Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Hans Georg Zeiner und Dr. Brigitte Heaman-Dunn, Rechtsanwälte in Wien, wider die verpflichtete Partei Peter-Franz S*****, vertreten durch Dr. Otmar Franiek, Rechtsanwalt in Graz, wegen 55.739,73 DM (390.178,11 S) sA infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 23. September 1998, GZ 4 R 473/98b-15, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Fürstenfeld vom 9. Juli 1998, GZ 1 E 1758/98t (1 E 1759/98i)-2, teilweise abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der zweitinstanzliche Beschluß wird dahin abgeändert, daß sich die bewilligten Exekutionen auch auf die Hereinbringung von je 4 % Zinsen aus den Kostenbeträgen von 91.530,67 S und 39.163,06 S je seit 19. 5. 1998 erstrecken.
Die Revisionsrekurskosten der betreibenden Partei werden mit 3.427,20 S (darin 571,20 S an USt) als weitere Exekutionskosten bestimmt.
Text
Begründung:
Das Rekursgericht bewilligte der klagenden Partei - in Übereinstimmung mit dem Erstgericht - aufgrund des vollstreckbaren Schiedsspruches des Internationalen Schiedsgerichtes der Wirtschaftskammer Österreich vom 7. 4. 1998, GZ Sch-4555, zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von 55.739,73 DM samt 5 % Zinsen ab 17. 6. 1996 und der Kosten von 91.530,67 S und 39.163,06 S und der Antragkosten von 6.135,20 S die Fahrnisexekution, die Forderungsexekutionen nach § 294 EO und nach § 294a EO sowie die Zwangsversteigerung der Liegenschaft EZ 1229 GB *****; es wies hingegen in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung die Exekutionsanträge in Ansehung von je 4 % Zinsen seit 19. 5. 1998 aus den beiden "Kostenbeträgen von 91.530,67 S und 39.163,06 S" ab und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Nach § 54a ZPO sei nicht erforderlich, daß die Zinsen im Exekutionstitel enthalten sind. Dies widerspreche grundsätzlich der allgemeinen Regel des § 1 EO iVm § 7 EO, wonach immer ein individueller Rechtsakt als Exekutionstitel vorliegen müsse. Hier habe die Exekution ihren Grund allein im Gesetz. Diese Regelung (des § 54a ZPO) als lex specialis sei einschränkend zu beurteilen und könne nicht ohne weiteres auf vergleichbare Fälle ausgedehnt werden. Nach herrschender Auffassung sei sie nicht auf Kostenverpflichtungen aus Vergleichen anzuwenden, für das Exekutionsverfahren erkläre § 74 Abs 1 Satz 2 EO den § 54a ZPO ausdrücklich für unanwendbar. Die analoge Anwendung dieser Norm auf Kostenzusprüche in einem Schiedsspruch eines Schiedsgerichtes, für die die Kostenbestimmungen der ZPO nicht direkt anwendbar seien, erscheine daher nicht möglich.Das Rekursgericht bewilligte der klagenden Partei - in Übereinstimmung mit dem Erstgericht - aufgrund des vollstreckbaren Schiedsspruches des Internationalen Schiedsgerichtes der Wirtschaftskammer Österreich vom 7. 4. 1998, GZ Sch-4555, zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von 55.739,73 DM samt 5 % Zinsen ab 17. 6. 1996 und der Kosten von 91.530,67 S und 39.163,06 S und der Antragkosten von 6.135,20 S die Fahrnisexekution, die Forderungsexekutionen nach Paragraph 294, EO und nach Paragraph 294 a, EO sowie die Zwangsversteigerung der Liegenschaft EZ 1229 GB *****; es wies hingegen in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung die Exekutionsanträge in Ansehung von je 4 % Zinsen seit 19. 5. 1998 aus den beiden "Kostenbeträgen von 91.530,67 S und 39.163,06 S" ab und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Nach Paragraph 54 a, ZPO sei nicht erforderlich, daß die Zinsen im Exekutionstitel enthalten sind. Dies widerspreche grundsätzlich der allgemeinen Regel des Paragraph eins, EO in Verbindung mit Paragraph 7, EO, wonach immer ein individueller Rechtsakt als Exekutionstitel vorliegen müsse. Hier habe die Exekution ihren Grund allein im Gesetz. Diese Regelung (des Paragraph 54 a, ZPO) als lex specialis sei einschränkend zu beurteilen und könne nicht ohne weiteres auf vergleichbare Fälle ausgedehnt werden. Nach herrschender Auffassung sei sie nicht auf Kostenverpflichtungen aus Vergleichen anzuwenden, für das Exekutionsverfahren erkläre Paragraph 74, Absatz eins, Satz 2 EO den Paragraph 54 a, ZPO ausdrücklich für unanwendbar. Die analoge Anwendung dieser Norm auf Kostenzusprüche in einem Schiedsspruch eines Schiedsgerichtes, für die die Kostenbestimmungen der ZPO nicht direkt anwendbar seien, erscheine daher nicht möglich.
