TE Vwgh Erkenntnis 2006/10/16 2004/10/0224

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.10.2006
beobachten
merken

Index

L92057 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Tirol;

Norm

SHG Tir 1973 §2 Abs1;
SHG Tir 1973 §7 Abs2;
SHV Tir 1974 §4 Abs1 litb;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde des Ing. Mag. HH in I, vertreten durch Dr. Armin Exner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Meinhardstraße 6/III, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 17. Mai 2004, Zl. Va-456-7437/50, betreffend Sozialhilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 17. Mai 2004 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Übergang der Entscheidungspflicht

betreffend die Übernahme der Heizkosten für die Monate Februar, März, April und Mai 2002 als unzulässig zurückgewiesen,

betreffend die Übernahme der Heizkosten für den Zeitraum Juni 2002 bis März 2003 (inklusive) stattgegeben und dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Juni bis 30. September 2002 sowie für den Zeitraum vom 1. bis 31. März 2003 eine monatliche Unterstützung für Heizung in der Höhe von jeweils EUR 51,35 (insgesamt somit EUR 256,75) gewährt; eine Übernahme der Heizkosten für den Zeitraum vom 1. Oktober 2002 bis 28. Februar 2003 wurde dem Beschwerdeführer versagt.

Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe betreffend die Übernahme der Heizkosten für Februar 2002 bereits einen Devolutionsantrag gestellt, der mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 19. Dezember 2002 abgewiesen worden sei. Weder in der Rechtslage noch in den maßgeblichen tatsächlichen Umständen habe sich jedoch seither eine Änderung ergeben. Betreffend die Monate März, April und Mai 2002 sei den (mündlich gestellten) Anträgen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen gewesen, dass er neben einer Unterstützung für Ernährung und Miete einen weiteren Sozialhilfebedarf habe. Auf Grund der gestellten Anträge sei dem Beschwerdeführer daher Sozialhilfe durch Gewährung einer Unterstützung für Ernährung und Miete geleistet worden. In den entsprechenden Bescheiden sei ausgeführt worden, dass den Anträgen des Beschwerdeführers vollinhaltlich entsprochen worden sei. Dies sei vom Beschwerdeführer auch nicht bekämpft worden. Anders stelle sich die Situation jedoch seit dem 19. Juni 2002 dar: Den vom Beschwerdeführer seither gestellten Anträgen könne (auch) das Begehren auf Übernahme von Heizkosten entnommen werden; über dieses sei noch nicht entschieden worden. Für den Zeitraum Juni 2002 bis (inklusive) März 2003 lägen daher die Voraussetzungen für einen Übergang der Entscheidungspflicht auf die Tiroler Landesregierung vor. Während sich der Beschwerdeführer jedoch in den Monaten Juni 2002 bis (inklusive) September 2002 sowie im März 2003 in einer Notlage iSd TSHG befunden habe und die Heizkosten daher zu übernehmen seien, treffe dies auf den Zeitraum vom 1. Oktober 2002 bis 28. Februar 2003 nicht zu. Eine Gegenüberstellung des Einkommens des Beschwerdeführers (jeweils inklusive Mietzinsbeihilfe) von EUR 897,25 im Monat Oktober 2002, von EUR 1.190,06 in den Monaten November sowie Dezember 2002, von EUR 1.120,08 im Monat Jänner 2003 und von EUR 1.663,18 im Monat Februar 2003 mit dem jeweiligen Richtsatz für Alleinstehende und den Ausgaben für Miete und Betriebskosten ergäbe für Oktober 2002 einen Überschuss von EUR 170,70, für November und Dezember 2002 einen Überschuss von jeweils EUR 463,51, für Jänner 2003 einen Überschuss von EUR 385,73 und für Februar 2003 einen Überschuss von EUR 928,83. Aus diesen Überschüssen sei es dem Beschwerdeführer grundsätzlich möglich gewesen, die Heizkosten in Höhe von monatlich EUR 51,35 zu begleichen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im "Recht auf Sozialhilfe im Sinne der §§ 1 und 4 TSHG" verletzt. Er bringt hiezu im Wesentlichen vor, die belangte Behörde räume selbst ein, dass in den bescheidmäßigen Erledigungen seiner Sozialhilfeanträge vom 29. März 2002 und vom 16. Mai 2002 nicht über eine Unterstützung für den Unterhalt seiner Kinder und für den Heizungsaufwand abgesprochen worden sei. Er habe seine Sozialhilfeanträge mit Hilfe eines beim Sozialamt aufliegenden Formulars gestellt, dem nicht zu entnehmen gewesen sei, dass bestimmte Leistungen beansprucht werden müssten. Er sei als juristischer Laie davon ausgegangen, dass im Hinblick auf seine Bedürftigkeit Unterstützung im weitesten Umfang zuerkannt werde und nicht, dass die Behörde seinen Antrag restriktiv auslege. Aus seinem Vorbringen sei für die Behörde eindeutig erkennbar gewesen, dass er im Zweifel einen Antrag auf alle ihm gesetzlich zustehenden Unterstützungen gestellt habe. Sollten dennoch Unklarheiten vorgeherrscht haben, so wäre die Behörde verpflichtet gewesen, diese aufzuklären und den Beschwerdeführer auf die bestehenden Möglichkeiten hinzuweisen. Der Hinweis der Behörde, er habe die Bescheide über die Gewährung von Sozialhilfe unbekämpft gelassen, gehe an der Sache vorbei, weil er zu Recht habe erwarten dürfen, dass insbesondere über die Heizungskosten noch abgesprochen werde. Der von ihm gestellte Devolutionsantrag hätte daher nicht zurückgewiesen werden dürfen. Vielmehr hätten die angesprochenen Heizungskosten im Devolutionsweg übernommen werden müssen. Soweit die belangte Behörde die Anträge auf Übernahme der Heizkosten für den Zeitraum vom 1. Oktober 2002 bis 28. Februar 2003 mit der Begründung abgewiesen habe, der Beschwerdeführer hätte die Heizkosten in Höhe von monatlich EUR 51,35 aus seinem Einkommen begleichen können, bleibe zum einen unberücksichtigt, dass die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, Notstandshilfe und Arbeitseinkünfte nicht im Voraus, sondern erst im Nachhinein ausbezahlt würden. Zum andern hätten die Ausgaben, die das Einkommen des Beschwerdeführers schmälerten, berücksichtigt werden müssen. Eine Berechnung, die berücksichtige, dass dem Beschwerdeführer im Oktober 2002 lediglich das Arbeitslosengeld für September 2002 in Höhe von EUR 371,71 und die Mietzinsbeihilfe in Höhe von EUR 100,--

