Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AStG 1999 §22 Abs7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde des Mag. FG in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 21. Dezember 2005, Zl. BMBWK-13.480/0006-III/3/2005, betreffend Wahl der Studienkommission an der Berufspädagogischen Akademie des Bundes in Wien, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der vom Verfassungsgerichtshof nach der Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof abgetretenen und über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer war im Studienjahr 2004/2005 Lehrer an der Berufspädagogischen Akademie des Bundes in Wien. Er wurde im Studienjahr 2005/2006 an der Berufspädagogischen Akademie des Bundes in Wien nicht weiter beschäftigt, war jedoch in diesem Studienjahr am Pädagogischen Institut des Bundes in Wien und an der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule Ungargasse in 1030 Wien beschäftigt.
Der Beschwerdeführer focht die am 12. September 2005 durchgeführte Wahl der Mitglieder der Studienkommission an der Berufspädagogischen Akademie des Bundes in Wien an. Mit einer als "Mitteilung" bezeichneten Entscheidung vom 30. September 2005 gab der Direktor der Berufspädagogischen Akademie des Bundes in Wien dieser Wahlanfechtung nicht statt. Er begründete die Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer kein Mitglied des Lehrkörpers der Berufspädagogischen Akademie des Bundes in Wien sei. Gegen diese Entscheidung brachte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2005 Berufung an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur ein.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unzulässig zurück.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass gemäß § 22 Abs. 7 AStG die Wahl gemäß Abs. 5 von jedem Wahlberechtigten innerhalb von einer Woche ab der Kundmachung angefochten werden könne. Der Direktor habe die Wahl insoweit für ungültig zu erklären, als durch Rechtswidrigkeiten das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte. Gegen die Entscheidung sei kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Da die Verwaltungsvorschriften die Einbringung einer Berufung gegen die Entscheidung des Direktors über die Wahlanfechtung somit nicht vorsähen, sei die gegenständliche Berufung gegen die Entscheidung vom 30. September 2005 als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 7. Juni 2006, B 188/06-3, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab. Mit weiterem Beschluss vom 5. September 2006, B 188/06-5, trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde über nachträglichen Antrag im Sinne des § 87 Abs. 3 VfGG gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
In der über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird die Verletzung im Recht auf gesetzmäßige Entscheidung nach § 22 Akademien-Studiengesetz (AStG) über eine in Sachen Wahlanfechtung erhobene Berufung durch unrichtige Anwendung des Gesetzes geltend gemacht.
Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, dass eine verfassungskonforme Interpretation zum Ergebnis führen müsse, dass gegen die Entscheidung des Direktors über die Wahlanfechtung ein Rechtsmittel offen stehen müsse.
Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass die Entscheidung des Direktors keinen Bescheid dargestellt habe, die Zurückweisung der Berufung sich jedoch nicht darauf stütze, dass ein Nichtbescheid vorliege.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 22 des Bundesgesetzes über die Studien an Akademien und über die Schaffung von Hochschulen für pädagogische Berufe (Akademien-Studiengesetz 1999 - AStG), BGBl. I Nr. 94/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2004, lautete auszugsweise:
"Studienkommission
§ 22. (1) In jeder Akademie ist eine Studienkommission zu bilden. Neben den auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen übertragenen Entscheidungsbefugnissen (insbesondere Beschlussfassung über den Studienplan einschließlich der Prüfungsordnung, Hausordnung) obliegen der Studienkommission insbesondere ...
(2) Der Studienkommission gehören an:
1. sechs von den Akademielehrern aus ihrem Kreis zu wählende Mitglieder;
2.
drei von der Akademievertretung zu entsendende Mitglieder;
3.
ein vom örtlich zuständigen Landesschulrat zu entsendendes Mitglied.
Der Studienkommission an den Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien sowie den Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Instituten gehören an Stelle des Mitgliedes gemäß Z 3 ein vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zu entsendendes Mitglied und ein vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu entsendendes Mitglied an.
(3) Abweichend von Abs. 2 gehören der Studienkommission an den Pädagogischen Instituten an:
...
