TE Vwgh Erkenntnis 2006/10/16 2006/10/0004

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Veröffentlicht am 16.10.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
72/01 Hochschulorganisation;

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
UniversitätsG 2002 §103 Abs9;
UniversitätsG 2002 §123;
UOG 1993 §28;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde des Mag. Dr. HS in S, vertreten durch Dr. Peter Hajek, Rechtsanwalt in 7000 Eisenstadt, Blumengasse 5, gegen den Bescheid des Rektorates der Universität Wien vom 16. Februar 2004, Zl. 82/21 - 1998/99, betreffend Zurückweisung der Berufung in einem Habilitationsverfahren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der Lehrbefugnis für das Fach "Krankenhausökonomie" wegen Nichterfüllung der in § 36 Abs. 3 UOG 1975 genannten Voraussetzungen mit Bescheid des Dekans der Medizinischen Fakultät vom 22. Februar 1999 (gemeint: 5. Februar 1999) abgewiesen. Dieser Bescheid sei auf Grund der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Berufung mit Bescheid des Akademischen Senates vom 9. Juli 1999 aufgehoben und es sei ausgesprochen worden, dass der Habilitationsantrag des Beschwerdeführers zuständigkeitshalber an das Fakultätskollegium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät weitergeleitet werde. Dies mit der Begründung, der Schwerpunkt des angestrebten Habilitationsfaches liege nicht im Wirkungsbereich der Medizinischen, sondern im Wirkungsbereich der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät.

Der Bescheid des Akademischen Senates sei mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Juli 2003, Zl. 99/12/0242, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden, weil - ausgehend von einer unzutreffenden Auffassung des Begriffes "wissenschaftliches Fach" - Feststellungen unterblieben wären, die es erst ermöglichten, die zur Durchführung des Habilitationsverfahrens zuständige Fakultät zu ermitteln.

Zwischenzeitig sei der Habilitationsantrag des Beschwerdeführers von der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät behandelt und mit Bescheid des Dekans dieser Fakultät vom 5. Mai 2000 mit der Begründung abgewiesen worden, beim beantragten Fach "Krankenhausökonomie" handle es sich nicht um ein "wissenschaftliches Fach in seinem gesamten Umfang" im Sinne des § 28 Abs. 1 UOG 1993, sondern um ein Teilgebiet des Faches "Gesundheitsökonomie", wobei allerdings umstritten sei, ob "Gesundheitsökonomie" selbst ein ganzes wissenschaftliches Fach darstelle.

Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Berufung sei mit Bescheid des Rektors der Universität Wien vom 29. Juni 2001 abgewiesen worden. Auch dieser Bescheid sei vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben worden und zwar mit Erkenntnis vom 24. September 2003, Zl. 2001/10/0169. Durch die Aufhebung des Bescheides des Akademischen Senates vom 9. Juli 1999 durch das ersterwähnte hg. Erkenntnis sei nämlich - mit Wirkung ex tunc - auch die Überweisung des Habilitationsantrages an den Dekan der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät beseitigt worden. Es sei daher so vorzugehen, als wäre die Sozial- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät von Anfang an mit dem Habilitationsantrag des Beschwerdeführers nicht befasst worden.

Zur Klärung der Frage des objektiven Fachbereiches und der dabei anzuwendenden Methoden des Faches "Krankenhausökonomie" bzw. "Management des Gesundheits- und Seniorenwesens" sowie der Frage, welche Fakultät für den Habilitationsantrag des Beschwerdeführers zuständig sei, habe in der Folge der Rektor den Dekan der Medizinischen Fakultät und den Dekan der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften und Informatik um gutachterliche Stellungnahme ersucht. Das Gutachten des Dekans der Medizinischen Fakultät sei am 10. Dezember 2003 im Rektorat eingelangt, die vom Dekan der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften und Informatik eingeholten Gutachten seien am 23. Dezember 2003 bzw. am 9. Jänner 2004 eingelangt. Binnen der lediglich acht im Jahre 2003 verbleibenden Tage sei es dem Rektor nicht möglich gewesen, die für die Zusammensetzung der besonderen Habilitationskommission erforderlichen Vorschläge einzuholen und eine besondere Habilitationskommission einzusetzen. Vor dem vollen Wirksamwerden des Universitätsgesetzes 2002 sei somit die Einsetzung und Konstituierung einer besonderen Habilitationskommission gemäß UOG 1993 nicht möglich gewesen. Die Übergangsbestimmung des § 123 Universitätsgesetz 2002 komme daher nicht zum Tragen. Nach der auf Grund des Universitätsgesetzes 2002 bestehenden Rechtslage bestehe im Übrigen aber keine Möglichkeit eines ordentlichen Rechtsmittels gegen einen ablehnenden Bescheid über den Antrag auf Erteilung der Lehrbefugnis. Die Berufung des Beschwerdeführers sei daher unzulässig. Sie wurde mit Bescheid des Rektorates der Universität Wien vom 16. Februar 2004 zurückgewiesen.

