TE OGH 1998/12/15 10ObS407/98w

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.12.1998
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Jörg Krainhöfner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Helmut Stöcklmayer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ljubisa M*****, Arbeiter (Monteur), *****, vertreten durch Dr. Otmar Pfeifer und Dr. Günther Keckeis, Rechtsanwälte in Feldkirch, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. Juni 1998, GZ 25 Rs 59/98g-37, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 8. Oktober 1997, GZ 35 Cgs 129/95b-32, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze folgendes entgegengehalten:Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze folgendes entgegengehalten:

Die Beantwortung der Frage, ob bestehende Beschwerden in medizinischer Hinsicht Folgen eines Unfalls sind, also die Feststellung der sogenannten natürlichen Kausalität, gehört nach ständiger Rechtsprechung des Senates zum Tatsachenbereich (10 ObS 466/97w; 10 ObS 221/97s; 10 ObS 118/98w ua). Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen auf Grund der aufgenommenen Beweise resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Das Berufungsgericht hat sich mit der diesbezüglichen Beweis- und Mängelrüge der klagenden Partei auseinandergesetzt, so daß auch insoweit kein Mangel des Berufungsverfahrens gegeben ist (SSV-NF 7/74 mwN ua). Die Revisionsausführungen, mit denen dargetan werden soll, daß entgegen der Annahme der Tatsacheninstanzen eine Verschlechterung in den Unfallfolgen eingetreten sei, stellen den unzulässigen Versuch einer Bekämpfung der Beweiswürdigung dar.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit liegen nicht vor. Gerichtsgebühren sind in Sozialrechtssachen nicht beizubringen (§ 80 ASGG).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit liegen nicht vor. Gerichtsgebühren sind in Sozialrechtssachen nicht beizubringen (Paragraph 80, ASGG).

Anmerkung

E52394 10C04078

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:010OBS00407.98W.1215.000

Dokumentnummer

JJT_19981215_OGH0002_010OBS00407_98W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten