TE OGH 1998/12/15 4Ob303/98g

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Veröffentlicht am 15.12.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elmar R*****, vertreten durch Dr. Kurt Marschitz, Rechtsanwalt in Dornbirn, wider die beklagte Partei Astrid U*****, vertreten durch Dr. Karl Schelling, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen 3,405.103,61 S sA (Revisionsinteresse 1,561.067,03 S), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 23. Juni 1998, GZ 1 R 213/97a-54, womit infolge Berufung der klagenden und beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 2. Mai 1997, GZ 7 Cg 117/96t-40, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden abgeändert, sodaß die Entscheidung - unter Einschluß des bestätigten Ausspruchs - insgesamt zu lauten hat:

"Die Klageforderung besteht mit 1,561.067,03 S zu Recht.

Die Gegenforderung besteht mit 207.839,71 S zu Recht.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 1,353.227,32 S samt 4 % Zinsen seit 21. 3. 1997 binnen 14 Tagen zu zahlen.

Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei 2,051.876,29 S samt 4 % Zinsen seit 21. 3. 1997 zu zahlen, wird abgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 187.248,40 S (darin 8.479,80 S USt und 136.369,60 S Barauslagen) bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen zu ersetzen."

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 4.329,83 S (darin 58,80 S USt und 3.977 S Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 22. 1. 1991 verstarb Norbert R***** sen., der Vater der Streitteile (in der Folge: Vater). Sein Nachlaß wurde am 10. 11. 1992 seiner Ehegattin Annette R***** (in der Folge: Mutter) zu 1/3 und seinen Kindern Norbert R***** jun. (in der Folge: Bruder), der Beklagten und dem Kläger zu je 2/9 aufgrund der gesetzlichen Erbfolge eingeantwortet. Am 4. 5. 1993 verstarb sodann die Mutter. In ihrem Testament vom 4. 10. 1991, das am 26. 7. 1993 kundgemacht wurde, setzte sie den Bruder und die Beklagte zu gleichen Teilen als Erben ihres gesamten Nachlasses ein und erklärte, den Kläger zu enterben.

Der entsprechende Passus des Testamentes lautet wie folgt:

" II." römisch II.

Ich enterbe hiemit meinen Sohn Elmar R***** und schließe ihn gänzlich von der Erbfolge aus, da er sich mir gegenüber schwerer Verfehlungen schuldig gemacht hat. Im Jahr 1965 hat mir Elmar R***** in der Garage mehrmals mit den Fäusten auf den Kopf geschlagen und mich als Luder beschimpft. Weiters drohte er mir mit den Worten: Ich zwinge dich noch in die Knie. Am 4. 11. 1990 hat Elmar R***** aus dem Nähkästchen von meinem Barvermögen einen Betrag in Höhe von 10.000 S und am 18. 11. 1990 einen Betrag in Höhe von 15.000 S aus dem Tresor gestohlen. Am 18. 11. 1990 ging Elmar R***** auch mit der Krücke meines Ehegatten auf mich los und drohte mich niederzuschlagen, sodaß ich nicht mehr aufstehen könne. Weiters drohte er mir mit den Worten: Er gebe mir kein Schluck Wasser, auch wenn ich am verrecken wäre. Im Jahr 1961 hat sich Elmar R***** im Zuge einer Vermessung der mir gehörigen Liegenschaften einen Längsstreifen in der Breite von 1,5 m erschlichen."

Mit Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes B***** vom 26. 9. 1994, 1 A 208/93y-29, wurde der Nachlaß aufgrund des Testamentes vom 4. 10. 1991 dem Bruder und der Beklagten je zur Hälfte (unter Hinweis auf das getroffene Erbübereinkommen im Abhandlungsprotokoll vom 16. 9. 1994 und den Pflichtteilsanspruch des Klägers als erblicher Sohn) rechtskräftig eingeantwortet. Beide Erben hatten zum Nachlaß die unbedingte Erbserklärung abgegeben, während der Kläger im Verlassenschaftsverfahren erklärt hätte, lediglich den Pflichtteil zu fordern. Mit seinem Bruder schloß der Kläger im Jahre 1994 zur Bereinigung aller gegenseitigen Ansprüche einen außergerichtlichen Vergleich, der auch die Pflichtteilsforderung des Klägers nach seiner Mutter umfaßte.

Am 30. 6. 1977 hatten der Vater und der Kläger einen Abtretungsvertrag geschlossen. In diesem vereinbarten die Vertragsteile, daß der Vater seinen Drittelanteil an der Firma "K. A. R*****", Mühle und Mischfutterbetrieb mit Sitz in D***** dem Kläger überträgt. Am 20. 1. 1994 brachte die Beklagte beim Landesgericht F***** zu 7 Cg 16/94m gegen den Kläger eine auf die Feststellung der Unwirksamkeit dieses Abtretungsvertrages vom 30. 6. 1977 gerichtete Klage ein (Pkt 1.); zu diesem Feststellungsbegehren wurden zwei Eventualbegehren auf Verurteilung des Klägers zur Zahlung von 669.054,50 S sA (Pkt 2.) oder von 563.666,60 S sA (Pkt 3.) gestellt. Das erste Eventualbegehren wurde auf das Vorbringen gestützt, daß der Beklagten gegen den Kläger Schenkungs- und Nachlaßpflichtteilsansprüche nach ihrem verstorbenen Vater in Höhe von 669.054,50 S zustünden. Hilfsweise wurde im Sinne des zweiten Eventualbegehrens vorgebracht, daß der Beklagten gegenüber ihrem Bruder ein Schenkungspflichtteilsanspruch von 563.666 S zukäme. Nach rechtskräftiger Abweisung des Hauptbegehrens mit Teilurteil des Landesgerichtes F***** vom 3. 8. 1994 schränkte die Beklagte in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 18. 5. 1995 ihr Klagebegehren auf Kosten ein, wobei dazu folgendes Vorbringen erstattet wurde: "Am 26. 9. 1994 wurde die klagende Partei je zur Hälfte in den Nachlaß nach Annette R***** eingeantwortet. Dieser Beschluß ist mittlerweile rechtskräftig. Eine Gegenforderung der beklagten Partei besteht gegen die klagende Partei erst seit diesem Zeitpunkt. Zuvor bestand diese Pflichtteilsforderung jedenfalls nur gegen die Verlassenschaft nach Annette R*****. Da die Gegenforderung der beklagten Partei im Ausmaß des Klagsbetrages außer Streit gestellt wird, anerkannt wird, wird das Klagebegehren auf Kosten eingeschränkt, wobei auch diesbezüglich eine Einschränkung auf die Kosten betreffend das Eventualbegehren erfolgt ......". Mit Urteil des Landesgerichtes F***** vom 3. 7. 1995 wurde die Beklagte gegenüber dem Kläger zum Kostenersatz verurteilt.

Ebenfalls am 20. 1. 1994 brachte die Verlassenschaft nach der Mutter gegen den Kläger beim Landesgericht F***** zu 9 Cg 18/94w eine Klage ein, mit welcher wiederum die Feststellung der Unwirksamkeit des Abtretungsvertrages vom 30. 6. 1977 angestrebt wurde. Auch zu diesem Hauptbegehren wurden zwei Eventualbegehren gestellt, die auf die Verpflichtung des Klägers (und dortigen Beklagten) zur Zahlung von 1,213.781 S sA, in eventu von S 459.666,66 S sA gerichtet waren. Dazu brachte die klagende Verlassenschaft vor, daß ihr gegenüber dem Kläger (und dortigen Beklagten) nach seinem verstorbenen Vater ein Nachlaßpflichtteilsanspruch von 459.666,66 S und ein Schenkungspflichtteil von 1,868.500 S zustehe. Der Kläger bestritt in jenem Verfahren das Klagebegehren und brachte insbesondere vor, die Klage sei ohne Zustimmung des Bruders als (Mit-)Erben nach der Mutter eingebracht woden. Anläßlich der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 6. 12. 1995 trat Ruhen des Verfahrens ein. Eine Fortsetzung des Verfahrens wurde bisher nicht beantragt.

Mit der am 29. 4. 1996 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 3,408.582,78 S sA. Mit in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 21. 3. 1997 vorgetragenem Schriftsatz vom 4. 3. 1997 (ON 29) schränkte der Kläger das Klagebegehren auf 3,405.103,61 S samt 4 % Zinsen ab dem Tag des Schlusses der Verhandlung erster Instanz ein. Er brachte zusammengefaßt vor, daß sich der Reinnachlaß nach seiner Mutter auf 40,861.243,31 S belaufe, wovon ihm als Nachlaßpflichtteil ein Sechstel, das sei ein Betrag von 6,810.207,22 S zukomme. Entsprechend ihrem Erbteil habe die Klägerin für die Hälfte dieses Nachlaßpflichtteiles, somit 3,405.103,61 S, einzustehen. Der Wert des in die Verlassenschaft fallenden Viertelanteils der Grundstücke 2489/2 und 2489/3 je KG H***** belaufe sich auf 2,730.000 S. Zwar handle es sich bei diesen Liegenschaften um Freihalteflächen, doch sei eine Umwidmung jederzeit möglich. Zu ihren Lebzeiten habe Annette R***** dem Kläger das Gst. Nr. 2600/5 KG L*****, der Beklagten das Gst. Nr. 3277/5 KG L***** und Norbert R***** jun. das Gst. Nr. 2600/6 KG L***** geschenkt. Zwar errechne sich bei Berücksichtigung dieser Liegenschaften ein Schenkungspflichtteil des Klägers von 1,400.700 S, doch müsse er sich darauf die ihm gemachte Schenkung im Wert von 2,781.000 S anrechnen lassen, weshalb er keinen erhöhten (Schenkungs-)Pflichtteil, sondern nur den Nachlaßpflichtteil begehre.

Die Beklagte wendet - soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse - ein, der Kläger sei von der Mutter testamentarisch enterbt worden, weil sich der Kläger ihr gegenüber grob ungebührlich, unehrenhaft und gewalttätig verhalten habe. Er habe sie bedroht, genötigt und geschlagen. Weiters habe der Kläger bestritten, daß sich das der Mutter eingeräumte Wohnrecht auf das gesamte Objekt EZ 2600/5 KG L***** samt Garten und Keller bezogen habe. Dadurch sei seine Mutter genötigt gewesen, diese Frage im Rahmen eines Räumungsprozesses gerichtlich abklären zu lassen, was ihr die Gesundheit geraubt habe. Insgesamt habe der Kläger ein Verhalten gesetzt, das gemäß § 768 Z 4 ABGB eine Enterbung rechtfertige. Die Mutter habe dem Kläger unter Anrechnung auf dessen Erb- und Pflichtteil das Gst. Nr. 2600/5 KG L***** geschenkt, das im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz einen Wert von 4,150.000 S aufgewiesen habe. Diesen Betrag habe sich der Kläger bei der Ermittlung seines Nachlaßpflichtteilsanspruchs nach seiner Mutter anrechnen zu lassen. Darüber hinaus werde aus diesem Vorempfang eine Gegenforderung abgeleitet, die der Klageforderung aufrechnungsweise entgegengehalten werde. Der Abtretungsvertrag vom 30. 6. 1977 sei als gemischte Schenkung zu qualifizieren. Die vom Kläger für die Übertragung des Gesellschaftsanteiles übernommene Verpflichtung, seinen Eltern eine Versorgungsrente zu zahlen, ergebe lediglich eine kapitalisierte Gegenleistung von 500.000 S (Versorgungsrente Vater) und 100.000 S (Versorgungsrente Mutter). Auch habe sich der Kläger lediglich zur Zahlung von je 850.000 S an den Bruder und die Beklagte verpflichtet. Diese Ausgleichszahlungen seien überdies als wertgesichert vereinbart anzusehen. Aus der insofern vorzunehmenden Vertragsanpassung ergebe sich ein Wertanpassungsanspruch der Beklagten von 600.950 S, der gegenüber der Klageforderung aufgerechnet werde. Das Ausmaß des Schenkungsanteiles des Abtretungsvertrages sei wie folgt zu ermitteln:Die Beklagte wendet - soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse - ein, der Kläger sei von der Mutter testamentarisch enterbt worden, weil sich der Kläger ihr gegenüber grob ungebührlich, unehrenhaft und gewalttätig verhalten habe. Er habe sie bedroht, genötigt und geschlagen. Weiters habe der Kläger bestritten, daß sich das der Mutter eingeräumte Wohnrecht auf das gesamte Objekt EZ 2600/5 KG L***** samt Garten und Keller bezogen habe. Dadurch sei seine Mutter genötigt gewesen, diese Frage im Rahmen eines Räumungsprozesses gerichtlich abklären zu lassen, was ihr die Gesundheit geraubt habe. Insgesamt habe der Kläger ein Verhalten gesetzt, das gemäß Paragraph 768, Ziffer 4, ABGB eine Enterbung rechtfertige. Die Mutter habe dem Kläger unter Anrechnung auf dessen Erb- und Pflichtteil das Gst. Nr. 2600/5 KG L***** geschenkt, das im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz einen Wert von 4,150.000 S aufgewiesen habe. Diesen Betrag habe sich der Kläger bei der Ermittlung seines Nachlaßpflichtteilsanspruchs nach seiner Mutter anrechnen zu lassen. Darüber hinaus werde aus diesem Vorempfang eine Gegenforderung abgeleitet, die der Klageforderung aufrechnungsweise entgegengehalten werde. Der Abtretungsvertrag vom 30. 6. 1977 sei als gemischte Schenkung zu qualifizieren. Die vom Kläger für die Übertragung des Gesellschaftsanteiles übernommene Verpflichtung, seinen Eltern eine Versorgungsrente zu zahlen, ergebe lediglich eine kapitalisierte Gegenleistung von 500.000 S (Versorgungsrente Vater) und 100.000 S (Versorgungsrente Mutter). Auch habe sich der Kläger lediglich zur Zahlung von je 850.000 S an den Bruder und die Beklagte verpflichtet. Diese Ausgleichszahlungen seien überdies als wertgesichert vereinbart anzusehen. Aus der insofern vorzunehmenden Vertragsanpassung ergebe sich ein Wertanpassungsanspruch der Beklagten von 600.950 S, der gegenüber der Klageforderung aufgerechnet werde. Das Ausmaß des Schenkungsanteiles des Abtretungsvertrages sei wie folgt zu ermitteln:

Wert des Geschäftsanteiles                    12,000.000 S

abzüglich Ausgleichszahlungen an die

Beklagte und den Bruder                   -    1,700.000 S

abzüglich kapitalisierte Versorgungsrente für den Vater

                               -      500.000 S

abzüglich kapitalisierte Versorgungsrente für die Mutter

                               -      152.000 S

Schenkungsanteil                               9,548.000 S

Mit Schenkung auf den Todesfall habe der Vater dem Kläger die Liegenschaft EZ 1627 KG L***** übertragen. Unter Berücksichtigung des für die Mutter vorbehaltenen (mit 200.000 S zu bewertenden) Wohnrechtes belaufe sich der Wert dieser Liegenschaft auf 7,400.000 S. Das dem Kläger vom Vater noch zu dessen Lebzeiten geschenkte Grundstück Nr. 2599/3 KG L***** habe einen Wert von 1,308.000 S.