ausbezahlt worden seien, wobei diesen Einnahmen Ausgaben in Höhe von EUR 1.678,-- gegenüberstünden (Richtsatz für Alleinstehende:

EUR 391,10, Aufwand für Unterkunft: EUR 335,45, Aufwand für Beheizung: EUR 51,35, Aufwand für Unterhaltszahlungen: EUR 509,--, doppelter Bezug gemäß § 4 Abs. 2 TSHV: EUR 391,10), wäre zu einem sozialhilferechtlichen Bedarf für Oktober 2002 in Höhe von EUR 1.206,29 gekommen. Eine entsprechende Berechnung hätte für November 2002 einen sozialhilferechtlichen Bedarf von EUR 389,65, für Dezember 2002 einen solchen von EUR 96,84 und für Februar 2003 von EUR 174,62 erbracht. In den erwähnten Monaten könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer den Heizungsaufwand aus einem Überschuss hätte decken könne.

Gemäß § 1 Abs. 1 des im Beschwerdefall anzuwendenden Tiroler Sozialhilfegesetzes (TSHG) ist Sozialhilfe staatliche Hilfe zur Führung eines menschenwürdigen Lebens.

Sozialhilfe ist gemäß § 1 Abs. 2 TSHG nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden.

In einer Notlage im Sinne des Gesetzes befindet sich gemäß § 1 Abs. 3 TSHG,

a) wer den Lebensunterhalt für sich nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält,

b) wer außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen (besondere Lebenslagen) nicht selbst oder mit Hilfe anderer Personen oder Einrichtungen bewältigen kann.

Sozialhilfe ist gemäß § 2 Abs. 1 TSHG auf Antrag oder von

Amts wegen zu gewähren.

Gemäß § 3 TSHG umfasst die Sozialhilfe

a)

die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes,

b)

die Hilfe in besonderen Lebenslagen,

c)

die Übernahme der Kosten einer einfachen Bestattung.

Der Lebensunterhalt umfasst gemäß § 4 Abs. 1 TSHG den Aufwand für die gewöhnlichen Bedürfnisse, wie Unterkunft, Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Beheizung, sowie den Aufwand für die persönlichen Bedürfnisse. Zu den persönlichen Bedürfnissen gehört auch die Pflege der Beziehung zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben in angemessenem Ausmaß.

