TE OGH 1998/12/15 10ObS404/98d

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Veröffentlicht am 15.12.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Jörg Krainhöfner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Helmut Stöcklmayr (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei mj Mathias P*****, geboren am 16. Mai 1991, *****, vertreten durch den Vater Christian P*****, ebendort, dieser vertreten durch Dr. Helmut Storch und Mag. German Storch, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Land Oberösterreich, 4010 Linz, Altstadt 30, vertreten durch Dr. Heinz Oppitz und Dr. Heinrich Neumayer, Rechtsanwälte in Linz, wegen Pflegegeld, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8. September 1998, GZ 11 Rs 199/98h-13, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 23. April 1998, GZ 6 Cgs 255/97m-8, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, daß der Kläger die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer höheren als der bereits bescheidmäßig gewährten Pflegegeldstufe 3 nicht erfüllt, ist zutreffend, weshalb es ausreicht, darauf zu verweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Sie befindet sich im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (RIS-Justiz RS0109571; insbesondere 10 ObS 447/97a und 10 ObS 235/98a). Danach sind Zeiten reiner Beaufsichtigung eines Pflegebedürftigen bei der Ermittlung des Betreuungsaufwandes nicht in Anschlag zu bringen, weil das Erfordernis der dauernden Bereitschaft (nicht jedoch auch Anwesenheit) einer Pflegeperson (§ 4 Abs 2 oöPGG iVm § 6 oöEinstV - Stufe 5) bzw dauernder Beaufsichtigung oder eines gleichzuachtenden Aufwandes (§ 4 Abs 2 oöPGG) nur entscheidend wird, wenn der Pflegebedarf schon ohne diese Berücksichtigung durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt und davon abgesehen die Anleitung und die Beaufsichtigung von Menschen mit geistiger oder psychischer Behinderung bei der Durchführung der in den §§ 1 und 2 der maßgeblichen Einstufungsverordnung angeführten Verrichtungen der Betreuung und Hilfe selbst gleichzusetzen, nicht aber darüber hinaus gesondert zu veranschlagen ist. Das Begleiten und Beobachten des Klägers durch seine Eltern vor und beim Einschlafen - wenngleich zur Vermeidung und Hintanhaltung des Auftretens unter Umständen schwerwiegender Krampfanfälle - ist keine Verrichtung im Sinne der Aufzählungskataloge zum Betreuungs- und Hilfeaufwand nach den §§ 1, 2 leg cit. Soweit in der Revision auf die erhöhte Gefahrensituation beim minderjährigen Kläger hingewiesen wird, ist zu erwidern, daß auch in der Entscheidung 10 ObS 447/97a (ZASB 1998, 29 = infas 1998 S 48) bei einem seit Geburt an Mongolismus und Down-Syndrom leidenden Kläger sogar ganztägig bis zum Schlafengehen alle 15 bis 20 Minuten nach ihm gesehen werden, zumindest aber durch eine offene Tür Kontakt gehalten werden mußte, um ihn nicht allein zu lassen, weil dies aufgrund seines Zustandsbildes nicht möglich war und die Gefahr bestand, daß er ansonsten Schaden nehmen würde. Auch in dieser Entscheidung wurde dieser Zeitaufwand für die Berücksichtigung nicht zusätzlich veranschlagt; nichts anderes hat auch in der gegenständlichen Sozialrechtssache zu gelten.Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, daß der Kläger die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer höheren als der bereits bescheidmäßig gewährten Pflegegeldstufe 3 nicht erfüllt, ist zutreffend, weshalb es ausreicht, darauf zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO). Sie befindet sich im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (RIS-Justiz RS0109571; insbesondere 10 ObS 447/97a und 10 ObS 235/98a). Danach sind Zeiten reiner Beaufsichtigung eines Pflegebedürftigen bei der Ermittlung des Betreuungsaufwandes nicht in Anschlag zu bringen, weil das Erfordernis der dauernden Bereitschaft (nicht jedoch auch Anwesenheit) einer Pflegeperson (Paragraph 4, Absatz 2, oöPGG in Verbindung mit Paragraph 6, oöEinstV - Stufe 5) bzw dauernder Beaufsichtigung oder eines gleichzuachtenden Aufwandes (Paragraph 4, Absatz 2, oöPGG) nur entscheidend wird, wenn der Pflegebedarf schon ohne diese Berücksichtigung durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt und davon abgesehen die Anleitung und die Beaufsichtigung von Menschen mit geistiger oder psychischer Behinderung bei der Durchführung der in den Paragraphen eins und 2 der maßgeblichen Einstufungsverordnung angeführten Verrichtungen der Betreuung und Hilfe selbst gleichzusetzen, nicht aber darüber hinaus gesondert zu veranschlagen ist. Das Begleiten und Beobachten des Klägers durch seine Eltern vor und beim Einschlafen - wenngleich zur Vermeidung und Hintanhaltung des Auftretens unter Umständen schwerwiegender Krampfanfälle - ist keine Verrichtung im Sinne der Aufzählungskataloge zum Betreuungs- und Hilfeaufwand nach den Paragraphen eins,, 2 leg cit. Soweit in der Revision auf die erhöhte Gefahrensituation beim minderjährigen Kläger hingewiesen wird, ist zu erwidern, daß auch in der Entscheidung 10 ObS 447/97a (ZASB 1998, 29 = infas 1998 S 48) bei einem seit Geburt an Mongolismus und Down-Syndrom leidenden Kläger sogar ganztägig bis zum Schlafengehen alle 15 bis 20 Minuten nach ihm gesehen werden, zumindest aber durch eine offene Tür Kontakt gehalten werden mußte, um ihn nicht allein zu lassen, weil dies aufgrund seines Zustandsbildes nicht möglich war und die Gefahr bestand, daß er ansonsten Schaden nehmen würde. Auch in dieser Entscheidung wurde dieser Zeitaufwand für die Berücksichtigung nicht zusätzlich veranschlagt; nichts anderes hat auch in der gegenständlichen Sozialrechtssache zu gelten.

Der Revision war damit ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E52393 10C04048

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:010OBS00404.98D.1215.000

Dokumentnummer

JJT_19981215_OGH0002_010OBS00404_98D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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