Für die Berechnung des Schenkungspflichtteilsanspruches der Beklagten, den sie gegenüber dem Kläger originär und als Hälfteerbin nach der Mutter habe, sei die Bemessungsgrundlage wie folgt zu ermitteln:

1. Schenkung Gst. Nr. 2599/3

KG L***** an den Kläger                     981.000 S

2. Schenkung an Beklagte: S 100.000,--

und S 300.000,--, nach Aufzinsung:           682.000 S

3. Schenkungsanteil aus Geschäfts-

anteilabtretungsvertrag          9,548.000 S

Bemessungsgrundlage        11,211.000 S

Der Schenkungspflichtteil der Beklagten im Ausmaß von einem Neuntel belaufe sich somit auf 1,245.666 S, sodaß sich abzüglich eines Betrages von 200.000 S ein Schenkungspflichtteilsanspruch der Beklagten nach ihrem Vater von 1,045.666 S ergebe. Der Schenkungspflichtteil der Mutter belaufe sich auf ein Sechstel der Bemessungsgrundlage, das seien 1,868.500 S, wovon die Beklagte entsprechend ihrem Erbteil die Hälfte, somit 934.250 S, beanspruche.

Der Ermittlung des Nachlaßpflichtteiles nach dem Vater sei folgende Bemessungsgrundlage zugrundezulegen:

Wald, PKW und vorhandener Geldbetrag           74.857 S Schenkung auf

den Todesfall

an die Beklagte              850.000 S Schenkung auf den Todesfall an

den Bruder                         850.000 S Schenkung auf den

Todesfall

an den Kläger (EZ 1627 KG L*****)      7,400.000 S kapitalisierte

Versorgungsrente für

die Mutter                                     100.000 S

       9,274.857 S abzüglich Nachlaßverbindlichkeiten    -

150.000 S

Bemessungsgrundlage             9,124.857 S

Vom Nachlaßpflichtteil der Mutter im Ausmaß von einem Sechstel der Bemessungsgrundlage (1,520.809 S) sei die Versorgungsrente im kapitalisierten Wert von 100.000 S in Abzug zu bringen, sodaß sich der Nachlaßpflichtteilsanspruch mit 1,420.809 S errechne. Die auf die Beklagte als Erbin entfallende Hälfte belaufe sich somit auf 710.404,75 S.

Der Nachlaßpflichtteil der Beklagten (ein Neuntel des Reinnachlasses, also 1,013.873 S), sei um 850.000 S (Schenkung auf den Todesfall) und um 16.600 S (anteiliges Erbe nach dem Vater) zu kürzen, sodaß sich ein (originärer) Nachlaßpflichtteilsanspruch von 147.273 S errechne.

Die gegenüber der Klageforderung aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderungen stellen sich zusammengefaßt wie folgt dar:

1. die Hälfte des Nachlaßpflichtteilsan-

spruchs der Mutter nach dem Vater                     710.404 S

2. die Hälfte des Schenkungspflichtteilsan-

spruches der Mutter nach dem Vater                   934.250 S

3. Nachlaßpflichtteilsanspruch der Beklagten

nach dem Vater

147.273 S

4. Schenkungspflichtteilsanspruch der Be-

klagten nach dem Vater                            1,045.666 S

5. Anspruch aus der vorzunehmenden

Wertanpassung der Ausgleichszahlung

von 850.000 S             600.950 S

6. Anspruch aus dem Vorempfamg des

Klägers nach der Mutter

(Gst. Nr. 2600/5 KG L*****)       4,150.000 S

Der Kläger erwiderte, daß nach dem Willen des Vaters der Geschäftsanteilsabtretungsvertrag keine Schenkung bedeutet habe. Dies zeige sich darin, daß als Gegenleistung unter anderem vereinbart worden sei, daß der Kläger auf sein Erbrecht nach seiner Mutter zu verzichten habe. Allein schon das Interesse des Verstorbenen an diesem Verzicht des Klägers schließe eine teilweise Unentgeltlichkeit des Rechtsgeschäfts aus. Das von der Beklagten im Zusammenhang mit der geltend gemachten Erbunwürdigkeit des Klägers behauptete Verhalten habe er nicht gesetzt. Die von der Beklagten eingewendeten Nachlaß- und Schenkungspflichtteilsansprüche seien seit 22. 1. 1994 verjährt. Diese Ansprüche seien auch während der dreijährigen Verjährungsfrist niemals den vom Kläger nunmehr geltend gemachten Nachlaßpflichtteilsansprüchen aufrechenbar gegenübergestanden. Der Kläger sei nämlich erst ab der Einantwortung des Nachlasses nach der Mutter (26. 9. 1994) deren Gläubiger geworden. Im Zeitpunkt, als die Verjährungsfrist der von der Beklagten originär und als Hälfteerbin ihrer Mutter geltend gemachten Nachlaß- und Schenkungspflichtteilsansprüche abgelaufen sei, habe es sich beim Pflichtteilsanspruch des Klägers um eine Verbindlichkeit der Verlassenschaft nach seiner Mutter gehandelt. Mangels Gegenseitigkeit habe somit eine Aufrechnungslage erst nach eingetretener Verjährung bestanden.

Die Beklagte bestritt die Verjährung der geltend gemachten Gegenforderung. Die Beklagte habe ihre eigenen Pflichtteilsansprüche vor Ablauf der Verjährungsfrist ebenso klagsweise geltend gemacht wie die Verlassenschaft die Pflichtteilsansprüche nach der Mutter. Als der Kläger (und damalige Beklagte) nach erfolgter Einantwortung des Nachlasses nach der Mutter die von ihm als Gegenforderungen eingewendeten Pflichtteilsansprüche nach der Mutter aufrecht erhalten habe, habe die Beklagte (und damalige Klägerin) diese Aufrechnung akzeptiert und deshalb - aufgrund der vorgenommenen Aufrechnung - die Klage auf Kosten eingeschränkt. Im Ausmaß dieser vorgenommenen Aufrechnung seien die vom Kläger nunmehr geltend gemachten Ansprüche erloschen. Im übrigen habe in bezug auf die originären Pflichtteilsansprüche der Beklagten nach dem Vater und die vom Kläger geltend gemachten Pflichtteilsansprüche nach der Mutter immer Gegenseitigkeit bestanden, dies ungeachtet des Umstandes, daß sich letztere bis zur Einantwortung des Nachlasses nach der Mutter nicht gegen die Beklagte persönlich, sondern gegen die Verlassenschaft gerichtet hätten.

Dagegen erwiderte der Kläger, daß die Verfahren 7 Cg 16/94m und 9 Cg 18/94w je des Landesgerichtes F***** nicht gehörig fortgesetzt worden seien; im letztgenannten Verfahren sei die Klage überdies ohne Zustimmung des Bruders als Miterbe nach der Mutter eingebracht und dieser Rechtsstreit auch gegen dessen Willen geführt worden.

Das Erstgericht sprach aus, daß die Klageforderung mit 1,712.751,08 S und die Gegenforderung mit 207.839,71 S zu Recht bestehe, verpflichtete demgemäß die Beklagte zur Zahlung von 1,504.911,37 S samt 4 % Zinsen seit 21. 3. 1997 und wies das Mehrbegehren von 1,900.192,24 S samt 4 % Zinsen seit 21. 3. 1997 ab. Es stellte - neben dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt - zusammengefaßt noch folgenden im Revisionsverfahren wesentlichen Sachverhalt fest:

Die zum Nachlaßvermögen der Mutter zählenden, aus der nachfolgenden Aufstellung ersichtlichen Liegenschaften wiesen die im folgenden angegebenen, sich auf den Todestag und den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz beziehenden Verkehrswerte auf:

