TE OGH 1998/12/15 4Ob104/98t

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Veröffentlicht am 15.12.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei The W***** Ltd, *****, vertreten durch Dorda, Brugger & Jordis, Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, unter Mitwirkung von Dipl. Ing. Helmut Sonn und Dipl. Ing. Peter Pawloy, Patentanwälte in Wien, wider die beklagte Partei N***** GmbH, *****, vertreten durch Schönherr, Barfuss, Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, unter Mitwirkung von Dr. Erwin Müllner und anderen Patentanwälten in Wien, wegen Unterlassung, Beseitigung, Rechnungslegung, Leistung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren: 400.000 S), im Verfahren über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 19. Dezember 1997, GZ 15 R 206/97t-14, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 26. September 1997, GZ 17 Cg 21/97p-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

I.römisch eins.

Die mit Schriftsatz vom 11. Dezember 1998 abgegebene Erklärung der klagenden Partei, die Klage samt Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung unter Anspruchsverzicht zurückzuziehen, dient dem Obersten Gerichtshof in Ansehung des Sicherungsantrages zur Kenntnis.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen über den Sicherungsantrag sind somit wirkungslos.

II.römisch II.

Das Vorabentscheidungsersuchen vom 12. August 1998 wird zurückgezogen.

Text

Begründung:

Zu I:

Rechtliche Beurteilung

Die Vorinstanzen haben übereinstimmend den mit der Klage verbundenen Sicherungsantrag abgewiesen.

Infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei hat der erkennende Senat mit Beschluß vom 12. August 1998, 4 Ob 104/98t, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vier Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Das Ersuchen um Vorabentscheidung wurde unter der Rechtssachennummer C-330/98 in das Register des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (Register Nr 577.786) eingetragen.

Mit an den Obersten Gerichtshof gerichtetem Schriftsatz vom 11. Dezember 1998 zog die klagende Partei ihre Klage samt Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung unter Anspruchsverzicht zurück.

Diese Erklärung ist in sinngemäßer Anwendung des § 483 Abs 3 ZPO im Verfahren über den Revisionsrekurs der klagenden Partei beachtlich (ÖBl 1989, 61) und führt demnach zum Ausspruch der Wirkungslosigkeit der vorinstanzlichen Entscheidungen.Diese Erklärung ist in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 483, Absatz 3, ZPO im Verfahren über den Revisionsrekurs der klagenden Partei beachtlich (ÖBl 1989, 61) und führt demnach zum Ausspruch der Wirkungslosigkeit der vorinstanzlichen Entscheidungen.

Zu II:

Da eine Entscheidung über die im Vorabentscheidungsersuchen vom 12. August 1998 gestellten Fragen wegen Entfalls einer Entscheidung über den Revisionsrekurs der klagenden Partei nicht mehr erforderlich ist, war das Vorabentscheidungsersuchen zurückzuziehen (§ 90a Abs 2 Gerichtsorganisationsgesetz).Da eine Entscheidung über die im Vorabentscheidungsersuchen vom 12. August 1998 gestellten Fragen wegen Entfalls einer Entscheidung über den Revisionsrekurs der klagenden Partei nicht mehr erforderlich ist, war das Vorabentscheidungsersuchen zurückzuziehen (Paragraph 90 a, Absatz 2, Gerichtsorganisationsgesetz).

Anmerkung

E52325 04AA1048

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0040OB00104.98T.1215.000

Dokumentnummer

JJT_19981215_OGH0002_0040OB00104_98T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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