(5) Die Vertreter der Akademielehrer gemäß Abs. 2 Z 1 sind in gleicher, unmittelbarer, geheimer und persönlicher Verhältniswahl zu wählen; gleichzeitig ist eine entsprechende Anzahl von Stellvertretern zu wählen. Der Direktor hat die für die Durchführung der Wahl erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Die Funktionsdauer beträgt sechs Semester.
(6) Die Wahl der Vertreter der Akademielehrer und der Stellvertreter (Abs. 5) haben unter der Leitung des Direktors oder eines von ihm zu beauftragenden Akademielehrers innerhalb der ersten drei Monate des Studienjahres für die Zeit bis zur nächsten Wahl stattzufinden. Das Wahlergebnis ist unverzüglich und auf geeignete Weise in der Akademie kundzumachen.
(7) Die Wahl gemäß Abs. 5 kann von jedem Wahlberechtigten innerhalb von einer Woche ab der Kundmachung (Abs. 6) angefochten werden. Der Direktor hat die Wahl insoweit für ungültig zu erklären, als durch Rechtswidrigkeiten das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte. Gegen die Entscheidung ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
(8) Jedem Mitglied der Studienkommission kommt eine beschließende Stimme zu. ..."
In der Beschwerdeergänzung wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach wie vor die gänzliche Verneinung einer Berufungsmöglichkeit gleichheitsrechtlich für bedenklich erachte und es daher eine verfassungskonforme Gesetzesinterpretation verlange, die Berufungsmöglichkeit zu bejahen.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine vom Wortlaut des wiedergegebenen § 22 Abs. 7 letzter Satz AStG abweichende Auslegung nahe zu legen. Der österreichischen Bundesverfassung ist auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kein Grundsatz dahingehend zu entnehmen, dass jegliche Entscheidung einer Verwaltungsbehörde vor der Anrufung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts mit einem Rechtsmittel innerhalb der Verwaltung bekämpft werden müsste. Das als Baugesetz der österreichischen Bundesverfassung anzusehende Rechtsstaatsprinzip erfordert zwar, dass verwaltungsbehördliche Entscheidungen letztlich vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts bekämpft werden können (vgl. z.B. Grabenwarter, in: Korinek/Holoubek, B-VG, Kommentar, Art. 130 B-VG, Rz 5). Ein verpflichtender verwaltungsinterner Instanzenzug ist in der Bundesverfassung hingegen nicht vorgesehen (vgl. die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes Slg. 7768/1976 und Slg. 14.109/1995 jeweils mit weiteren Nachweisen). Auch der vom Beschwerdeführer zunächst angerufene Verfassungsgerichtshof hat im vorliegenden Zusammenhang keine Bedenken gegen die Ausgestaltung der Rechtslage gehegt, sondern im oben genannten Beschluss ausdrücklich darauf hingewiesen, dass § 22 Abs. 7 AStG, "auch wenn daraus keine Berufungsmöglichkeit abzuleiten" sei, gleichheitsrechtlich unbedenklich sei. Die Beschwerdeausführungen enthalten keine neuen Gesichtspunkte und sind daher nicht geeignet, beim Verwaltungsgerichtshof Bedenken gegen § 22 Abs. 7 letzter Satz AStG hervorzurufen, die ungeachtet der vom Verfassungsgerichtshof im genannten Beschluss vorgenommenen Einschätzung zu einer Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof auf Gesetzesprüfung oder zu der vom Beschwerdeführer angeregten verfassungskonformen Interpretation führen müssten.
Soweit in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, dass die Erledigung des Direktors der Berufspädagogischen Akademie des Bundes in Wien kein Bescheid gewesen sei, ergibt sich aus dem Vorgesagten, dass mangels einer Berufungsmöglichkeit gemäß § 22 Abs. 7 AStG die Zurückweisung der Berufung jedenfalls rechtmäßig war. Ein Recht auf die Einhaltung einer bestimmten Reihenfolge bei der Prüfung von Zurückweisungsgründen durch die Berufungsbehörde besteht jedoch nicht. Auf die Frage, ob die Berufung auch aus anderen Gründen zurückzuweisen gewesen wäre, war daher nicht näher einzugehen.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 16. Oktober 2006
Schlagworte
Anwendungsbereich des AVG §66 Abs4 Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Allgemein VwRallg10/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006100190.X00Im RIS seit
06.12.2006