Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Hopf als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Jörg Krainhöfner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Helmut Stöcklmayer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Thekla K*****, Pensionistin, *****, vertreten durch Mag. Markus Huber, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Pflegegeld, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. August 1998, GZ 12 Rs 182/98s-12, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 18. März 1998, GZ 18 Cgs 266/97v-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Begründung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, sodaß es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin entgegenzuhalten:Die Begründung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, sodaß es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO). Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin entgegenzuhalten:
Das mundgerechte Vorbereiten von Speisen, wie etwa das Anrichten einer vorgeschnittenen Nahrung, zählt zur Zubereitung und nicht zum Einnehmen von Mahlzeiten im Sinne des § 1 Abs 4 EinstV (SSV-NF 8/82, 9/47; zustimmend Pfeil, BPGG 87). Diese Auslegung beruht vor allem auch darauf, daß der Verordnungsgeber für das Einnehmen von Mahlzeiten einen Mindestwert von täglich einer Stunde angenommen hat, während etwa das Vorschneiden von gekochtem oder beratenem Fleisch nur ganz wenige Minuten in Anspruch nehmen kann. Der Senat hat daher die Auffassung vertreten, daß dann, wenn eine vorgeschnittene oder auch eine breiige Nahrung selbständig - wie hier - eingenommen werden kann, kein gesonderter Pflegebedarf für das Einnehmen von Mahlzeiten besteht.Das mundgerechte Vorbereiten von Speisen, wie etwa das Anrichten einer vorgeschnittenen Nahrung, zählt zur Zubereitung und nicht zum Einnehmen von Mahlzeiten im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, EinstV (SSV-NF 8/82, 9/47; zustimmend Pfeil, BPGG 87). Diese Auslegung beruht vor allem auch darauf, daß der Verordnungsgeber für das Einnehmen von Mahlzeiten einen Mindestwert von täglich einer Stunde angenommen hat, während etwa das Vorschneiden von gekochtem oder beratenem Fleisch nur ganz wenige Minuten in Anspruch nehmen kann. Der Senat hat daher die Auffassung vertreten, daß dann, wenn eine vorgeschnittene oder auch eine breiige Nahrung selbständig - wie hier - eingenommen werden kann, kein gesonderter Pflegebedarf für das Einnehmen von Mahlzeiten besteht.
Überlegungen der Revisionswerberin zum "allgemeinen in Österreich herrschenden Sprachgebrauch" bieten keine Grundlage für ein Abgehen von der bisherigen Judikatur. Berücksichtigt man den relativ geringen Zeitaufwand, den etwa das Zerschneiden von Fleisch oder das Zerteilen von Kartoffeln erfordert, mit dem erheblichen Zeitaufwand des Fütterns eines bewegungsunfähigen Patienten, dann wird ersichtlich, daß die Überlegungen der Revisionwerberin nicht überzeugen können. Gerade das Füttern eines Menschen, also das Aufnehmen der Speisen vom Teller mit einer Gabel oder einem Löffel und das Führen zum Mund während der gesamten Dauer der Nahrungsaufnahme erfordert einen hohen Zeitaufwand, der vom Verordnungsgeber mit Recht ebenso hoch angesehen wird wie die eigentliche Zubereitung der Mahlzeiten. Die Klägerin kann nach den Feststellungen als Rechtshänderin vorgeschnittene Nahrung mit der rechten Hand ohne fremde Hilfe einnehmen. Damit entfällt aber ein Betreuungsaufwand für das Einnehmen von Mahlzeiten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
Anmerkung
E52388 10C03838European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:010OBS00383.98S.1215.000Dokumentnummer
JJT_19981215_OGH0002_010OBS00383_98S0000_000