Gst. Nr. KG Verkehrswert zum 4. 5. 1993 Verkehrswert zum 31. 3. 1997

3295/KG L*****   247.950 S

4,628.000 S

3577, 3584

je KG L*****           4,818.000 S

4,818.000 S

2470 KG L*****                    942.320 S

            942.320 S

2600/3, 2599/4, 2600/4,

je KG L*****                     10,516.129 S

           16,300.000 S

571 KG H*****        11,513.600 S

11,513.600 S

2489/2, 2489/3,

je KG H*****

je 1/4 Anteil                   15.483,87 S

              24.000 S

Gst. in KG B*****                365.300   S

365.300 S

                   28,418.782,87 S

38.591.220 S

Weitere Nachlaßaktiva               335.697,31 S

         335.697,31 S

                                      28,754.480,18 S

            38.926.917,31 S

Passiva (inklusive der

Gebühren des Gerichts-

kommissärs)   -           772.074     S                          -

  772.074     S

Reinnachlaß                  27,982.406,18 S 38,154.843,31 S

Am 26. 6. 1962 schenkte die Mutter dem Bruder das Grundstück Nr. 2600/6 KG L*****, dessen Verkehrswert per 4. 5. 1993 2,080.645,16 S und per 21. 3. 1997 3,225.000 S betrug. Der Beklagten schenkte die Mutter zu ihren Lebzeiten das Grundstück Nr. 3277/5 KG L*****, das per 4. 5. 1993 einen Verkehrswert von 1,961.250,32 S und zum 21. 3. 1997 einen solchen von 3,040.000 S aufwies. Am 10. 10. 1961 schenkte die Mutter dem Kläger das Grundstück Nr. 2600/5 KG L*****. Dessen Verkehrswert belief sich per 4. 5. 1993 auf 2,677.419,35 S und per 21. 3. 1997 auf 4,150.000 S. Im Schenkungsvertrag vereinbarten die Vertragsteile die Verpflichtung des Klägers, sich den Wert der Liegenschaftsschenkung auf den künftigen Erb- oder Pflichtteil anrechnen zu lassen, wobei für den Fall, daß eine Einigung über den anzurechnenden Wert nicht zustandekommt, vereinbarungsgemäß jener Wert der Anrechnung zugrundezulegen sei, welcher für diese Liegenschaft von zwei gerichtlich beeideten Sachverständigen der Gemeinde Lauterach für den Zeitpunkt des Erbanfalls ermittelt wird.

Mit Notariatsakt vom 7. 8. 1990 schenkte der Vater dem Kläger die Liegenschaft EZ 1627 KG L*****. Die Schenkung erfolgte auf den Todesfall unter Vorbehalt des lebenslänglichen Wohnungsrechtes für die Mutter im ersten Obergeschoß des Hauses sowie in den Nebenräumen (Waschküche, Keller und Dachboden) unter angemessener Mitbenützung des Gartens. Der Verkehrswert dieser Liegenschaft beläuft sich zum Todestag des Vaters unter Berücksichtigung des Wohnungsrechtes, dessen Barwert 595.000 S beträgt, auf 4,550.000 S. Unter Berücksichtigung dieses Wohnungsrechtes verringert sich der Verkehrswert zum angegebenen Zeitpunkt auf 3,950.000 S. Per 4. 5. 1993 erhöht sich der Verkehrswert der Liegenschaft ohne Berücksichtigung des Wohnungsrechtes auf 5,250.000 S und per 21. 3. 1997 auf 7,400.000 S.

Am 12. 3. 1990 schenkte der Vater dem Kläger das Grundstück Nr. 2599/93 in EZ 3072 KG L*****, dessen Verkehrswert per 22. 1. 1991 645.161,29 S und per 21. 3. 1997 1,200.000 S beträgt. Die Beklagte erhielt von ihrem Vater im Juni 1973 100.000 S und im Juni 1979 300.000 S. Sie verpflichtete sich dem Vater gegenüber, "sich diese Beträge in ihren künftigen Erbteil nach ihrem Vater einrechnen zu lassen, und zwar unter Berücksichtigung der Wertsicherung der Beträge auf Basis der Lebenshaltungskosten-Indexzahlen, verlautbart vom Amt der Vorarlberger Landesregierung, Abt. Statistik, jeweils nach dem Monat des Empfangs". Es entsprach dem Willen der Beklagten und des Vaters, daß unter dem Begriff "Erbteil" auch ein allfälliger Pflichtteil zu verstehen ist und sich die Beklagte die erhaltenen Barbeträge auch auf ihren Pflichtteil anrechnen lassen muß. Bei Valorisierung im Sinne der vereinbarten Wertsicherungsklausel erhöhen sich diese Geldbeträge per 22. 1. 1991 auf 688.300 S. Unter Ausklammerung der Liegenschaft EZ 1627 KG L***** beliefen sich die Nachlaßaktiven nach dem Vater auf 74.857,14 S, während die Passiven 190.927,69 S betrugen.