Die gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde, nachdem dieser deren Behandlung mit Beschluss vom 29. November 2005, B 442/04, abgelehnt hatte, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, der hierüber erwogen hat:

Gemäß § 143 Abs. 4 Universitätsgesetz 2002 treten die Bestimmungen des UOG 1993 mit Ausnahme der - im vorliegenden Fall nicht relevanten - Verfassungsbestimmungen mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

Berufungskommissionen, Habilitationskommissionen und besondere Habilitationskommissionen, die vor dem vollen Wirksamwerden des Universitätsgesetzes 2002 (1. Jänner 2004) an der betreffenden Universität oder Universität der Künste konstituiert wurden und ihre Tätigkeit bereits aufgenommen haben, haben gemäß § 123 Universitätsgesetz 2002 das Verfahren in ihrer bisherigen Zusammensetzung und nach den bisherigen Bestimmungen durchzuführen.

Im Geltungsbereich des Universitätsgesetzes 2002 ist im Habilitationsverfahren ein ordentliches Rechtsmittel ausgeschlossen (§ 103 Abs. 9 Universitätsgesetz 2002). Lediglich insoweit der Ausnahmetatbestand des § 123 Universitätsgesetz 2002 erfüllt ist, kommt eine Anwendung der Bestimmung des UOG 1993 über das Habilitationsverfahren (§ 28 UOG 1993) und damit eine behördliche Ermächtigung, im Berufungsweg über einen Habilitationsantrag zu entscheiden, in Betracht.

Der Ausnahmetatbestand des § 123 Universitätsgesetz 2002 ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt: Der Beschwerdeführer ist zwar - im Gegensatz zur belangten Behörde - der Auffassung, die Konstituierung einer besonderen Habilitationskommission wäre ebenso wie eine Aufnahme ihrer Tätigkeit vor Ablauf des 31. Dezember 2003 möglich gewesen. Er behauptet aber selbst nicht, dass in seinem Fall eine besondere Habilitationskommission vor Ablauf des 31. Dezember 2003 konstituiert worden wäre bzw. ihre Tätigkeit aufgenommen hätte. Mangels Erfüllung des Ausnahmetatbestandes besteht aber - wie dargelegt - keine behördliche Ermächtigung (mehr), im Instanzenzug über den Habilitationsantrag des Beschwerdeführers zu entscheiden. Der das Habilitationsverfahren des Beschwerdeführers abschließende Bescheid des Dekans der Medizinischen Fakultät vom 5. Februar 1999 ist mit Ablauf des 31. Dezember 2003 vielmehr rechtskräftig und die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung unzulässig geworden (vgl. z.B. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), 1300, dargestellte Judikatur). Ob es möglich gewesen wäre, eine besondere Habilitationskommission vor Ablauf des 31. Dezember 2003 zu konstituieren bzw. ob es dieser möglich gewesen wäre, vor diesem Zeitpunkt ihre Tätigkeit aufzunehmen, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheidend, weil § 123 Universitätsgesetz 2002 nicht auf die Konstituierungsmöglichkeit bzw. auf die Möglichkeit der Aufnahme ihrer Tätigkeit abstellt. Die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Zurückweisung der Berufung des Beschwerdeführers ist daher nicht als rechtswidrig zu beanstanden.

Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die geltend gemachte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 16. Oktober 2006

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006100004.X00

Im RIS seit

04.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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