Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Jörg Krainhöfner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Helmut Stöcklmayer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Johann E*****, Angestellter (Unternehmensberater), *****, vertreten durch Dr. Franz Pichler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10. September 1998, GZ 7 Rs 276/98d-29, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 11. Mai 1998, GZ 3 Cgs 98/97s-25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor. Diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner Begründung. Ergänzend ist den Revisionsausführungen folgendes zu erwidern:Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO liegt nicht vor. Diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO keiner Begründung. Ergänzend ist den Revisionsausführungen folgendes zu erwidern:
Die Beantwortung der Frage, ob bestehende Beschwerden in medizinischer Hinsicht Folgen eines Unfalls sind, also die Feststellung der sogenannten natürlichen Kausalität, gehört nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum Tatsachenbereich (zuletzt 10 ObS 466/97w; 10 ObS 221/97s; 10 ObS 118/98w; 10 ObS 241/98h). Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann: Der Oberste Gerichtshof ist nämlich nur Rechtsinstanz, jedoch keine Tatsacheninstanz. Ob also etwa außer dem vorliegenden noch weitere Sachverständigengutachten zu demselben Beweisthema einzuholen oder diese Gutachten zu ergänzen gewesen wären, gehört ebenso zur Beweiswürdigung wie etwa die Frage, ob behandelnde Ärzte als Zeugen vernommen werden hätten müssen; dies alles kann im Revisionsverfahren nicht geprüft werden (SSV-NF 7/12 mwN). Das Berufungsgericht hat sich mit der diesbezüglichen Mängelrüge der klagenden Partei auseinandergesetzt, so daß auch insoweit kein Mangel des Berufungsverfahrens gegeben ist (SSV-NF 7/74 mwN). Auch im Verfahren vor dem Sozialgericht gelten die Regeln der objektiven Beweislast. Ein Anspruch kann nur bejaht werden, wenn die anspruchsbegründenden Tatsachen erwiesen sind (SSV-NF 5/140 = JBl 1992, 469 = DRdA 1992, 443/48 ua; zuletzt 10 ObS 46/97f). Es ist zwar richtig, daß beim Anscheinsbeweis Erfahrungssätze herangezogen werden, um auf wesentliche tatbestandsrelevante Tatsachen, die direkt nicht erwiesen werden können, zu schließen. Steht ein typischer Geschehensablauf fest, der nach der Lebenserfahrung auf einen bestimmten Kausalzusammenhang oder ein Verschulden hinweist, gelten diese Tatbestandsvoraussetzungen auch im Einzelfall aufgrund ersten Anscheins als erwiesen. Ob das Erstgericht seiner aus § 87 Abs 1 ASGG hervorgehenden Verpflichtung zur amtswegigen Aufnahme aller entscheidenden Beweise nachgekommen ist, kann der Oberste Gerichtshof aus den oben dargelegten Gründen nicht überprüfen. Im übrigen wäre für den Anscheinsbeweis erforderlich, daß feststünde, daß die bestehenden körperlichen Beschwerden des Klägers eine typische Folge des beschriebenen Arbeitsunfalles seien (zuletzt 10 ObS 241/98h). Dazu haben aber die Vorinstanzen festgestellt, daß die vom Kläger geltend gemachten weiteren Verletzungen nicht erwiesen (Muskelriß) bzw nicht auf das Unfallereignis zurückgeführt werden können (Meniskusriß). Die Verneinung der natürlichen Kausalität ist als Tatsachenfeststellung einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen.Die Beantwortung der Frage, ob bestehende Beschwerden in medizinischer Hinsicht Folgen eines Unfalls sind, also die Feststellung der sogenannten natürlichen Kausalität, gehört nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum Tatsachenbereich (zuletzt 10 ObS 466/97w; 10 ObS 221/97s; 10 ObS 118/98w; 10 ObS 241/98h). Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann: Der Oberste Gerichtshof ist nämlich nur Rechtsinstanz, jedoch keine Tatsacheninstanz. Ob also etwa außer dem vorliegenden noch weitere Sachverständigengutachten zu demselben Beweisthema einzuholen oder diese Gutachten zu ergänzen gewesen wären, gehört ebenso zur Beweiswürdigung wie etwa die Frage, ob behandelnde Ärzte als Zeugen vernommen werden hätten müssen; dies alles kann im Revisionsverfahren nicht geprüft werden (SSV-NF 7/12 mwN). Das Berufungsgericht hat sich mit der diesbezüglichen Mängelrüge der klagenden Partei auseinandergesetzt, so daß auch insoweit kein Mangel des Berufungsverfahrens gegeben ist (SSV-NF 7/74 mwN). Auch im Verfahren vor dem Sozialgericht gelten die Regeln der objektiven Beweislast. Ein Anspruch kann nur bejaht werden, wenn die anspruchsbegründenden Tatsachen erwiesen sind (SSV-NF 5/140 = JBl 1992, 469 = DRdA 1992, 443/48 ua; zuletzt 10 ObS 46/97f). Es ist zwar richtig, daß beim Anscheinsbeweis Erfahrungssätze herangezogen werden, um auf wesentliche tatbestandsrelevante Tatsachen, die direkt nicht erwiesen werden können, zu schließen. Steht ein typischer Geschehensablauf fest, der nach der Lebenserfahrung auf einen bestimmten Kausalzusammenhang oder ein Verschulden hinweist, gelten diese Tatbestandsvoraussetzungen auch im Einzelfall aufgrund ersten Anscheins als erwiesen. Ob das Erstgericht seiner aus Paragraph 87, Absatz eins, ASGG hervorgehenden Verpflichtung zur amtswegigen Aufnahme aller entscheidenden Beweise nachgekommen ist, kann der Oberste Gerichtshof aus den oben dargelegten Gründen nicht überprüfen. Im übrigen wäre für den Anscheinsbeweis erforderlich, daß feststünde, daß die bestehenden körperlichen Beschwerden des Klägers eine typische Folge des beschriebenen Arbeitsunfalles seien (zuletzt 10 ObS 241/98h). Dazu haben aber die Vorinstanzen festgestellt, daß die vom Kläger geltend gemachten weiteren Verletzungen nicht erwiesen (Muskelriß) bzw nicht auf das Unfallereignis zurückgeführt werden können (Meniskusriß). Die Verneinung der natürlichen Kausalität ist als Tatsachenfeststellung einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den Kläger aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den Kläger aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage nicht ersichtlich.
Anmerkung
E52396 10C04158European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:010OBS00415.98X.1215.000Dokumentnummer
JJT_19981215_OGH0002_010OBS00415_98X0000_000