Das Verhältnis des Klägers zu seiner Mutter war gespannt. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, daß der Kläger jene Handlungen, die die Erblasserin im Punkt II. ihres Testamentes vom 4. 10. 1991 angeführt hat, vorgenommen hätte. Der Kläger als Eigentümer des Grundstückes Nr. 2600/3 KG L***** hatte sich mit schriftlicher Abmachung vom Juli 1961 verpflichtet, seiner Mutter einen 1,5 m breiten Streifen abzutreten. Daß die Mutter die Einhaltung der Durchführung dieser Abmachung verlangt hätte und dies vom Kläger verweigert worden wäre, kann nicht festgestellt werden. Nach dem Tod ihres Gatten war die Mutter darüber verärgert, daß der Vater dem Kläger die Liegenschaft EZ 1627 KG L***** auf den Todesfall geschenkt und ihr lediglich ein unentgeltliches, lebenslängliches Wohnrecht im ersten Obergeschoß des Hauses eingeräumt hatte. Tatsächlich diente die im ersten Obergeschoß des Hauses L*****straße 86 gelegene Wohnung samt Nebenräumen den Eheleuten als Ehewohnung. Daß die Eheleute auch die übrigen (im Kellergeschoß, Parterre und dem teilweise ausgebauten Dachgeschoß des Hauses gelegenen) Räume als Ehewohnung benützt hätten oder daß die Einschränkung des Wohnrechtes auf die Wohnung im ersten Obergeschoß samt Nebenräumen nicht ihren Lebensverhältnissen im Zeitraum unmittelbar vor dem Tod des Vaters entsprochen hätte, kann nicht festgestellt werden. Die Mutter empfand die Einschränkung des Wohnrechtes im Sinne des Notariatsaktes vom 7. 8. 1990, bezogen auf das Verhalten des Beklagten nicht als grob vernachlässigend. Erst am 8. 7. 1992 brachte sie beim Bezirksgericht B***** zu 2 C 767/92z gegen den Beklagten eine auf die Einräumung des Wohnrechtes im Erdgeschoß des Hauses und am gesamten Garten sowie die Verpflichtung zur Abgabe einer entsprechenden Aufsandungserklärung gerichtete Klage ein. Der Beklagte bestritt in diesem Verfahren weder das Wohnrecht seiner Mutter an der früheren Wohnung im Erdgeschoß, noch die Verbücherung in diesem Umfang, wendete aber ein, daß der Mutter ein Wohnrecht am gesamten Haus nicht zustehe. Daß die Mutter vor Klageeinbringung eine Verbücherung ihres Wohnrechtes in jenem Umfang, in welchem es ihr im Schenkungsvertrag auf den Todesfall eingeräumt worden war, verlangt hätte, kann nicht festgestellt werden. Das Urteil des Bezirksgerichtes B***** vom 8. 1. 1993, womit das Klagebegehren abgewiesen wurde, wurde mit Beschluß des Landesgerichtes F***** als Berufungsgericht aufgehoben. Infolge Rekurses des Klägers (und dortigen Beklagten) wies der Oberste Gerichtshof im Rahmen eines Teilurteiles das Klagebegehren, soweit dieses auf die Abgabe der Aufsandungserklärung gerichtet war, ab und bestätigte im übrigen den aufhebenden Beschluß des Berufungsgerichtes. Die in der Folge vom Bezirksgericht B***** für 11. 1. 1994 anberaumte Tagsatzung bliebt unbesucht, sodaß Ruhen des Verfahren eintrat. Es kann nicht festgestellt werden, daß der Kläger seiner Mutter gegenüber gedroht hätte, er verkaufe das auf der Liegenschaft EZ 1627 KG L***** gelegene Haus. Ebensowenig kann festgestellt werden, daß die Mutter an diesem Rechtsstreit zerbrochen wäre. Schließlich kann nicht festgestellt werden, daß der Kläger seine Mutter gedemütigt hätte, ihr gegenüber gewalttätig gewesen wäre oder sich ungebührlich oder unehrenhaft verhalten hätte.Das Verhältnis des Klägers zu seiner Mutter war gespannt. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, daß der Kläger jene Handlungen, die die Erblasserin im Punkt römisch II. ihres Testamentes vom 4. 10. 1991 angeführt hat, vorgenommen hätte. Der Kläger als Eigentümer des Grundstückes Nr. 2600/3 KG L***** hatte sich mit schriftlicher Abmachung vom Juli 1961 verpflichtet, seiner Mutter einen 1,5 m breiten Streifen abzutreten. Daß die Mutter die Einhaltung der Durchführung dieser Abmachung verlangt hätte und dies vom Kläger verweigert worden wäre, kann nicht festgestellt werden. Nach dem Tod ihres Gatten war die Mutter darüber verärgert, daß der Vater dem Kläger die Liegenschaft EZ 1627 KG L***** auf den Todesfall geschenkt und ihr lediglich ein unentgeltliches, lebenslängliches Wohnrecht im ersten Obergeschoß des Hauses eingeräumt hatte. Tatsächlich diente die im ersten Obergeschoß des Hauses L*****straße 86 gelegene Wohnung samt Nebenräumen den Eheleuten als Ehewohnung. Daß die Eheleute auch die übrigen (im Kellergeschoß, Parterre und dem teilweise ausgebauten Dachgeschoß des Hauses gelegenen) Räume als Ehewohnung benützt hätten oder daß die Einschränkung des Wohnrechtes auf die Wohnung im ersten Obergeschoß samt Nebenräumen nicht ihren Lebensverhältnissen im Zeitraum unmittelbar vor dem Tod des Vaters entsprochen hätte, kann nicht festgestellt werden. Die Mutter empfand die Einschränkung des Wohnrechtes im Sinne des Notariatsaktes vom 7. 8. 1990, bezogen auf das Verhalten des Beklagten nicht als grob vernachlässigend. Erst am 8. 7. 1992 brachte sie beim Bezirksgericht B***** zu 2 C 767/92z gegen den Beklagten eine auf die Einräumung des Wohnrechtes im Erdgeschoß des Hauses und am gesamten Garten sowie die Verpflichtung zur Abgabe einer entsprechenden Aufsandungserklärung gerichtete Klage ein. Der Beklagte bestritt in diesem Verfahren weder das Wohnrecht seiner Mutter an der früheren Wohnung im Erdgeschoß, noch die Verbücherung in diesem Umfang, wendete aber ein, daß der Mutter ein Wohnrecht am gesamten Haus nicht zustehe. Daß die Mutter vor Klageeinbringung eine Verbücherung ihres Wohnrechtes in jenem Umfang, in welchem es ihr im Schenkungsvertrag auf den Todesfall eingeräumt worden war, verlangt hätte, kann nicht festgestellt werden. Das Urteil des Bezirksgerichtes B***** vom 8. 1. 1993, womit das Klagebegehren abgewiesen wurde, wurde mit Beschluß des Landesgerichtes F***** als Berufungsgericht aufgehoben. Infolge Rekurses des Klägers (und dortigen Beklagten) wies der Oberste Gerichtshof im Rahmen eines Teilurteiles das Klagebegehren, soweit dieses auf die Abgabe der Aufsandungserklärung gerichtet war, ab und bestätigte im übrigen den aufhebenden Beschluß des Berufungsgerichtes. Die in der Folge vom Bezirksgericht B***** für 11. 1. 1994 anberaumte Tagsatzung bliebt unbesucht, sodaß Ruhen des Verfahren eintrat. Es kann nicht festgestellt werden, daß der Kläger seiner Mutter gegenüber gedroht hätte, er verkaufe das auf der Liegenschaft EZ 1627 KG L***** gelegene Haus. Ebensowenig kann festgestellt werden, daß die Mutter an diesem Rechtsstreit zerbrochen wäre. Schließlich kann nicht festgestellt werden, daß der Kläger seine Mutter gedemütigt hätte, ihr gegenüber gewalttätig gewesen wäre oder sich ungebührlich oder unehrenhaft verhalten hätte.

In dem zwischen dem Vater und dem Kläger abgeschlossenen Abtretungsvertrag vom 30. 6. 1977 trafen die Vertragsteile die im folgenden auszugsweise wiedergegebenen Vereinbarungen:

" IV." römisch IV.

Als Entgelt für die vermögensrechtliche Übertragung des Gesellschaftsanteiles hat Elmar R***** folgende Leistungen zu erbringen:

a) an seinen Vater Norbert R***** auf dessen Lebenszeit eine monatliche Versorgungsrente von 8.000 S, (...) und zwar 14 x jährlich.

Diese Versorgungsrente ist wertgesichert nach dem Lebenskostenindex des Amtes der Vorarlberger Landesregierung .......

Nach dem Ableben von Herrn Norbert R***** hat sein Sohn Elmar R***** die angegebene Versorgungsrente in Höhe von 60 % an seine Mutter Annette R***** auf deren Lebenszeit weiter zu bezahlen.

Dies ergibt einen Kapitalwert von S 784.000, (...)

b) bei Ableben seines Vaters an seine beiden Geschwister Norbert R***** (geboren am 31. 10. 1934) und Astrid U*****, je einen Betrag von 850.000 S, (...), zusammen demnach 1.700.000 S. (...)

V.römisch fünf.

Bei Ableben von Herrn Norbert R***** verpflichtet sich sein Sohn Elmar R***** auf sein Erbrecht, nicht aber auf das Pflichtteilsrecht nach seiner Mutter, Frau Annette R*****, zu verzichten. Dieser Verzicht erfolgt durch Notariatsakt oder gerichtliches Protokoll

........"

