TE OGH 1998/12/15 14Os156/98

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Veröffentlicht am 15.12.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Dezember 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Schmidt als Schriftführer, in der Strafsache gegen Peter P***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Peter P***** sowie die Berufungen des Claus P***** und der Staatsanwaltschaft (hinsichtlich Peter P*****) gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 8. September 1998, GZ 20 h Vr 2.942/98-114, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 15. Dezember 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Schmidt als Schriftführer, in der Strafsache gegen Peter P***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Peter P***** sowie die Berufungen des Claus P***** und der Staatsanwaltschaft (hinsichtlich Peter P*****) gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 8. September 1998, GZ 20 h römisch fünf r 2.942/98-114, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Verfahrens über ihre Rechtsmittel zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurden Peter P***** und Claus P***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 erster Satz zweiter Fall StGB (A), Peter P***** auch des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB (B) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurden Peter P***** und Claus P***** des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins,, 143 erster Satz zweiter Fall StGB (A), Peter P***** auch des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB (B) schuldig erkannt.

Darnach haben am 25. März 1998 in Wien

A. Peter und Claus P***** im bewußten und gewollten Zusammenwirken dem Horst M***** mit Gewalt gegen seine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben unter Verwendung einer Waffe dessen Revolver Marke Taurus 85 S mit dem Vorsatz weggenommen bzw abgenötigt, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem ihn Peter P***** vorerst mit einem Taschenmesser bedrohte, ihm sodann damit Schnittverletzungen am rechten Handrücken zufügte und ihn zu Fall brachte, während Claus P***** den Horst M***** festhielt und ihm gegen die Kniekehlen trat; sowie

B. Peter P***** alleine den vor ihm knienden Horst M***** durch Abgabe eines angesetzten Genickschusses aus der geraubten Waffe vorsätzlich getötet.

Die nur gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechens des Mordes aus § 345 Abs 1 Z 8 und 10a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Peter P***** geht fehl.Die nur gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechens des Mordes aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8 und 10a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Peter P***** geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Der Einwand unrichtiger Rechtsbelehrung (Z 8) über die subjektive Zurechenbarkeit der Todesfolge zu der (zufolge Bejahung der Hauptfrage nach Mord nicht beantworteten) Eventualfrage nach absichtlich schwerer Körperverletzung gemäß § 87 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB ist nicht am Gesetz orientiert, weil der Beschwerdeführer nicht deutlich und bestimmt bezeichnet (§ 285 Abs 1 StPO), inwiefern sich der behauptete Mangel auf die Beantwortung der Hauptfrage nach Mord ausgewirkt haben sollte (14 Os 94/98).Der Einwand unrichtiger Rechtsbelehrung (Ziffer 8,) über die subjektive Zurechenbarkeit der Todesfolge zu der (zufolge Bejahung der Hauptfrage nach Mord nicht beantworteten) Eventualfrage nach absichtlich schwerer Körperverletzung gemäß Paragraph 87, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB ist nicht am Gesetz orientiert, weil der Beschwerdeführer nicht deutlich und bestimmt bezeichnet (Paragraph 285, Absatz eins, StPO), inwiefern sich der behauptete Mangel auf die Beantwortung der Hauptfrage nach Mord ausgewirkt haben sollte (14 Os 94/98).

Ebensowenig prozeßordnungsgemäß wird die Instruktionsrüge mit dem weiteren Einwand zur Darstellung gebracht, schon das zur Wissentlichkeit angeführte Fallbeispiel hätte die Geschworenen zur Bejahung der Hauptfrage nach Mord dirigiert. Die generalisierenden Exempel, an Hand deren die verschiedenen Vorsatzformen erläutert wurden, werden vom Beschwerdeführer nämlich nicht in ihrer Gesamtheit betrachtet und er übergeht darüber hinaus die dezidierte Belehrung, daß Wissentlichkeit für die Verwirklichung des Mordes nicht vorausgesetzt ist.

Mit der Behauptung, die Geschworenen hätten sich nicht in erkennbarer Weise mit der Frage nach einem allfälligen Tötungsvorsatz des Angeklagten befaßt, werden keine erheblichen Bedenken (Z 10a) gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch festgestellten entscheidenden Tatsachen geweckt. Die Laien konnten die (in der Hauptfrage nach Mord inkludierte) Annahme, daß der Angeklagte dem (knienden) Tatopfer die Waffe im rechten Nackenbereich ansetzte, auf die Gutachten der Sachverständigen Dr. Christian R***** und Ing. Reinhard B***** stützen und im Zusammenhalt mit der vorgeführten Tatrekonstruktion sowie den mehrfachen Angaben des Beschwerdeführers, "abgedrückt" zu haben, den Tötungsvorsatz erschließen. Insoweit er neuerlich seiner gegenteiligen Verantwortung zum Durchbruch verhelfen will, bekämpft er nach Art einer unzulässigen Schuldberufung die freie Beweiswürdigung der Geschworenen.Mit der Behauptung, die Geschworenen hätten sich nicht in erkennbarer Weise mit der Frage nach einem allfälligen Tötungsvorsatz des Angeklagten befaßt, werden keine erheblichen Bedenken (Ziffer 10 a,) gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch festgestellten entscheidenden Tatsachen geweckt. Die Laien konnten die (in der Hauptfrage nach Mord inkludierte) Annahme, daß der Angeklagte dem (knienden) Tatopfer die Waffe im rechten Nackenbereich ansetzte, auf die Gutachten der Sachverständigen Dr. Christian R***** und Ing. Reinhard B***** stützen und im Zusammenhalt mit der vorgeführten Tatrekonstruktion sowie den mehrfachen Angaben des Beschwerdeführers, "abgedrückt" zu haben, den Tötungsvorsatz erschließen. Insoweit er neuerlich seiner gegenteiligen Verantwortung zum Durchbruch verhelfen will, bekämpft er nach Art einer unzulässigen Schuldberufung die freie Beweiswürdigung der Geschworenen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§§ 285i, 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins,, 344 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraphen 285 i,, 344 StPO).

Die Kostenersatzpflicht ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenersatzpflicht ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E52752 14D01568

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0140OS00156.98.1215.000

Dokumentnummer

JJT_19981215_OGH0002_0140OS00156_9800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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