Kopf
Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch seine Richter Dr.Wolf (Vorsitz), Dr.Galli und Dr.Hofmann in der Rechtssache der klagenden Parteien *****beide vertreten durch Dr.Helmut Weber, Rechtsanwalt in Liezen, gegen die beklagten Parteien *****und *****beide vertreten durch Dr.Roger Haarmann und Dr.Bärbel Haarmann, Rechtsanwälte in Liezen, wegen zu 1. Zahlung von S 115.000,-- samt Anhang und Feststellung (Streitwert S 50.000,--, Gesamtstreitwert S 165.000,--, im Berufungsverfahren S 135.000,--), und zu 2. Zahlung restlicher S 32.267,-- samt Anhang, über die Berufung der beiden Kläger gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 25.9.1998, 5 Cg 21/97w-36, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird derart abgeändert, dass es unter Einbeziehung seines schon in Rechtskraft erwachsenen Teils (unbekämpft gebliebene Teilabweisung bezüglich des Erstklägers) in gänzlicher Neufassung zu lauten hat:
1. Die Forderung a) des Erstklägers besteht mit restlichen S 55.000,-- zu Recht, jene b) der Zweitklägerin mit restlichen S 12.907,--.
2. Die Gegenforderung des Erstbeklagten besteht mit S 5.340,--, jene der Zweitbeklagten mit S 18.270,90 zu Recht, und zwar beide bis zur Hälfte der Forderung der Zweitklägerin als Solidarschuld beider Kläger.
3. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Erstkläger einen Betrag von S 31.389,10 samt 4 % Zinsen aus S 96.389,10 vom 23.3. bis 9.5.1996, aus S 76.389,10 vom 10.5.1996 bis 17.1.1997, aus S 46.389,10 vom 18.1. bis 20.2.1997 und aus S 31.389,10 seit 21.2.1997 binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
4. Das Mehrbegehren des Erstklägers auf Zahlung von restlichen S 83.610,90 einschließlich des Zinsenmehrbegehrens wird abgewiesen.
5. Es wird festgestellt, dass die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand dem Erstkläger für künftige Schäden aus dem Unfall vom 11.3.1996 zu vier Fünfteln (80 %) ersatzpflichtig sind, die Zweitbeklagte jedoch begrenzt mit der für den unfallsbeteiligten PKW des Erstbeklagten vereinbarten Haftpflichtversicherungs- summe.
6. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Erstkläger an Prozesskosten erster Instanz einen Betrag von S 14.269,32 (darin enthalten S 1.300,48 an Umsatzsteuer und S 6.466,46 an Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
7. Das Begehren der Zweitklägerin, die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig, ihr einen restlichen Betrag von S 32.267,-- samt 10 % Staffelzinsen seit 23.3.1996 binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen, wird abgewiesen.
8. Die Zweitklägerin ist schuldig, den beklagten Parteien die mit S 11.258,58 bestimmten anteiligen Prozesskosten erster Instanz (darin S 1.876,43 an Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Erstkläger an Barauslagen im Berufungsverfahren S 5.300,-- binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen; im Übrigen werden die Kosten des Berufungsverfahrens zwischen diesen Parteien gegenseitig aufgehoben.
Die Zweitklägerin ist schuldig, den Beklagten anteilige Kosten des Berufungsverfahrens von S 3.379,05 (darin S 563,17 USt) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Der Entscheidungsgegenstand im Berufungsverfahren übersteigt beim Erstkläger insgesamt S 52.000,--, nicht jedoch S 260.000,--.
Die Revision ist in Ansehung der Ansprüche des Erstklägers nicht zulässig und in Ansehung der Ansprüche der Zweitklägerin jedenfalls unzulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Als der Erstbeklagte mit seinem bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten PKW Mercedes am 11.3.1996 gegen 15.10 Uhr im Gemeindegebiet von Trieben von einer BP-Tankstelle westlich der Fahrbahn des Zubringers zur Pyhrnautobahn unter Verletzung des Vorranges des auf dem Zubringer von Süden kommenden, vom Erstkläger gelenkten PKWs Mazda einfuhr, kam es zur Kollision der Fahrzeuge, durch die auch ein dritter PKW in Mitleidenschaft gezogen wurde.
Der Umfang sämtlicher von den Streitteilen in diesem Prozess geltend gemachten Forderungen und Gegenforderungen ist im Berufungsverfahren nicht mehr strittig:
1. Die Verletzungen des Erstklägers rechtfertigen ein Schmerzengeld von S 150.000,-- - in erster Instanz zuletzt begehrt S 180.000,-- -, wovon S 65.000,-- bereits bezahlt wurden (S 50.000,-- schon vor Prozessbeginn);
2. der Gesamtschaden der im PKW Mazda mitgefahrenen Zweitklägerin, selbst Halterin dieses Fahrzeuges, betrug S 96.800,--, wovon S 64.533,-- schon bezahlt wurden (S 60.000,-- vor Prozessbeginn).