Über die Gewährung der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes ist gemäß § 4 Abs. 2 TSHG im Verwaltungsweg zu entscheiden.

Die Sozialhilfe kann gemäß § 7 Abs. 1 TSHG in Form von Geldleistungen, Sachleistungen oder persönlicher Hilfe gewährt werden.

Das Ausmaß der Sozialhilfe ist gemäß § 7 Abs. 2 TSHG im Einzelfall unter Berücksichtigung eines zumutbaren Einsatzes der eigenen Kräfte und Mittel zu bestimmen.

Gemäß § 7 Abs. 6 TSHG hat die Landesregierung durch Verordnung nähere Vorschriften über die Form und das Ausmaß der Sozialhilfe zu erlassen. Hiebei sind unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten in Tirol für die Bemessung des Lebensunterhaltes Richtsätze festzulegen.

Gemäß § 1 der Sozialhilfeverordnung (TSHV) umfasst die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes Maßnahmen zur Deckung des Aufwandes für

              a)              Ernährung, Körper- und Gesundheitspflege, Instandhaltung der Bekleidung, Beleuchtung, Kleinhausrat, Reinigung, Bildung und Erholung in einem für den Hilfe Suchenden angemessenen Ausmaß, Benutzung von Verkehrsmitteln und sonstige kleinere Bedürfnisse des täglichen Lebens,

b)

Unterkunft,

c)

Bekleidung und Beheizung.

Soweit die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Form von Geldleistungen gegeben wird, sind gemäß § 4 Abs. 1 TSHV unter Anrechnung der nach § 7 TSHG einzusetzenden eigenen Kräfte und Mittel zu gewähren:

              a)              zur Deckung des Aufwandes iSd § 1 lit. a monatliche Leistungen bis zu folgenden Höchstbeträgen (Richtsätze):

              1.              für Alleinstehende: EUR 391,10 (im Jahre 2002) bzw. EUR 389,90 (im Jahre 2003).

              b)              zur Deckung des Aufwandes für Unterkunft, Beheizung und Bekleidung eine Beihilfe in der Höhe der tatsächlichen Kosten unter Berücksichtigung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit.

Die Leistungen nach Abs. 1 lit. a sind gemäß § 4 Abs. 2 TSHV im Mai und Oktober eines jeden Jahres doppelt zu gewähren.

Dem angefochtenen Bescheid liegt in Ansehung der Zurückweisung des Devolutionsantrages des Beschwerdeführers betreffend den Monat Februar 2002 die (unbestritten gebliebene) Auffassung zu Grunde, es liege entschiedene Sache vor, und betreffend die Monate März, April und Mai 2002, der Beschwerdeführer habe keinen Antrag auf Übernahme der Kosten für Beheizung gestellt, sodass insofern mangels behördlicher Säumnis iSd § 73 AVG kein Raum für einen Devolutionsantrag bestehe.

Den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ist kein Antrag des Beschwerdeführers auf Übernahme von Heizkosten für die erwähnten Monate zu entnehmen. Der Beschwerdeführer behauptet auch in der vorliegenden Beschwerde nicht, die Übernahme von Heizkosten ausdrücklich beantragt zu haben. Er meint vielmehr, sein Antrag auf Sozialhilfe hätte im Hinblick auf seine soziale Bedürftigkeit im weitesten Sinne und damit unter Einschluss der Übernahme der Heizungskosten verstanden werden müssen.

Bei diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer, dass Sozialhilfe zur Deckung des Aufwandes für Beheizung nicht in Form einer schematisierten Beihilfe gewährt wird, mit der die im Allgemeinen anfallenden Kosten gedeckt werden können, sondern - unter Berücksichtigung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit - in Form der Übernahme der tatsächlich erwachsenden Kosten (vgl. § 4 Abs. 1 lit. b TSHV). Ebenso wie bei der Hilfe zur Bekleidung ist die Hilfe zur Gewährleistung ausreichender Beheizung nur im Falle und nach Maßgabe des konkreten, individuellen Bedarfes zu gewähren. Soweit die Behörde nicht Anlass zu amtswegigem Vorgehen iSd § 2 Abs. 1 TSHG findet, setzt die Gewährung einer Heizkostenunterstützung daher voraus, dass ein entsprechender Bedarf konkret geltend gemacht wird. Dies ist im vorliegenden Fall unbestrittenermaßen jedoch nicht geschehen.

