und Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zwar darf hohes Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht dazu führen, den Unterhaltsberechtigten über die Angemessenheitsgrenze des § 140 ABGB hinaus zu alimentieren (JBl 1991, 40; ÖA 1992, 88; u. a.), doch ist dieser Gesetzesstelle eine absolute Obergrenze für die Festsetzung des Kindesunterhalts nicht zu entnehmen (RZ 1991/86; ÖA 1992, 88; 1 Ob 531/94; 4 Ob 540/94; u. a.); das gilt umso mehr, wenn ein berechtigter Sonder- oder Individualbedarf vorliegt. Ob ein durch die besonderen Lebensverhältnisse des Kindes begründeter, dem Unterhaltspflichtigen zumutbarer Sonderbedarf gegeben ist (vgl hiezu insbes. 1 Ob 544/94; 1 Ob 2383/96i; SZ 70/23; 4 Ob 108/98f), ist stets nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Dem Rekursgericht ist bei der Annahme, der Minderjährige habe auf Grund seiner besonderen, von den Eltern während aufrechter Ehe beschlossenen sportlichen Ausbildung einen den Vergleichsbetrag übersteigenden Unterhaltsbedarf, kein erkennbarer Rechtsirrtum unterlaufen. Ob ein Elternteil bei Abschluß des Vergleichs über tatsächliche Gegebenheiten irrte, ist dabei unerheblich, weil sich die gerichtliche Genehmigung eines Unterhaltsvergleichs ausschließlich am Kindeswohl zu orientieren hat.Zwar darf hohes Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht dazu führen, den Unterhaltsberechtigten über die Angemessenheitsgrenze des Paragraph 140, ABGB hinaus zu alimentieren (JBl 1991, 40; ÖA 1992, 88; u. a.), doch ist dieser Gesetzesstelle eine absolute Obergrenze für die Festsetzung des Kindesunterhalts nicht zu entnehmen (RZ 1991/86; ÖA 1992, 88; 1 Ob 531/94; 4 Ob 540/94; u. a.); das gilt umso mehr, wenn ein berechtigter Sonder- oder Individualbedarf vorliegt. Ob ein durch die besonderen Lebensverhältnisse des Kindes begründeter, dem Unterhaltspflichtigen zumutbarer Sonderbedarf gegeben ist vergleiche hiezu insbes. 1 Ob 544/94; 1 Ob 2383/96i; SZ 70/23; 4 Ob 108/98f), ist stets nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Dem Rekursgericht ist bei der Annahme, der Minderjährige habe auf Grund seiner besonderen, von den Eltern während aufrechter Ehe beschlossenen sportlichen Ausbildung einen den Vergleichsbetrag übersteigenden Unterhaltsbedarf, kein erkennbarer Rechtsirrtum unterlaufen. Ob ein Elternteil bei Abschluß des Vergleichs über tatsächliche Gegebenheiten irrte, ist dabei unerheblich, weil sich die gerichtliche Genehmigung eines Unterhaltsvergleichs ausschließlich am Kindeswohl zu orientieren hat.

Anmerkung

E52417 01AA1778

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0010OB00177.98F.1215.000

Dokumentnummer

JJT_19981215_OGH0002_0010OB00177_98F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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