3. Der Erstbeklagte erlitt Sachschaden in der Höhe von S 26.700,--.
4. Die zweitbeklagte Partei hat dem durch den Unfall geschädigten PKW-Eigentümer Friedrich Dobrautz den an seinem PKW Seat entstandenen Schaden in Höhe von S 91.354,50 ersetzt.
Das Feststellungsinteresse des Erstklägers in Bezug auf künftige Schäden ist noch strittig.
Hauptstreitpunkt des Berufungsverfahrens ist jedoch die Verschuldens- und Schadensteilung. Die Kläger haben in erster Instanz ihre Ansprüche ungekürzt geltend gemacht, die beklagten Parteien ein Mitverschulden des Erstklägers infolge Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und infolge Reaktionsverspätung im Ausmaß von einem Drittel eingewendet und ihre schon bezeichneten Gegenforderungen (eigener Schaden des Erstbeklagten; Regress für Leistungen der Zweitbeklagten an Dobrautz) jeweils mit Aufrechnungseinrede geltend gemacht.
Mit Straferkenntnis des Bezirksgerichtes Rottenmann vom 2.12.1996, 2 U 41/96, wurde der Erstbeklagte rechtskräftig wegen dieses Verkehrsunfalls des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung für schuldig erkannt und der Erstkläger mit seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Das Strafverfahren gegen den Erstkläger wurde eingestellt.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht, ausgehend von einer Verschuldensteilung im Verhältnis von 1:2 zu Lasten der Beklagten,
1. die Forderung des Erstklägers mit (restlichen) S 35.000,-- (zwei Drittel von S 150.000,-- = S 100.000,-- abzüglich der Teilzahlung von
S 65.000,--) und die Gegenforderungen der beklagten Parteien mindestens bis zur Höhe dieser Klagsforderung als zu Recht bestehend erkannt und das Leistungsbegehren des Erstklägers auf Zahlung von S 115.000,-- samt 4 % Staffelzinsen seit 23.3.1996 ebenso wie dessen Feststellungsbegehren abgewiesen;
2. das Begehren der Zweitklägern auf Zahlung (restlicher) S 32.267,-- samt 10 % Staffelzinsen seit 23.3.1996 abgewiesen;
3. wurden die Kläger solidarisch zum Ersatz von Prozesskosten der beklagten Parteien im Umfang von S 64.978,51 verpflichtet.
Die Feststellungen des Erstgerichtes zu den örtlichen Verhältnissen und zum Unfallshergang finden sich auf den Seiten 5 bis 9 des Ersturteils, die Beweiswürdigung dazu auf den Seiten 12 bis 14. Darauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst verwiesen.
Zur Verschuldensteilung führte das Erstgericht im Wesentlichen aus, der Erstbeklagte habe vor dem bereits in Sichtweite herannahenden Klagsfahrzeug den Autobahnzubringer überqueren wollen und damit grob gegen § 19 Abs 7 StVO verstoßen, der Erstkläger hingegen durch Einhalten einer Fahrgeschwindigkeit von 78 bis 81 km/h die im Bereich der Unfallstelle verordnete Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h überschritten und überdies erst 0,9 sec nach dem erkennbaren Anfahren des Beklagtenfahrzeuges reagiert. Er hätte bereits nach einer Einfahrtsstrecke von einem Meter erkennen können und müssen, dass das Beklagtenfahrzeug eine Fahrbahnquerung durchführt und nicht in den Zubringer einbiegt. Das Verschulden des Erstbeklagten (zwei Drittel) überwiege jedoch.Zur Verschuldensteilung führte das Erstgericht im Wesentlichen aus, der Erstbeklagte habe vor dem bereits in Sichtweite herannahenden Klagsfahrzeug den Autobahnzubringer überqueren wollen und damit grob gegen Paragraph 19, Absatz 7, StVO verstoßen, der Erstkläger hingegen durch Einhalten einer Fahrgeschwindigkeit von 78 bis 81 km/h die im Bereich der Unfallstelle verordnete Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h überschritten und überdies erst 0,9 sec nach dem erkennbaren Anfahren des Beklagtenfahrzeuges reagiert. Er hätte bereits nach einer Einfahrtsstrecke von einem Meter erkennen können und müssen, dass das Beklagtenfahrzeug eine Fahrbahnquerung durchführt und nicht in den Zubringer einbiegt. Das Verschulden des Erstbeklagten (zwei Drittel) überwiege jedoch.