Seinen vor Abschluß dieses Abtretungsvertrages angestellten Berechnungen legte der Vater als Wert für den Geschäftsanteil einen Betrag von 4,100.000 S und als Wert des Privatvermögens einen Betrag von 1,700.000 S zugrunde. Im Hinblick auf das getrübte Verhältnis zwischen dem Kläger und seiner Mutter ging der Vater davon aus, daß der Kläger im Zuge des Erbgangs nach der Mutter nur den Pflichtteil bekommen und benachteiligt werden würde. Dem Vater war es ein wesentliches Anliegen, daß seine Kinder nach dem Tode der Eltern etwa gleich viel erhalten sollten. Nach seinen Vorstellungen sollte der Kläger den Geschäftsanteil abzüglich der von zu ihm erbringenden Leistungen und den Pflichtteil nach der Mutter erhalten, die Beklagte und der Bruder hingegen den Erbteil nach ihrer Mutter. Mit den vom Kläger laut Punkt IV. b) des Abtretungsvertrages zu erbringenden Leistungen sollten die Erb- und Pflichtteilsansprüche der Beklagten und des Bruders nach dem Vater abgegolten sein. Eine Wertsicherung der Zahlungen an die Beklagte und den Bruder entsprach nicht dem Willen des Vaters. Der Geschäftsanteil des Vaters hatte per 30. 6. 1977 einen Wert von 5,370.633 S und per 22. 1. 1991 einen solchen von 10,822.538 S. Eine Schenkung oder zumindest teilweise Schenkung des Geschäftsanteiles entsprach nicht dem Willen des Vaters. Der auf den 30. 6. 1977 abgezinste Barwert aller vom Kläger an seinen Vater und seine Mutter geleisteten Leibrentenzahlungen beträgt 1,267.704 S. Die auf den Todestag seines Vaters aufgezinsten Versorgungsrentenleistungen des Kläger beliefen sich auf 2,811.727 S. Nach dem Tode seines Vaters leistete der Kläger gemäß den im Abtretungsvertrag vom 30. 6. 1977 getroffenen Vereinbarungen an die Beklagte und den Bruder Zahlungen von je 850.000 S.Seinen vor Abschluß dieses Abtretungsvertrages angestellten Berechnungen legte der Vater als Wert für den Geschäftsanteil einen Betrag von 4,100.000 S und als Wert des Privatvermögens einen Betrag von 1,700.000 S zugrunde. Im Hinblick auf das getrübte Verhältnis zwischen dem Kläger und seiner Mutter ging der Vater davon aus, daß der Kläger im Zuge des Erbgangs nach der Mutter nur den Pflichtteil bekommen und benachteiligt werden würde. Dem Vater war es ein wesentliches Anliegen, daß seine Kinder nach dem Tode der Eltern etwa gleich viel erhalten sollten. Nach seinen Vorstellungen sollte der Kläger den Geschäftsanteil abzüglich der von zu ihm erbringenden Leistungen und den Pflichtteil nach der Mutter erhalten, die Beklagte und der Bruder hingegen den Erbteil nach ihrer Mutter. Mit den vom Kläger laut Punkt römisch IV. b) des Abtretungsvertrages zu erbringenden Leistungen sollten die Erb- und Pflichtteilsansprüche der Beklagten und des Bruders nach dem Vater abgegolten sein. Eine Wertsicherung der Zahlungen an die Beklagte und den Bruder entsprach nicht dem Willen des Vaters. Der Geschäftsanteil des Vaters hatte per 30. 6. 1977 einen Wert von 5,370.633 S und per 22. 1. 1991 einen solchen von 10,822.538 S. Eine Schenkung oder zumindest teilweise Schenkung des Geschäftsanteiles entsprach nicht dem Willen des Vaters. Der auf den 30. 6. 1977 abgezinste Barwert aller vom Kläger an seinen Vater und seine Mutter geleisteten Leibrentenzahlungen beträgt 1,267.704 S. Die auf den Todestag seines Vaters aufgezinsten Versorgungsrentenleistungen des Kläger beliefen sich auf 2,811.727 S. Nach dem Tode seines Vaters leistete der Kläger gemäß den im Abtretungsvertrag vom 30. 6. 1977 getroffenen Vereinbarungen an die Beklagte und den Bruder Zahlungen von je 850.000 S.

Der rechtlichen Beurteilung der von ihm geschaffenen Sachverhaltsgrundlage stellte das Erstgericht den Hinweis voran, daß der Berechnung des Pflichtteiles nach § 784 ABGB regelmäßig der Wert des Nachlaßvermögens am Todestag des Erblassers zugrundezulegen sei, wobei dem Noterben allerdings darüber hinaus auch ein verhältnismäßiger Anteil an einer allfälligen Werterhöhung sowie an den Erträgnissen des Nachlaßvermögens bis zum Tag der "wirklichen Zustellung" des Pflichtteiles gebühre. Für die Schätzung der Aktiven sei der gemeine Preis maßgebend, wobei in der Regel vom Verkehrswert auszugehen sei. Um den vom Kläger allein geltend gemachten Nachlaßpflichtteilsanspruch zu berechnen, sei das Nachlaßvermögen nach der Mutter mit dem Wert zum 4. 5. 1993 als Todestag heranzuziehen, demnach der Reinnachlaß von 27,982.406,18 S. Zuwendungen zu Lebzeiten des Erblassers an Pflichtteilsberechtigte seien nach der Rechtsprechung unterschiedlich zu beurteilen. Während die Anrechnung von Schenkungen nur dem Pflichtteilsberechtigten nütze, seien hingegen Vorausempfänge und Vorschüsse auf den Nachlaßpflichtteil anzurechnen. Von den nach dem Gesetz anzurechenden Vorempfängen seien Vorschüsse im Sinne des § 789 ABGB zu unterscheiden, die nur dann einrechnungspflichtig seien, wenn sie vereinbarungsgemäß als Vorschuß auf den Pflichtteil gegeben und empfangen worden seien. Maßgeblich sei auch bei unbeweglichen Sachen der Zeitpunkt des Erbanfalles unter weiterer Berücksichtigung der zwischen Empfang und Erbfall eingetretenen wertverändernden Umstände. In diesem Sinn sei das Grundstück Nr. 2600/5 KG L*****, das der Kläger von der Mutter unter der Verpflichtung, sich den Wert der Liegenschaftsschenkung auf den künftigen Erb- und Pflichtteil anrechnen zu lassen, geschenkt erhalten habe, als Vorschuß anzusehen. Daher sei der Wert dieser Liegenschaft zum Zeitpunkt des Erbanfalls von 2,781.000 S dem reinen Nachlaß hinzuzählen und davon der Nachlaßpflichtteil des Klägers zu berechnen. Hingegen fänden die an die Erben gemachten Schenkungen keine Beachtung, wenn - wie hier - lediglich ein Nachlaß-, nicht aber ein Schenkungspflichtteil geltend gemacht werde. Ausgehend von einer auf diese Weise ermittelten Bemessungsgrundlage von 30,763.406,18 S stehe dem Kläger somit ein Nachlaßpflichtteil im Ausmaß von einem Sechstel, sohin 5,127.234,36 S zu. Abzüglich des anrechnungspflichtigen Vorschusses von 2,781.000 S errechne sich der Nachlaßpflichtteilsanspruch des Klägers nach seiner Mutter mit 2,346.234,36 S, der von der Beklagten entsprechend ihrer Erbquote zur Hälfte, also mit 1,173.117,18 S zu tragen sei. Der reine Nachlaß nach der Mutter habe sich zum Todestag auf 27,982.405 S und zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz auf 40,884.843 S belaufen, was einer rechnerischen Wertsteigerung von 46 % entspreche. Da auch der Kläger als Pflichtteilsberechtigter an den Wertänderungen des Vermögens nach seiner Mutter bis zum Tage der wirklichen Zuteilung teilnehme, sei der ihm zustehende Nachlaßpflichtteil um diese Quote auf 1,712.751,08 S zu erhöhen. Die Beklagte habe entgegen der sie treffenden Beweislast einen Sachverhalt, der eine Erbunwürdigkeit des Klägers im Sinne des § 540 ABGB ergebe und auch den Ausschluß vom Pflichtteil nach sich zöge, nicht unter Beweis gestellt. Das Beweisverfahren habe vielmehr ergeben, daß die Mutter trotz des gespannten Verhältnisses zum Kläger diesem sämtliche vor August 1991 begangenen Handlungen vergeben und verziehen habe. Der Einwand, der Kläger sei zu Recht enterbt worden, gehe daher ins Leere.Der rechtlichen Beurteilung der von ihm geschaffenen Sachverhaltsgrundlage stellte das Erstgericht den Hinweis voran, daß der Berechnung des Pflichtteiles nach Paragraph 784, ABGB regelmäßig der Wert des Nachlaßvermögens am Todestag des Erblassers zugrundezulegen sei, wobei dem Noterben allerdings darüber hinaus auch ein verhältnismäßiger Anteil an einer allfälligen Werterhöhung sowie an den Erträgnissen des Nachlaßvermögens bis zum Tag der "wirklichen Zustellung" des Pflichtteiles gebühre. Für die Schätzung der Aktiven sei der gemeine Preis maßgebend, wobei in der Regel vom Verkehrswert auszugehen sei. Um den vom Kläger allein geltend gemachten Nachlaßpflichtteilsanspruch zu berechnen, sei das Nachlaßvermögen nach der Mutter mit dem Wert zum 4. 5. 1993 als Todestag heranzuziehen, demnach der Reinnachlaß von 27,982.406,18 S. Zuwendungen zu Lebzeiten des Erblassers an Pflichtteilsberechtigte seien nach der Rechtsprechung unterschiedlich zu beurteilen. Während die Anrechnung von Schenkungen nur dem Pflichtteilsberechtigten nütze, seien hingegen Vorausempfänge und Vorschüsse auf den Nachlaßpflichtteil anzurechnen. Von den nach dem Gesetz anzurechenden Vorempfängen seien Vorschüsse im Sinne des Paragraph 789, ABGB zu unterscheiden, die nur dann einrechnungspflichtig seien, wenn sie vereinbarungsgemäß als Vorschuß auf den Pflichtteil gegeben und empfangen worden seien. Maßgeblich sei auch bei unbeweglichen Sachen der Zeitpunkt des Erbanfalles unter weiterer Berücksichtigung der zwischen Empfang und Erbfall eingetretenen wertverändernden Umstände. In diesem Sinn sei das Grundstück Nr. 2600/5 KG L*****, das der Kläger von der Mutter unter der Verpflichtung, sich den Wert der Liegenschaftsschenkung auf den künftigen Erb- und Pflichtteil anrechnen zu lassen, geschenkt erhalten habe, als Vorschuß anzusehen. Daher sei der Wert dieser Liegenschaft zum Zeitpunkt des Erbanfalls von 2,781.000 S dem reinen Nachlaß hinzuzählen und davon der Nachlaßpflichtteil des Klägers zu berechnen. Hingegen fänden die an die Erben gemachten Schenkungen keine Beachtung, wenn - wie hier - lediglich ein Nachlaß-, nicht aber ein Schenkungspflichtteil geltend gemacht werde. Ausgehend von einer auf diese Weise ermittelten Bemessungsgrundlage von 30,763.406,18 S stehe dem Kläger somit ein Nachlaßpflichtteil im Ausmaß von einem Sechstel, sohin 5,127.234,36 S zu. Abzüglich des anrechnungspflichtigen Vorschusses von 2,781.000 S errechne sich der Nachlaßpflichtteilsanspruch des Klägers nach seiner Mutter mit 2,346.234,36 S, der von der Beklagten entsprechend ihrer Erbquote zur Hälfte, also mit 1,173.117,18 S zu tragen sei. Der reine Nachlaß nach der Mutter habe sich zum Todestag auf 27,982.405 S und zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz auf 40,884.843 S belaufen, was einer rechnerischen Wertsteigerung von 46 % entspreche. Da auch der Kläger als Pflichtteilsberechtigter an den Wertänderungen des Vermögens nach seiner Mutter bis zum Tage der wirklichen Zuteilung teilnehme, sei der ihm zustehende Nachlaßpflichtteil um diese Quote auf 1,712.751,08 S zu erhöhen. Die Beklagte habe entgegen der sie treffenden Beweislast einen Sachverhalt, der eine Erbunwürdigkeit des Klägers im Sinne des Paragraph 540, ABGB ergebe und auch den Ausschluß vom Pflichtteil nach sich zöge, nicht unter Beweis gestellt. Das Beweisverfahren habe vielmehr ergeben, daß die Mutter trotz des gespannten Verhältnisses zum Kläger diesem sämtliche vor August 1991 begangenen Handlungen vergeben und verziehen habe. Der Einwand, der Kläger sei zu Recht enterbt worden, gehe daher ins Leere.

Bei der Ermittlung des von der Beklagten originär geltend gemachten Pflichtteiles nach ihrem Vater seien den Nachlaßaktiven von 74.857,14 S die nach dem Tod des Vaters als Vermächtnis zu behandelnde Schenkung betreffend die Liegenschaft EZ 1627 KG L***** samt dem zugunsten der Mutter geleisteten Vorausvermächtnis im zum Todestag maßgeblichen Wert der Liegenschaft von 4,550.000 S und der von der Beklagten erhaltene Vorschuß aus den ihr vom Vater in den Jahren 1973 und 1979 geleisteten Zahlungen von 100.000 S und 300.000 S in der vereinbarungsgemäß zu valorisierenden Höhe von 688.300 S hinzuzuzählen, sodaß sich abzüglich der Passiven von 190.927,69 S ein reiner Nachlaß von 5,122.229,45 S ergebe. Der Beklagten stehe ein Nachlaßpflichtteil im Ausmaß von einem Neuntel dieser Bemessungsgrundlage, somit 569.136,60 S zu. Da die Beklagte einen Schenkungspflichtteil eingewendet habe, sei dem reinen Nachlaß der zum Todestag maßgebliche Wert des dem Kläger vom Vater geschenkten Grundstückes Nr. 2599/3 KG L***** von 645.151 S hinzuzuzählen, sodaß sich die Bemessungsgrundlage auf 5,767.390,45 S und der um die Schenkung an den Kläger erhöhte Pflichtteil von einem Neuntel auf 640.821,15 S erhöhe. Auf diesen Betrag habe sich die Beklagte jedoch den gewährten Vorschuß in der valorisierten Höhe von 688.300 S anrechnen zu lassen, wobei sich diese Anrechnung gemäß § 787 Abs 1 ABGB auf den gesamten Pflichtteil und nicht nur auf den Schenkungspflichtteil beziehe. Werde dieser Betrag vom erhöhten Pflichtteil in Abzug gebracht, so zeige sich, daß die Beklagte keinen (eigenen) Pflichtteilsanspruch mehr habe. In diesem Zusammenhang erübrige sich somit ein Eingehen auf die Verjährungsfrage.Bei der Ermittlung des von der Beklagten originär geltend gemachten Pflichtteiles nach ihrem Vater seien den Nachlaßaktiven von 74.857,14 S die nach dem Tod des Vaters als Vermächtnis zu behandelnde Schenkung betreffend die Liegenschaft EZ 1627 KG L***** samt dem zugunsten der Mutter geleisteten Vorausvermächtnis im zum Todestag maßgeblichen Wert der Liegenschaft von 4,550.000 S und der von der Beklagten erhaltene Vorschuß aus den ihr vom Vater in den Jahren 1973 und 1979 geleisteten Zahlungen von 100.000 S und 300.000 S in der vereinbarungsgemäß zu valorisierenden Höhe von 688.300 S hinzuzuzählen, sodaß sich abzüglich der Passiven von 190.927,69 S ein reiner Nachlaß von 5,122.229,45 S ergebe. Der Beklagten stehe ein Nachlaßpflichtteil im Ausmaß von einem Neuntel dieser Bemessungsgrundlage, somit 569.136,60 S zu. Da die Beklagte einen Schenkungspflichtteil eingewendet habe, sei dem reinen Nachlaß der zum Todestag maßgebliche Wert des dem Kläger vom Vater geschenkten Grundstückes Nr. 2599/3 KG L***** von 645.151 S hinzuzuzählen, sodaß sich die Bemessungsgrundlage auf 5,767.390,45 S und der um die Schenkung an den Kläger erhöhte Pflichtteil von einem Neuntel auf 640.821,15 S erhöhe. Auf diesen Betrag habe sich die Beklagte jedoch den gewährten Vorschuß in der valorisierten Höhe von 688.300 S anrechnen zu lassen, wobei sich diese Anrechnung gemäß Paragraph 787, Absatz eins, ABGB auf den gesamten Pflichtteil und nicht nur auf den Schenkungspflichtteil beziehe. Werde dieser Betrag vom erhöhten Pflichtteil in Abzug gebracht, so zeige sich, daß die Beklagte keinen (eigenen) Pflichtteilsanspruch mehr habe. In diesem Zusammenhang erübrige sich somit ein Eingehen auf die Verjährungsfrage.

