Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wolfgang O*****, vertreten durch Mag. Werner Suppan, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. K***** GmbH & Co KG, 2. K***** GmbH, ***** beide vertreten durch Dr. Christian Ebert und Dr. Thomas Huber, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Beseitigung (Streitwert S 350.000,--), infolge Berichtigungsantrages der beklagten Parteien folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Spruch des Urteils vom 20. Oktober 1998, 4 Ob 275/98i, wird dahin berichtigt, daß Punkt 1 wie folgt zu lauten hat:
"Die Beklagten sind schuldig, die Veröffentlichung und/oder Verbreitung von Bildnissen des Klägers ohne dessen Zustimmung im Zusammenhang mit der Berichterstattung über ein gegen ihn wegen Mordes und/oder Sittlichkeitsdelikten anhängiges Strafverfahren zu unterlassen, wenn der Kläger im Zusammenhang mit der Bildnisveröffentlichung ohne verurteilt zu sein als überführt oder schuldig hingestellt oder als Täter der ihm zur Last gelegten strafbaren Handlung und nicht bloß als tatverdächtig bezeichnet wird und/oder wenn bei der Berichterstattung über ein den Kläger verurteilendes Strafurteil erster Instanz dabei nicht oder nicht mit demselben Auffälligkeitswert zum Ausdruck gebracht wird, daß das Urteil nicht rechtskräftig ist."
Der zweite und dritte Satz des ersten Absatzes der Urteilsbegründung auf Seite 27 der Urteilsausfertigung werden dahin berichtigt, daß sie wie folgt zu lauten haben:
"Der unter Punkt a) genannte Umstand - keine amtliche Veranlassung - ist das Fehlen eines Rechtfertigungsgrundes, bei dessen Vorliegen eine Verletzung berechtigter Interessen im Sinne des § 78 UrhG zu verneinen ist (MR 1996, 32 = ÖBl 1996, 161 - Kopf der Drogenbande). Im vorliegenden Fall waren die Bildnisveröffentlichungen nicht amtlich veranlaßt. Daraus folgt aber noch nicht ihre Unzulässigkeit. Den Beklagten kann daher nicht verboten werden, die Bildnisveröffentlichungen zu unterlassen, weil sie nicht amtlich veranlaßt waren.""Der unter Punkt a) genannte Umstand - keine amtliche Veranlassung - ist das Fehlen eines Rechtfertigungsgrundes, bei dessen Vorliegen eine Verletzung berechtigter Interessen im Sinne des Paragraph 78, UrhG zu verneinen ist (MR 1996, 32 = ÖBl 1996, 161 - Kopf der Drogenbande). Im vorliegenden Fall waren die Bildnisveröffentlichungen nicht amtlich veranlaßt. Daraus folgt aber noch nicht ihre Unzulässigkeit. Den Beklagten kann daher nicht verboten werden, die Bildnisveröffentlichungen zu unterlassen, weil sie nicht amtlich veranlaßt waren."
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Beklagten weisen zutreffend darauf hin, daß dem Unterlassungsbegehren stattgegeben wurde, weil die Beklagten im Begleittext die Unschuldsvermutung verletzt haben. Durch ein Versehen wurde in den Spruch aber auch die fehlende amtliche Veranlassung als Fall einer unzulässigen Bildnisveröffentlichung aufgenommen. Dieses Versehen ist aber entgegen der Auffassung der Beklagten nicht dadurch zu beheben, daß "und/oder" durch "und" ersetzt wird. Das liefe auf ein Unterlassungsgebot hinaus, nach dem die Bildnisveröffentlichung nur zu unterlassen wäre, wenn sie nicht amtlich veranlaßt ist und die Unschuldsvermutung verletzt. Da auch dies dem Entscheidungswillen widerspräche, waren der Urteilsspruch und die Begründung dahin zu berichtigen, daß die fehlende amtliche Veranlassung nicht im stattgebenden Teil des Spruches aufscheint. Dieser Umstand fällt unter die in Punkt 3 des Spruches ausgesprochene Abweisung des Mehrbegehrens.
Anmerkung
E52483 04AB2758European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0040OB00275.98I.1215.000Dokumentnummer
JJT_19981215_OGH0002_0040OB00275_98I0000_000