Eine Kürzung des Schmerzengeldbetrages für den Erstkläger, dem eine Verletzung der Gurtenanlegepflicht vorgeworfen werden müsse, sei deshalb nicht angebracht, weil annähernd die gleichen Verletzungen auch bei Verwendung des Sicherheitsgurtes aufgetreten wären.
Das Feststellungsinteresse des Klägers sei zu verneinen, da Spätfolgen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen seien.
Für die Zweitklägerin verbleibe kein restlicher Anspruch, da die Beklagten zwei Drittel ihrer Ansprüche von S 96.800,-- bereits bezahlt haben.
Dieses Urteil wird von den Klägern mit Berufung wegen unrichtiger Tatsachenfeststellungen infolge unrichtiger Beweiswürdigung sowie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, auch bezüglich der Kosten, angefochten. Der Umfang der Anfechtung ist im Vergleich zum letzten Stand des Verfahrens erster Instanz nur insofern beschränkt, als der Erstkläger die Bemessung des Schmerzengeldes mit bloß S 150.000,-- statt der zuletzt begehrten S 180.000,-- akzeptiert; im Übrigen wird aber von beiden Klägern die Abänderung des Ersturteils in die Stattgebung ihrer Begehren - gemeint offenbar: unter Verneinung des Bestandes der Gegenforderungen - beantragt, hilfsweise ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt und im Kostenpunkt auch der Zuspruch vorprozessualer Kosten von S 20.078,40 beantragt.
In ihrer Berufungsbeantwortung beantragen die beklagten Parteien die Bestätigung des Ersturteils.
Die Berufung ist bezüglich beider Kläger zum Teil berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Zur Verschuldensteilung ist folgendes auszuführen:
Im Unfallsbereich ist die Fahrbahn des Autobahnzubringers zwischen den Randlinien 10,4 m breit und übersichtlich. Sie weist in Fahrtrichtung des Klagsfahrzeuges (Norden) ein Gefälle von durchschnittlich 2 % auf. Es besteht eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h. Das Überholen mehrspuriger Fahrzeuge ist verboten. Auf Höhe der BP-Tankstelle westlich der Fahrbahn, deren nördliche Ausfahrt der Erstbeklagte benützte, wird die östliche (vom Erstkläger benützte) Fahrbahnhälfte durch eine Sperrfläche auf 3,4 m Breite beschränkt. Der Erstbeklagte wollte den Autobahnzubringer in Richtung Norden überqueren und hielt zunächst vor der westlichen Randlinie unmittelbar nördlich der Bezugslinie (Sitzposition des Erstklägers 2,5 m nördlich der Bezugslinie) an. Er sah das Klagsfahrzeug und fuhr dennoch los, weil er annahm, noch vor ihm die Fahrbahn überqueren zu können. Der von Süden kommende Erstkläger konnte das Beklagtenfahrzeug schon aus einer Entfernung von ca 150 m sehen. 4,3 sec nach dem Anfahren des Beklagtenfahrzeuges erfolgte die Kollision, wobei die Frontpartie des Klagsfahrzeuges mit einer Restgeschwindigkeit von 45 km/h 13 m nördlich der Bezugslinie gegen den vorderen Teil der rechten Flanke des Beklagtenfahrzeuges stieß.
Das alles ist unstrittig und ergibt sich aus einer Zusammenfassung der Feststellungen des Erstgerichtes auf den Seiten 5 bis 8 seines Urteils unter Berücksichtigung der Ausführungen der beiden von ihm beigezogenen Sachverständigen Dr.Pötzl und Ing.Hoffmann.
Nach den weiteren, durch die Feststellungsrüge der Berufungswerber berührten Tatsachenfeststellungen näherte sich das Klagsfahrzeug mit einer Geschwindigkeit zwischen 78 und 81 km/h der Unfallstelle. Als das Beklagtenfahrzeug losfuhr, befand sich das Klagsfahrzeug etwa 75 m südlich der Bezugslinie bzw 88 m vor dem Unfallspunkt. Erst 2 sec später, 31 m südlich der Bezugslinie bzw 44 m vor der Unfallstelle, fasste der Erstkläger den Bremsentschluss. Da hatte das Beklagtenfahrzeug auf der Fahrbahn schon 3,3 m zurückgelegt. 1,1 sec nach dem Losfahren hatte es 1 m zurückgelegt; da war das Klagsfahrzeug noch 63,6 m von der späteren Unfallstelle entfernt. 19,5 m legte das Klagsfahrzeug in den 0,9 sec zwischen der Erkennbarkeit des Anfahrens (nach Zurücklegen von 1 m Fahrstrecke durch das Beklagtenfahrzeug) und dem Bremsentschluss des Erstklägers zurück.
Bei Annährung mit maximal 70 km/h wäre eine Kollision für den Erstkläger vermeidbar gewesen, weil diesfalls das Klagsfahrzeug bis zur Querungslinie des Beklagtenfahrzeuges auf 21 km/h herabgebremst werden konnte und 0,6 sec später zum Unfallspunkt gekommen wäre, das Beklagtenfahrzeug aber noch ca 4,5 m weiter beschleunigend in Richtung Nordosten hätte zurücklegen können.
Schon nach einer Einfahrtsstrecke des Beklagtenfahrzeuges von 1 m war dessen Fahrbahnquerung für den Erstkläger erkennbar und von einem Einbiegen unterscheidbar. Da war für das Klagsfahrzeug ein anstoßfreies Anhalten mittels einer starken Betriebsbremsung (4,3 m/sec**2) noch möglich (Seiten 7 bis 9 des Ersturteils, sinngemäß wiedergegeben).
Die Berufungswerber bekämpfen die Feststellung der Annäherungsgeschwindigkeit des Klagsfahrzeuges mit 78 bis 81 km/h, einer Reaktionsverspätung des Erstklägers von 0,9 sec sowie des hypothetischen Ablaufes bei einer Annäherungsgschwindigkeit von 70 km/h. Ihre Rüge ist jedoch im Ergebnis nicht berechtigt:
Wenn das Erstgericht der überzeugend begründeten Annahme des Sachverständigen Ing.Hoffmann (ON 33, AS 177 und 179) betreffend die Annäherungsgeschwindigkeit des Klagsfahrzeuges von mindestens 78 km/h folgte, dann kann darin keine unrichtige Beweiswürdigung erblickt werden, zumal der genannte Sachverständige alle Voraussetzungen für die Annahme einer mittleren Bremsverzögerung von mindestens 7 m/sec**2 dargelegt hat. Mögliche Unsicherheitsfaktoren sind dabei zu Gunsten der Kläger bereits berücksichtigt. Es kann auch nicht zweifelhaft sein, dass zumindest die Unfallsfolgen bei Einhalten einer Geschwindigkeit von bloß 70 km/h und prompter Reaktion des Erstklägers geringer gewesen wären, als es tatsächlich der Fall war. Auch darin sind sich die in diesem Verfahren vom Erstgericht beigezogenen Sachverständigen *****(ON 15, AS 75 f) und ***** einig, und die Berufungsausführungen vermögen deren gutachtliche Stellungnahmen ebensowenig zu erschüttern wie ein im Strafverfahren von einem dritten Sachverständigen erstattetes Gutachten, welches die für den Erstbeklagten (Beschuldigten) günstigsten Annahmen den Berechnungen zugrundelegte. Ob dem Erstkläger unter den gegebenen Umständen zusätzlich eine Reaktionsverspätung anzulasten ist - die Geschwindigkeitsüberschreitung als solche steht ja unzweifelhaft fest - , stellt eine Rechtsfrage dar, die im Folgenden, ausgehend von den somit zu übernehmenden Feststellungen des Erstgerichtes (§ 498 ZPO), zu beantworten ist.Wenn das Erstgericht der überzeugend begründeten Annahme des Sachverständigen Ing.Hoffmann (ON 33, AS 177 und 179) betreffend die Annäherungsgeschwindigkeit des Klagsfahrzeuges von mindestens 78 km/h folgte, dann kann darin keine unrichtige Beweiswürdigung erblickt werden, zumal der genannte Sachverständige alle Voraussetzungen für die Annahme einer mittleren Bremsverzögerung von mindestens 7 m/sec**2 dargelegt hat. Mögliche Unsicherheitsfaktoren sind dabei zu Gunsten der Kläger bereits berücksichtigt. Es kann auch nicht zweifelhaft sein, dass zumindest die Unfallsfolgen bei Einhalten einer Geschwindigkeit von bloß 70 km/h und prompter Reaktion des Erstklägers geringer gewesen wären, als es tatsächlich der Fall war. Auch darin sind sich die in diesem Verfahren vom Erstgericht beigezogenen Sachverständigen *****(ON 15, AS 75 f) und ***** einig, und die Berufungsausführungen vermögen deren gutachtliche Stellungnahmen ebensowenig zu erschüttern wie ein im Strafverfahren von einem dritten Sachverständigen erstattetes Gutachten, welches die für den Erstbeklagten (Beschuldigten) günstigsten Annahmen den Berechnungen zugrundelegte. Ob dem Erstkläger unter den gegebenen Umständen zusätzlich eine Reaktionsverspätung anzulasten ist - die Geschwindigkeitsüberschreitung als solche steht ja unzweifelhaft fest - , stellt eine Rechtsfrage dar, die im Folgenden, ausgehend von den somit zu übernehmenden Feststellungen des Erstgerichtes (Paragraph 498, ZPO), zu beantworten ist.