Soweit die Beklagte als Erbin nach ihrer Mutter Pflichtteilsansprüche nach ihrem Vater geltend mache, errechne sich der Nachlaßpflichtteil im Ausmaß von einem Sechstel des reinen Nachlasses in der wie oben ermittelten Höhe von 5,122.229,45 S mit 853.704,90 S. Auch hier sei für die Ermittlung des erhöhten (Schenkungs-)Pflichtteils von dem um die Schenkung erhöhten Nachlaß von 5,767.390,45 S auszugehen, sodaß sich der um die Schenkung erhöhte Pflichtteil der Verstorbenen auf 961.231,74 S belaufe. Die Mutter habe sich auf diesen Pflichtteil jedoch das erhaltene Vorausvermächtnis des Wohnrechtes in dem zum Todestag des Vaters maßgeblichen Wert von 595.000 S in Anrechnung bringen zu lassen, sodaß sich ein restlicher Pflichtteilsanspruch der Mutter von 366.231,74 S ergebe.

Bei der Prüfung, in welchem Umfang der Kläger für den gemeinen Pflichtteil und den erhöhten Schenkungspflichtteil hafte, sei auf § 951 ABGB abzustellen, wonach ein pflichtteilsberechtiger Beschenkter nur hafte, wenn er durch die Schenkung mehr als den ihm nach Einrechnung der Schenkung gebührenden Pflichtteil erhalten habe. Der nach Einrechnung der Schenkung dem Kläger gebührende Pflichtteil im Ausmaß von einem Neuntel der um die Schenkung erhöhten Bemessungsgrundlage von 5,767.390,45 S errechne sich mit 640.821,15 S, sodaß sich bei Gegenüberstellung des Wertes der Schenkung von 645.161 S ein Differenzbetrag von 4.339,85 S ergebe, für den der Kläger grundsätzlich als Beschenkter hafte. Von diesem Betrag mache die Beklagte im Hinblick auf die Erbquote nach der Mutter 50 % geltend, sodaß sie gegenüber dem Kläger aus dem Titel des Schenkungspflichtteils der Mutter nach dem Vater einen Anspruch von 2.169,92 S habe. Dieser Betrag sei nicht zu valorisieren, da die für den Todestag des Erblassers ermittelte Zahlungsverpflichtung des Geschenknehmers nach ständiger Rechtsprechung nicht weiter aufzuwerten sei.Bei der Prüfung, in welchem Umfang der Kläger für den gemeinen Pflichtteil und den erhöhten Schenkungspflichtteil hafte, sei auf Paragraph 951, ABGB abzustellen, wonach ein pflichtteilsberechtiger Beschenkter nur hafte, wenn er durch die Schenkung mehr als den ihm nach Einrechnung der Schenkung gebührenden Pflichtteil erhalten habe. Der nach Einrechnung der Schenkung dem Kläger gebührende Pflichtteil im Ausmaß von einem Neuntel der um die Schenkung erhöhten Bemessungsgrundlage von 5,767.390,45 S errechne sich mit 640.821,15 S, sodaß sich bei Gegenüberstellung des Wertes der Schenkung von 645.161 S ein Differenzbetrag von 4.339,85 S ergebe, für den der Kläger grundsätzlich als Beschenkter hafte. Von diesem Betrag mache die Beklagte im Hinblick auf die Erbquote nach der Mutter 50 % geltend, sodaß sie gegenüber dem Kläger aus dem Titel des Schenkungspflichtteils der Mutter nach dem Vater einen Anspruch von 2.169,92 S habe. Dieser Betrag sei nicht zu valorisieren, da die für den Todestag des Erblassers ermittelte Zahlungsverpflichtung des Geschenknehmers nach ständiger Rechtsprechung nicht weiter aufzuwerten sei.

Der Nachlaßpflichtteil der Mutter nach dem Vater von (366.231,74 S - 107.526,84 S =) 258.704,90 S sei durch den Nachlaß nicht gedeckt. In diesem Fall ordne § 783 ABGB an, daß sowohl die eingesetzten Erben als auch die Legatare, nicht jedoch der Ehegatte mit dem gesetzlichen Vorausvermächtnis, verhältnismäßig zur vollständigen Entrichtung der Pflichtteilsschuld beizutragen hätten. Vorliegend sei die pflichtteilsberechtigte Beklagte gesetzliche Erbin und der Kläger - als auf den Todesfall Beschenkter - zum überwiegenden Teil Vermächtnisnehmer. Soweit er daher nach § 781 ABGB beitragspflichtig sei, könne er von der Beklagten in Anspruch genommen werden. Es erscheine nun beachtenswert, daß der Kläger mit Schenkung auf den Todesfall die Liegenschaft EZ 1627 KG L***** erhalten habe, die zum Todestag des Erblassers einen Verkehrswert von 3,950.000 S aufgewiesen habe. Da nach Abzug dieser Schenkung auf den Todesfall eine effektive Nachlaßüberschuldung eingetreten sei, habe der Kläger als Vermächtnisnehmer für den der Mutter zustehenden Pflichtteil im Ausmaß von 100 % zu haften, sodaß sich der der Beklagten entsprechend ihrer Erbquote geltend gemachte Anteil von 50 % dieses Nachlaßpflichtteiles auf 129.352,45 S belaufe.Der Nachlaßpflichtteil der Mutter nach dem Vater von (366.231,74 S - 107.526,84 S =) 258.704,90 S sei durch den Nachlaß nicht gedeckt. In diesem Fall ordne Paragraph 783, ABGB an, daß sowohl die eingesetzten Erben als auch die Legatare, nicht jedoch der Ehegatte mit dem gesetzlichen Vorausvermächtnis, verhältnismäßig zur vollständigen Entrichtung der Pflichtteilsschuld beizutragen hätten. Vorliegend sei die pflichtteilsberechtigte Beklagte gesetzliche Erbin und der Kläger - als auf den Todesfall Beschenkter - zum überwiegenden Teil Vermächtnisnehmer. Soweit er daher nach Paragraph 781, ABGB beitragspflichtig sei, könne er von der Beklagten in Anspruch genommen werden. Es erscheine nun beachtenswert, daß der Kläger mit Schenkung auf den Todesfall die Liegenschaft EZ 1627 KG L***** erhalten habe, die zum Todestag des Erblassers einen Verkehrswert von 3,950.000 S aufgewiesen habe. Da nach Abzug dieser Schenkung auf den Todesfall eine effektive Nachlaßüberschuldung eingetreten sei, habe der Kläger als Vermächtnisnehmer für den der Mutter zustehenden Pflichtteil im Ausmaß von 100 % zu haften, sodaß sich der der Beklagten entsprechend ihrer Erbquote geltend gemachte Anteil von 50 % dieses Nachlaßpflichtteiles auf 129.352,45 S belaufe.

Der Wert des reinen Nachlasses des Vaters zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz betrage 9,172.229,40 S, was einer Wertsteigerung von 59 % entspreche. Auch die Beklagte nehme als Pflichtteilsberechtigte an der Werterhöhung des Nachlasses teil, sodaß sich ihr Anspruch nach Valorisierung um die seit dem Todestag 22. 1. 1991 eingetretene Wertsteigerung von 59 % mit 205.670,39 S errechne, womit sich zuzüglich des Schenkungspflichtteiles ein Gesamtanspruch von 207.839,71 S ergebe. Der vom Kläger gegen die von der Beklagten im Rahmen ihrer Erbquote geltend gemachten Pflichtteilsansprüche der Mutter nach dem Vater erhobene Verjährungseinwand greife nicht. Dieser Pflichtteilsanspruch sei am 22. 1. 1994 verjährt; die Mutter sei jedoch bereits am 4. 5. 1993 verstorben, sodaß zwischen ihrem Todestag und dem Ende der Verjährungszeit der Pflichtteilsanspruch der Verlassenschaft nach der Mutter gegenüber den Erben nach dem Vater, denen der Nachlaß am 10. 11. 1992 eingeantwortet worden sei, aufrecht bestanden habe. Dieser Verlassenschaftsforderung sei bis zur Einantwortung des Nachlasses der Mutter an die Beklagte am 26. 9. 1994 eine Pflichtteilsforderung des Klägers aufrechenbar gegenübergestanden, wobei Gläubiger und Schuldner jeweils die Verlassenschaft

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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