Rechtliche Beurteilung
Der allein gegen den abändernden Teil der zweitinstanzlichen Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist zulässig und berechtigt:
Der mit der WGN 1989 BGBl Nr 343 eingeführte § 54a ZPO lautet:Der mit der WGN 1989 Bundesgesetzblatt Nr 343 eingeführte Paragraph 54 a, ZPO lautet:
"(1) Wird der zugesprochen Kostenbetrag nicht vor Eintritt der Vollstreckbarkeit der Entscheidung über die Ersatzpflicht bezahlt, so ist die ersatzpflichtige Partei zur Vergütung der gesetzlichen Verzugszinsen vom Kostenbetrag ab dem Datum der Kostenentscheidung verpflichtet. Dies bedarf keines Ausspruches in der Kostenentscheidung.
(2) Auf Verlangen der ersatzberechtigten Partei ist in dem Beschluß, mit dem aufgrund der Kostenentscheidung die Exekution bewilligt wird, auch die Exekution zur Hereinbringung der Zinsen zu bewilligen."
Diese Zinsenzahlungspflicht ist eine gesetzliche Verzugsfolge, die (Kosten-)Zinsen sind daher nicht im Exekutionstitel zuzuerkennen, auf Antrag ist jedoch zu ihrer Hereinbringung die Exekution zu bewilligen, sodaß der Ausspruch, daß gesetzliche Zinsen ab dem Datum der Kostenentscheidung zustehen, erstmals in der Exekutionsbewilligung aufscheint (BlgNR XVII AB 991). Es handelt sich daher bei der Bewilligung ihrer Exekution nicht um eine "titellose", sondern um eine aus dem Gesetz titulierte Exekution (Fucik in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 54a). Das Gesetz beschränkt diese Zinsenverpflichtung nicht auf Urteile und Beschlüsse im sogenannten ordentlichen Zivilverfahren, sondern sieht sie für (alle) Kostenzusprüche in Entscheidungen über die Kostenersatzpflicht vor, sodaß es gerechtfertigt und notwendig war, die Zusprüche von "Kosten des Exekutionsverfahrens" gemäß § 74 Abs 1 Satz 2 EO ausdrücklich davon auszunehmen. Es ist auch nicht entscheidend, ob ein Schiedsgericht im Sinne der §§ 577 ff ZPO die Kostenentscheidung seines, gemäß § 594 Abs 1 ZPO unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteiles äußernden Schiedsspruches auf die Kostenbestimmungen der ZPO oder auf andere Bestimmungen (wie hier: nach den "Wiener Regeln") oder Erwägungen stützt; maßgeblich ist vielmehr, daß es sich um eine Entscheidung handelt, in der ein Kostenbetrag zugesprochen und in die Ersatzpflicht einer Partei des Verfahrens verwiesen wird.Diese Zinsenzahlungspflicht ist eine gesetzliche Verzugsfolge, die (Kosten-)Zinsen sind daher nicht im Exekutionstitel zuzuerkennen, auf Antrag ist jedoch zu ihrer Hereinbringung die Exekution zu bewilligen, sodaß der Ausspruch, daß gesetzliche Zinsen ab dem Datum der Kostenentscheidung zustehen, erstmals in der Exekutionsbewilligung aufscheint (BlgNR römisch XVII AB 991). Es handelt sich daher bei der Bewilligung ihrer Exekution nicht um eine "titellose", sondern um eine aus dem Gesetz titulierte Exekution (Fucik in Rechberger, ZPO Rz 1 zu Paragraph 54 a,). Das Gesetz beschränkt diese Zinsenverpflichtung nicht auf Urteile und Beschlüsse im sogenannten ordentlichen Zivilverfahren, sondern sieht sie für (alle) Kostenzusprüche in Entscheidungen über die Kostenersatzpflicht vor, sodaß es gerechtfertigt und notwendig war, die Zusprüche von "Kosten des Exekutionsverfahrens" gemäß Paragraph 74, Absatz eins, Satz 2 EO ausdrücklich davon auszunehmen. Es ist auch nicht entscheidend, ob ein Schiedsgericht im Sinne der Paragraphen 577, ff ZPO die Kostenentscheidung seines, gemäß Paragraph 594, Absatz eins, ZPO unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteiles äußernden Schiedsspruches auf die Kostenbestimmungen der ZPO oder auf andere Bestimmungen (wie hier: nach den "Wiener Regeln") oder Erwägungen stützt; maßgeblich ist vielmehr, daß es sich um eine Entscheidung handelt, in der ein Kostenbetrag zugesprochen und in die Ersatzpflicht einer Partei des Verfahrens verwiesen wird.
Aus diesen Erwägungen ist dem Revisionsrekurs wie im Spruch Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 EO aus dem Grunde der §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 74, EO aus dem Grunde der Paragraphen 41 und 50 ZPO.
Anmerkung
E52467 03A02878European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0030OB00287.98X.1216.000Dokumentnummer
JJT_19981216_OGH0002_0030OB00287_98X0000_000