Wenn der Erstkläger nicht sofort reagierte, als er wahrnahm bzw nach Zurücklegen von 1 m Fahrtstrecke seitens des Beklagtenfahrzeuges erkennen musste, dass der wartepflichtige Erstbeklagte in die bevorrangte Fahrbahn einfährt (jedenfalls nicht in Richtung Süden abbiegt), dann ist ihm nach Auffassung des Senates zwar zuzubilligen, dass er nicht auf der Stelle mit einer Notbremsung zu reagieren brauchte, da er doch wenigstens Sekundenbruchteile lang noch annehmen durfte, dass der Erstbeklagte ohnedies wieder anhalten bzw seine Vorbeifahrt abwarten werde. Der Erstkläger hätte aber sofort zumindest mit einer Betriebsbremsung seine über der höchst zulässigen gelegene Geschwindigkeit auf dieses Höchstmaß herabsetzen müssen und nicht bei der drohenden Gefahr zunächst noch reaktionslos weiterfahren dürfen. Das Einhalten einer (jedenfalls um 11 %) überhöhten Geschwindigkeit - Verstoß gegen § 20 StVO - darf daher nicht vernachlässigt werden und muss zu einer Verschuldensteilung führen.Wenn der Erstkläger nicht sofort reagierte, als er wahrnahm bzw nach Zurücklegen von 1 m Fahrtstrecke seitens des Beklagtenfahrzeuges erkennen musste, dass der wartepflichtige Erstbeklagte in die bevorrangte Fahrbahn einfährt (jedenfalls nicht in Richtung Süden abbiegt), dann ist ihm nach Auffassung des Senates zwar zuzubilligen, dass er nicht auf der Stelle mit einer Notbremsung zu reagieren brauchte, da er doch wenigstens Sekundenbruchteile lang noch annehmen durfte, dass der Erstbeklagte ohnedies wieder anhalten bzw seine Vorbeifahrt abwarten werde. Der Erstkläger hätte aber sofort zumindest mit einer Betriebsbremsung seine über der höchst zulässigen gelegene Geschwindigkeit auf dieses Höchstmaß herabsetzen müssen und nicht bei der drohenden Gefahr zunächst noch reaktionslos weiterfahren dürfen. Das Einhalten einer (jedenfalls um 11 %) überhöhten Geschwindigkeit - Verstoß gegen Paragraph 20, StVO - darf daher nicht vernachlässigt werden und muss zu einer Verschuldensteilung führen.
Freilich tritt dieses Mitverschulden als bloß mitwirkende Unfallsursache (im Sinn einer Gefahrenerhöhung) an Bedeutung weit hinter der den Unfall auslösenden Vorrangverletzung des Erstbeklagten - Verstoß gegen § 19 StVO - zurück. Deshalb hält der erkennende Senat eine Verschuldens- und Schadensteilung (§§ 1304 ABGB, 11 EKHG) im Verhältnis von 4:1 zu Gunsten der Kläger für angemessen.Freilich tritt dieses Mitverschulden als bloß mitwirkende Unfallsursache (im Sinn einer Gefahrenerhöhung) an Bedeutung weit hinter der den Unfall auslösenden Vorrangverletzung des Erstbeklagten - Verstoß gegen Paragraph 19, StVO - zurück. Deshalb hält der erkennende Senat eine Verschuldens- und Schadensteilung (Paragraphen 1304, ABGB, 11 EKHG) im Verhältnis von 4:1 zu Gunsten der Kläger für angemessen.
Geht man davon aus, so ergibt sich folgendes rechnerische Ergebnis:
Der Anspruch des Erstklägers bestand mit vier Fünfteln von S 150.000,--, also S 120.000,--, und besteht unter Berücksichtigung der Teilzahlung von S 65.000,-- noch mit restlichen S 55.000,-- zu Recht, jener der Zweitklägerin mit vier Fünfteln von S 96.800,--, also S 77.440,--, und abzüglich der Teilzahlung von S 64.533,-- mit restlichen S 12.907,--.
Die Gegenforderung des Erstbeklagten beträgt 20 % von S 26.700,--, also S 5.340,--, jene der zweitbeklagten Partei (Regressanspruch nach § 11 Abs 1 1.Satz EKHG) mit 20 % von S 91.354,50, also mit S 18.270,90. Zusammengezählt ergeben die Ansprüche der beiden Beklagten S 23.610,90.Die Gegenforderung des Erstbeklagten beträgt 20 % von S 26.700,--, also S 5.340,--, jene der zweitbeklagten Partei (Regressanspruch nach Paragraph 11, Absatz eins, 1.Satz EKHG) mit 20 % von S 91.354,50, also mit S 18.270,90. Zusammengezählt ergeben die Ansprüche der beiden Beklagten S 23.610,90.
Wie die Beklagten (Lenker und Halter einerseits;
Haftpflichtversicherer andererseits) für die Ansprüche der beiden Kläger gemäß § 26 KHVG 1994 solidarisch haften, so haften die Kläger ihrerseits als Beteiligte (schuldtragender Lenker einerseits und Fahrzeughalterin andererseits) gemäß den §§ 8 und 11 EKHG für die Gegenforderungen solidarisch.Haftpflichtversicherer andererseits) für die Ansprüche der beiden Kläger gemäß Paragraph 26, KHVG 1994 solidarisch haften, so haften die Kläger ihrerseits als Beteiligte (schuldtragender Lenker einerseits und Fahrzeughalterin andererseits) gemäß den Paragraphen 8 und 11 EKHG für die Gegenforderungen solidarisch.
Die Aufrechnungseinwendung (§ 391 Abs 3 ZPO) ist rechtsvernichtend, das heißt sie führt zur Klagsabweisung, soweit die Forderungen einander aufrechenbar gegenüberstehen. Da diese Einwendung Eventualcharakter hat, darf das Gericht die Aufrechnung erst dann berücksichtigen, wenn es die Klagsforderung für begründet (und die anderen Einwendungen des Beklagten für unbegründet) hält. Die Tilgungswirkung der Eventualaufrechnung tritt im Übrigen erst mit der Rechtskraft der Entscheidung ein. Würde sie schon vor Rechtskraft berücksichtigt, würde dies bedeuten, dass die Entscheidung in der einen der beiden - hier in einer Klage verbundenen - Rechtssachen der Entscheidung in der anderen Rechtssache vorgriffe; das muss aber vermieden werden (vgl OGH vom 19.3.1998, 6 Ob 361/97z, im Verhältnis von Klage und Widerklage mwN).Die Aufrechnungseinwendung (Paragraph 391, Absatz 3, ZPO) ist rechtsvernichtend, das heißt sie führt zur Klagsabweisung, soweit die Forderungen einander aufrechenbar gegenüberstehen. Da diese Einwendung Eventualcharakter hat, darf das Gericht die Aufrechnung erst dann berücksichtigen, wenn es die Klagsforderung für begründet (und die anderen Einwendungen des Beklagten für unbegründet) hält. Die Tilgungswirkung der Eventualaufrechnung tritt im Übrigen erst mit der Rechtskraft der Entscheidung ein. Würde sie schon vor Rechtskraft berücksichtigt, würde dies bedeuten, dass die Entscheidung in der einen der beiden - hier in einer Klage verbundenen - Rechtssachen der Entscheidung in der anderen Rechtssache vorgriffe; das muss aber vermieden werden vergleiche OGH vom 19.3.1998, 6 Ob 361/97z, im Verhältnis von Klage und Widerklage mwN).
Die Beklagten sind auch nicht gehalten, ihre mehrfachen Gegenforderungen zueinander in ein Eventualverhältnis zu setzen. Sie können eine derartige Reihung zwar vornehmen, müssen dies aber nicht tun, da es an einer entsprechenden Norm fehlt, und haben es im konkreten Fall auch nicht getan (vgl EvBl 1992/45).Die Beklagten sind auch nicht gehalten, ihre mehrfachen Gegenforderungen zueinander in ein Eventualverhältnis zu setzen. Sie können eine derartige Reihung zwar vornehmen, müssen dies aber nicht tun, da es an einer entsprechenden Norm fehlt, und haben es im konkreten Fall auch nicht getan vergleiche EvBl 1992/45).
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Gegenforderungen der beiden Beklagten, soweit sie - wie schon ausgeführt wurde - berechtigt sind, (derzeit) sowohl die Forderung des Erstklägers teilweise als auch jene der Zweitklägerin zur Gänze vernichten.
Zu Unrecht hat das Erstgericht das Feststellungsbegehren des Erstklägers bezüglich künftiger Schäden abgewiesen. Dieses war in der Klagebeantwortung (AS 9), die dann in der mündlichen Streitverhandlung vorgetragen wurde (AS 31), von den Beklagten zu zwei Dritteln anerkannt worden. In diesem - von den Tatsachen zu abstrahierenden (EvBl 1992/179) - Anerkenntnis steckt, soweit es den Grund des Anspruchs mit Ausnahme der Schadensteilung betrifft, auch die Anerkennung des Feststellungsinteresses, zumal von Seite der Beklagten gegen das behauptete Vorliegen von Dauerfolgen (AS 3) gar nichts eingewendet wurde. Spätere Ausführungen eines ärztlichen Sachverständigen (AS 109 sowie 145 f) vermögen daran nichts zu ändern. Der auf solche Ausführungen gestützte Widerruf des Anerkenntnisses seitens der Beklagten ist für unzulässig zu erachten, denn auch - so wie hier - vor dem Antrag des Klägers auf Fällung eines Anerkenntnis(teil-)urteils ist der Widerruf des Anerkenntnisses nur dann zulässig, wenn ein ihm widersprechendes Vorbringen erstattet wurde (SZ 47/85 mwN), was aber hier nicht der Fall war. (Mit dem zu 7 Ob 630/95 entschiedenen Fall, wo das in der Klagebeantwortung erklärte Anerkenntnis in der mündlichen Streitverhandlung gar nicht vorgetragen wurde, ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar. Entscheidend ist, dass die Beklagten nichts vorgebracht haben, was dem seinerzeit erklärten, auch vorgetragenen, Anerkenntnis widerspräche.)
Das angefochtene Urteil war somit wie aus dem Spruch ersichtlich teilweise abzuändern.
Die gemäß § 50 Abs 1 ZPO neu zu treffende Kostenentscheidung beruht auf den §§ 43 Abs 1 und 46 Abs 1 ZPO. Es muss berücksichtigt werden, dass beide Kläger durch denselben Anwalt vertreten sind und ihre Ansprüche in einer Klage gemeinsam geltend gemacht haben, wobei der Prozessausgang (die Prozesserfolgsquoten) für beide unterschiedlich sind. Demnach haben beide Kläger für ihren gemeinsamen Vertreter Anspruch auf Entlohnung auf Basis des jeweiligen Gesamtstreitwertes mit Streitgenossenzuschlag (§ 15 RATG); wegen der erheblichen Verschiedenheit ihrer Beteiligung am Rechtsstreit kann ihnen der Kostenersatz aber nur verhältnismäßig (eigener Aufwand im Verhältnis zum Gesamtaufwand) und anteilsmäßig (eigener Erfolg im Verhältnis zum eigenen Misserfolg) zuerkannt bzw auferlegt werden.Die gemäß Paragraph 50, Absatz eins, ZPO neu zu treffende Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 43, Absatz eins und 46 Absatz eins, ZPO. Es muss berücksichtigt werden, dass beide Kläger durch denselben Anwalt vertreten sind und ihre Ansprüche in einer Klage gemeinsam geltend gemacht haben, wobei der Prozessausgang (die Prozesserfolgsquoten) für beide unterschiedlich sind. Demnach haben beide Kläger für ihren gemeinsamen Vertreter Anspruch auf Entlohnung auf Basis des jeweiligen Gesamtstreitwertes mit Streitgenossenzuschlag (Paragraph 15, RATG); wegen der erheblichen Verschiedenheit ihrer Beteiligung am Rechtsstreit kann ihnen der Kostenersatz aber nur verhältnismäßig (eigener Aufwand im Verhältnis zum Gesamtaufwand) und anteilsmäßig (eigener Erfolg im Verhältnis zum eigenen Misserfolg) zuerkannt bzw auferlegt werden.
Es müssen drei Prozessabschnitte unterschieden werden, von denen der erste auch vorprozessuale Kosten umfasst und bis zu den letzten Teilzahlungen der Beklagten reicht (S 15.000,-- an den Erstkläger und S 4.533,-- an die Zweitklägerin), also bis einschließlich der Klagebeantwortung. Vom Gesamtstreitwert von S 166.800,-- beträgt der Anteil des Erstklägers S 130.000,-- (S 80.000,-- Leistung und S 50.000,-- Feststellung), das sind rund 78 %, der Anteil der Zweitklägerin (S 36.800,--) 22 %. Der Erstkläger ist letztlich, da auch die Gegenforderungen von S 23.610,90 berücksichtigt werden müssen, mit rund S 81.400,-- oder 62,6 % seines Anspruches durchgedrungen und hat daher Anspruch auf (62,6 - 37,4 =) 25,2 % des auf ihn entfallenden Anteils der eigentlichen Prozesskosten sowie von 62,6 % der Barauslagen. Die Zweitklägerin hat hier S 4.533,-- oder 12,3 % ersiegt und hat daher der beklagten Partei (87,7 - 12,3 =) 75,4 % des 22 %igen Anteils an den Kosten der Klagebeantwortung zu ersetzen, wovon aber 12,3 % des 22 %igen Anteils an der Pauschalgebühr sogleich abzuziehen sind.
An vorprozessualen Kosten des Erstklägers sind in diesem Prozessabschnitt lediglich jene der Privatbeteiligung am Strafverfahren gegen den Erstkläger zu berücksichtigen, während sonstige vorprozessuale Kosten zwar verzeichnet, aber nicht bescheinigt wurden, sodass sie aufgrund des Kostenverzeichnisses allein (Beilage ./K, mit Schriftsatz ON 4 vorgelegt) hinsichtlich ihrer Notwendigkeit auch gar nicht hätten überprüft werden können.
Für den zweiten Prozessabschnitt (ab dem Schriftsatz ON 4 bis einschließlich der ersten Stunde der Tagsatzung vom 8.9.1997) ist von einem Streitwert von S 147.267,-- auszugehen. Die Zweitklägerin ist mit ihrem 22 %igen Anteil hievon (S 32.267,--) zur Gänze unterlegen und hat daher den beklagten Parteien bis zum Ende des Verfahrens - also auch im dritten Prozessabschnitt und im Berufungsverfahren, dort mit jeweils 19,3 % - den auf sie entfallenden Anteil der Kosten der Rechtsverteidigung in vollem Umfang zu ersetzen. Hingegen hat hier der Erstkläger rund S 68.400,-- von S 115.000,-- oder 59,5 % ersiegt und gegenüber den beklagten Parteien Anspruch auf Ersatz der Differenz von (59,5 - 40,5 =) 19 % des auf ihn entfallenden, wiederum rund 78 %igen Anteils der Kosten der Rechtsverfolgung beider Kläger.
Der dritte Prozessabschnitt beginnt mit der Ausdehnung auf das letztlich ersiegte (§ 43 Abs 2 ZPO!) Schmerzengeld von restlichen (S 150.000,-- minus S 65.000,--) S 85.000,--, sodass der auf den Erstkläger entfallende Streitwertanteil S 135.000,-- oder 80,7 % des Gesamtstreitwertes von S 167.267,-- beträgt. Da er davon in Anbetracht der Schadensteilung und der Gegenforderungen nur rund S 71.400,-- oder 52,9 % ersiegt hat, hingegen mit 47,1 % unterlegen ist, hat in diesem Prozessabschnitt mit Ausnahme der überschießenden Barauslagen von S 6.437,--, die dem Erstkläger zur Hälfte zu ersetzen sind, gegenseitige Kostenaufhebung Platz zu greifen.Der dritte Prozessabschnitt beginnt mit der Ausdehnung auf das letztlich ersiegte (Paragraph 43, Absatz 2, ZPO!) Schmerzengeld von restlichen (S 150.000,-- minus S 65.000,--) S 85.000,--, sodass der auf den Erstkläger entfallende Streitwertanteil S 135.000,-- oder 80,7 % des Gesamtstreitwertes von S 167.267,-- beträgt. Da er davon in Anbetracht der Schadensteilung und der Gegenforderungen nur rund S 71.400,-- oder 52,9 % ersiegt hat, hingegen mit 47,1 % unterlegen ist, hat in diesem Prozessabschnitt mit Ausnahme der überschießenden Barauslagen von S 6.437,--, die dem Erstkläger zur Hälfte zu ersetzen sind, gegenseitige Kostenaufhebung Platz zu greifen.
Für die Kosten des Berufungsverfahrens gilt sinngemäß das gleiche (§§ 43 Abs 1, 46 Abs 1 und 50 ZPO).Für die Kosten des Berufungsverfahrens gilt sinngemäß das gleiche (Paragraphen 43, Absatz eins,, 46 Absatz eins und 50 ZPO).
Die Kostenberechnung nach den aufgezeigten Grundsätzen ergibt die aus dem Spruch ersichtlichen Beträge.
Bei der Bewertung des Entscheidungsgegenstandes im Berufungsverfahren waren die Ansprüche der Kläger nicht zusammenzurechnen. Jene des Erstklägers liegen im Zulassungsbereich, doch waren erhebliche Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO unter Berücksichtigung der zitierten Judikatur nicht mehr zu beantworten.Bei der Bewertung des Entscheidungsgegenstandes im Berufungsverfahren waren die Ansprüche der Kläger nicht zusammenzurechnen. Jene des Erstklägers liegen im Zulassungsbereich, doch waren erhebliche Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unter Berücksichtigung der zitierten Judikatur nicht mehr zu beantworten.
Die S 52.000,-- nicht übersteigenden Ansprüche der Zweitklägerin machen gemäß § 502 Abs 3 ZPO eine Revision jedenfalls unzulässig.Die S 52.000,-- nicht übersteigenden Ansprüche der Zweitklägerin machen gemäß Paragraph 502, Absatz 3, ZPO eine Revision jedenfalls unzulässig.
Anmerkung
EG00018 02R02178European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0639:1998:00200R00217.98W.1215.000Dokumentnummer
JJT_19981215_OLG0639_00200R00217_98W0000_000