TE OGH 1998/12/15 16Ok11/98

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Veröffentlicht am 15.12.1998
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Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Kartellrechtssachen durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Birgit Langer als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Kommerzialräte Dr. Fidelis Bauer, Dkfm. Joachim Lamel, Dkfm. Alfred Reiter und Dr. Thomas Lachs als weitere Richter in der Kartellrechtssache der Antragstellerin Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, *****, wider die Antragsgegnerin W***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Heribert Schar ua, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Festsetzung einer Rahmengebühr infolge Rekurses der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Kartellgericht vom 29. April 1998, GZ 26 Kt 57/98-15, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Mit Beschluß vom 18. 3. 1998 wurde dem Feststellungsbegehren der antragstellenden Amtspartei, daß das von der Antragsgegnerin vorgelegte Vereinbarungsmuster eines Franchisevertrages eine Preisbindung gemäß § 13 KartG darstelle, stattgegeben und deren auf § 30c KartG gestützter Untersagungsantrag aus dem formalen Grund abgewiesen, daß die Durchführung des Vertrages ohnedies gemäß § 18 Abs 1 Z 1 und Abs 3 KartG verboten sei.Mit Beschluß vom 18. 3. 1998 wurde dem Feststellungsbegehren der antragstellenden Amtspartei, daß das von der Antragsgegnerin vorgelegte Vereinbarungsmuster eines Franchisevertrages eine Preisbindung gemäß Paragraph 13, KartG darstelle, stattgegeben und deren auf Paragraph 30 c, KartG gestützter Untersagungsantrag aus dem formalen Grund abgewiesen, daß die Durchführung des Vertrages ohnedies gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, KartG verboten sei.

In der Folge bestimmte das Oberlandesgericht Wien durch die Vorsitzende des Kartellgerichtes mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß die Rahmengebühr mit S 20.000,--. Die Gebühr werde angemessen mit 10 % der jeweiligen Höchstsumme bestimmt. Zu berücksichtigen sei einerseits, daß weder ein Beweis- noch ein Rechtsmittelverfahren stattgefunden habe, andererseits zwei Sachanträge verfahrensgegenständlich gewesen seien.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene Rekurs, in dem die Antragsgegnerin die Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahingehend beantragt, daß die Rahmengebühr auf das Mindestmaß von S 5.000,-- herabgesetzt werde, ist nicht berechtigt.

Gemäß § 80 Z 4 und Z 10b KartG ist für ein Verfahren über einen Antrag auf Untersagung der Durchführung einer vertikalen Vertriebsbindung nach § 30c KartG ebenso wie für ein Verfahren über einen Antrag nach § 8a eine Rahmengebühr von jeweils S 5.000,-- bis S 200.000,-- zu entrichten. Zahlungspflichtig ist gemäß § 82 Abs 3 KartG der Antragsgegner, wenn eine Amtspartei den Antrag gestellt hat und dem Antrag auch nur teilweise stattgegeben wird.Gemäß Paragraph 80, Ziffer 4 und Ziffer 10 b, KartG ist für ein Verfahren über einen Antrag auf Untersagung der Durchführung einer vertikalen Vertriebsbindung nach Paragraph 30 c, KartG ebenso wie für ein Verfahren über einen Antrag nach Paragraph 8 a, eine Rahmengebühr von jeweils S 5.000,-- bis S 200.000,-- zu entrichten. Zahlungspflichtig ist gemäß Paragraph 82, Absatz 3, KartG der Antragsgegner, wenn eine Amtspartei den Antrag gestellt hat und dem Antrag auch nur teilweise stattgegeben wird.

Der Antragsgegnerin ist zwar zuzugestehen, daß der Verfahrensaufwand gering und die Kartellrechtssache von untergeordneter Bedeutung war. Im Hinblick auf die objektiv niedrige und ohnedies nur mit 10 % der Höchstsumme festgelegte Rahmengebühr kommt eine weitere Herabsetzung der Rahmengebühr auf das Mindestmaß nicht in Betracht, ohne daß es weiterer Erhebungen gemäß § 84 KartG über die nicht näher ausgeführte "naturgemäß nicht sehr gute" wirtschaftliche Situation der Zahlungspflichtigen bedurft hätte.Der Antragsgegnerin ist zwar zuzugestehen, daß der Verfahrensaufwand gering und die Kartellrechtssache von untergeordneter Bedeutung war. Im Hinblick auf die objektiv niedrige und ohnedies nur mit 10 % der Höchstsumme festgelegte Rahmengebühr kommt eine weitere Herabsetzung der Rahmengebühr auf das Mindestmaß nicht in Betracht, ohne daß es weiterer Erhebungen gemäß Paragraph 84, KartG über die nicht näher ausgeführte "naturgemäß nicht sehr gute" wirtschaftliche Situation der Zahlungspflichtigen bedurft hätte.

Anmerkung

E52351 16P00118

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0160OK00011.98.1215.000

Dokumentnummer

JJT_19981215_OGH0002_0160OK00011_9800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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