Soweit der Beschwerdeführer rügt, er sei von der Behörde auch nicht entsprechend informiert und angeleitet worden, ein entsprechendes Vorbringen zu erstatteten, ist ihm zu entgegnen, dass es iSd § 13a AVG nicht Aufgabe der Behörde ist, einen Antragsteller zur Erstattung eines konkreten, materiellen Vorbringens anzuleiten (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), S 362 f, dargestellte Judikatur). Im Übrigen stand dem Beschwerdeführer nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten ein Informationsblatt des Sozialamtes zur Verfügung, in dem einerseits darauf hingewiesen wurde, dass von der Sozialhilfe (unter Berücksichtigung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit) u.a. die tatsächlichen Kosten für Beheizung übernommen würden und andererseits, dass im Sozialhilfeantrag möglichst genau anzugeben sei, was warum gebraucht werde.

Die Auffassung der belangten Behörde, es liege kein Fall behördlicher Säumnis im Sinne des § 73 AVG vor, ist daher nicht als rechtswidrig zu beanstanden.

Die von der belangten Behörde aus einer Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben des Beschwerdeführers im Zeitraum 1. Oktober 2002 bis 28. Februar 2003 gewonnene Auffassung, es hätten aus dem jeweils errechneten Überschuss die Heizkosten in Höhe von monatlich EUR 51,35 beglichen werden können, erachtet der Beschwerdeführer für unzutreffend, einerseits, weil erst im Nachhinein ausbezahlte Einkünfte nicht berücksichtigt werden dürften, und andererseits, weil bestimmte Ausgaben unberücksichtigt geblieben seien.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er in den einzelnen Monaten Anspruch auf das im angefochtenen Bescheid näher dargestellte Einkommen hatte. Er behauptet auch nicht, dass ihm einzelne der hier genannten Einkünfte tatsächlich nicht zugekommen seien. Der Umstand nachträglicher Auszahlung (nicht am Monatsbeginn, sondern erst im Nachhinein) ändert für sich allerdings nichts daran, dass der Beschwerdeführer für das jeweilige Monat Anspruch auf die entsprechenden Einkünfte hatte und ihm insoweit iSd § 7 Abs. 2 TSHG eigene Mittel zur Verfügung standen. Die Modalitäten der Auszahlung alleine stehen der Beurteilung, es lägen Einkünfte für die betreffenden Monate vor, nicht entgegen.

Was die weitere Rüge des Beschwerdeführers anlangt, es hätten seine Unterhaltsverpflichtungen als Ausgaben berücksichtigt werden müssen, ist er gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom heutigen Tage, Zl. 2003/10/0256, zu verweisen.

Davon ausgehend ist die Nichtberücksichtigung der Unterhaltsverpflichtungen des Beschwerdeführers auch im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht als rechtswidrig zu beanstanden.

Soweit der Beschwerdeführer in der Gegenüberstellung seiner Einkünfte und Ausgaben den Aufwand für Beheizung (auf der Ausgabenseite) vermisst, übersieht er, dass es darum geht, ob aus einem verbleibenden Überschuss der Aufwand für Beheizung gedeckt werden kann. Dieser Aufwand kann daher nicht schon vor der Feststellung eines allfälligen Überschusses einkunftsmindernd abgezogen werden.

Schließlich ist mangels näherer Begründung die Beschwerdebehauptung, es bestehe ein über den Richtsatz für Alleinstehende hinausgehender zusätzlicher Lebensbedarf des Beschwerdeführers in Höhe von EUR 391,10 im Monat Oktober ("Doppelter Bezug gemäß § 4 Abs. 2 TSHV") nicht nachvollziehbar; sind doch bereits durch den Höchstbetrag gem. § 4 Abs. 1 lit. a TSVO (Richtsatz) die zur Deckung des Lebensunterhaltes (unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten in Tirol) erforderlichen Aufwendungen des Beschwerdeführers im Oktober 2002 abgedeckt. Selbst wenn man demgegenüber jedoch einen aliquoten Teil der Sonderzahlung des § 4 Abs. 2 TSHV als Lebensbedarf anerkennen wollte, änderte dies nichts am Vorliegen eines Überschusses, aus dem die erwähnten monatlichen Heizkosten gedeckt werden könnten.

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 16. Oktober 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004100224.X00

Im RIS seit

30.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten