Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Dezember 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Rouschal, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Anwesenheit des Richteramtsanwärters Mag. Schmidt als Schriftführer, in der Entschädigungssache des Gerhard H***** nach § 2 Abs 1 lit a und b StEG über die Beschwerde des Freigesprochenen, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 13. Juli 1998, AZ 9 Ns 70/98, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 16. Dezember 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Rouschal, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Anwesenheit des Richteramtsanwärters Mag. Schmidt als Schriftführer, in der Entschädigungssache des Gerhard H***** nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b StEG über die Beschwerde des Freigesprochenen, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 13. Juli 1998, AZ 9 Ns 70/98, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Graz, nachdem es in Stattgebung der Berufung des Beschwerdeführers wegen des Ausspruchs über die Schuld gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 23. Dezember 1997, GZ 16 E Vr 3013/97-33, dieses aufgehoben und ihn gemäß § 259 Z 3 StPO von der Anklage wegen § 107 Abs 1 StGB freigesprochen hatte, die Anspruchsvoraussetzungen für die vom Beschwerdeführer durch seine strafgerichtliche Anhaltung vom 23. Oktober 1997, 21,20 Uhr, bis 5. November 1997, 10 Uhr, entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile verneint.Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Graz, nachdem es in Stattgebung der Berufung des Beschwerdeführers wegen des Ausspruchs über die Schuld gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 23. Dezember 1997, GZ 16 E römisch fünf r 3013/97-33, dieses aufgehoben und ihn gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO von der Anklage wegen Paragraph 107, Absatz eins, StGB freigesprochen hatte, die Anspruchsvoraussetzungen für die vom Beschwerdeführer durch seine strafgerichtliche Anhaltung vom 23. Oktober 1997, 21,20 Uhr, bis 5. November 1997, 10 Uhr, entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile verneint.
In diesem Verfahren war der Beschwerdeführer am 23. Oktober 1997 um 21,20 Uhr (S 15) auf Grund eines Haftbefehles des Landesgerichtes vom selben Tag aus dem Haftgrund der Tatausführungsgefahr festgenommen worden, weil er dringend verdächtig war, am 19. Oktober 1997 in einem an seinem Sachwalter gerichteten Schreiben diesen und eine Richterin des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz durch die Äußerung:
"... Meine soziale Verarmung und gesellschaftlicher Abstieg wird durch strafbares Verhalten meiner Gattin und deren Eltern weiter vorangetrieben, wenn Sie nicht die nötigen Rechtshandlungen setzen. Der Konflikt wird eskalieren und wahrscheinlich mit einer Gewalttat enden. Daher halte ich es noch für harmlos Sie (Garantensteller) und Richterin Dr.K*****, die einen Berufseid abgelegt hat, Unrecht zu verfolgen, um den Frieden (Gewaltlosigkeit) aufrechtzuerhalten, strafrechtlich zu verfolgen" gefährlich bedroht zu haben, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. Der Haftbefehl stützte sich dabei auf Angaben und Schriftsätze des Verdächtigen, die indizierten, daß er die primär gegen den Sachwalter, die Richterin und seine Ehegattin (mit der er in Scheidung lebt) gerichteten Drohungen auf Grund der Intensitätssteigerung auch ausführen könnte (ON 3).
Bei der Vernehmung des Beschuldigten (am 24. Oktober 1997 um 11,50 Uhr) durch den Untersuchungsrichter erklärte er, er habe zwar geschrieben, daß der Konflikt weiter eskalieren und wahrscheinlich mit einer Gewalttat enden werde, habe dies aber nicht so gemeint, daß er eine Gewalttat begehe. Dies beziehe sich nur auf den soziologischen Aspekt des Konflikts. Nach einer Konflikthypothese mit neun Konfliktstufen bedeutet die letzte Stufe, daß mit Gewaltmittel dann vorgegangen werde, wenn man keinen anderen Ausweg mehr wisse, weil alle anderen Lösungsversuche gescheitert sind (ON 5).
Der Untersuchungsrichter verhängte am Ende dieser Vernehmung die Untersuchungshaft aus § 180 Abs 1 und 2 Z 3 lit d StPO und bezog sich dabei auch unter Prüfung des Verhältnisses zur Bedeutung der Sache und der Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel im wesentlichen auf die schon aus dem Haftbefehl hervorgehende Rechtsmeinung (ON 6).Der Untersuchungsrichter verhängte am Ende dieser Vernehmung die Untersuchungshaft aus Paragraph 180, Absatz eins und 2 Ziffer 3, Litera d, StPO und bezog sich dabei auch unter Prüfung des Verhältnisses zur Bedeutung der Sache und der Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel im wesentlichen auf die schon aus dem Haftbefehl hervorgehende Rechtsmeinung (ON 6).
Am 31. Oktober 1997 erklärte die anzeigende Richterin, die sowohl das Scheidungsverfahren des Verdächtigen als auch das nachfolgende Pflegschaftsverfahren (mit Sachwalterbestellung) führte, als Zeugin, sie wäre vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit verschiedentlich angezeigt worden, diese Verfahren seien aber sämtliche nach § 90 Abs 1 StPO eingestellt worden. Wegen der schon bisher von ihm gegen sie geführten Verfahren und Äußerungen fühle sie sich bedroht, sie müsse auch eine Einschränkung in ihrem persönlichen Leben hinnehmen, indem sie danach trachte, immer in Begleitung sowie in Kontakt zur Polizei zu sein (ON 15).Am 31. Oktober 1997 erklärte die anzeigende Richterin, die sowohl das Scheidungsverfahren des Verdächtigen als auch das nachfolgende Pflegschaftsverfahren (mit Sachwalterbestellung) führte, als Zeugin, sie wäre vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit verschiedentlich angezeigt worden, diese Verfahren seien aber sämtliche nach Paragraph 90, Absatz eins, StPO eingestellt worden. Wegen der schon bisher von ihm gegen sie geführten Verfahren und Äußerungen fühle sie sich bedroht, sie müsse auch eine Einschränkung in ihrem persönlichen Leben hinnehmen, indem sie danach trachte, immer in Begleitung sowie in Kontakt zur Polizei zu sein (ON 15).
Die Gattin des Beschwerdeführers deponierte am 3. November 1997 vor dem Untersuchungsrichter als Zeugin, auch sie fürchte, daß die im bezeichneten Schreiben gemachten Drohungen in die Tat umgesetzt werden könnten. Ihrer Meinung nach sei der Beschwerdeführer gesellschaftlich so abgestiegen, daß er keinen Ausweg mehr sehe und dies in der von ihm angekündigten Gewalttat enden könne (ON 16).
Das vom Untersuchungsrichter zwischenzeitig in Auftrag gegebene, bei Gericht am 5. November 1997 eingelangte psychiatrische Gutachten ergab beim Beschwerdeführer das Vollbild einer querulatorisch-paranoiden Persönlichkeitsstörung mit pathologischer Eifersucht, erheblicher Streitsüchtigkeit und beharrlichem, situationsunangemessenem Bestehen auf eigenen Rechten, die erhebliche Auswirkungen auf sein Sozialverhalten habe. Neben weiterer, daraus resultierender sozialer Verhaltensweisen (Mißtrauen, Neigung zur subjektiven Umdeutung von Erlebnissen, Einschätzung selbst neutraler Handlungen anderer als feindlich oder verächtlich ua) zeichnet sich die beschriebene Perönlichkeitsstörung aber dadurch aus, daß im Vergleich zur sogenannten Normalpopulation keine statistisch erhöhte Gefährlichkeit im Sinn körperlicher Übergriffe anzunehmen ist, weil die kriminelle Potenz ausschließlich von der jeweiligen Primärpersönlichkeit abhängt. Aus dieser ließe sich aber derzeit keine konkrete Fremdgefährlichkeit im Sinne fremdaggressiver Verhaltensweisen ableiten. Anhaltspunkte für eine Zurechnungsunfähigkeit liegen nicht vor (ON 17).
Bei der am selben Tag durchgeführten Haftverhandlung wurde die Aufhebung der Untersuchungshaft beschlossen (ON 19) und der Beschwerdeführer um 10 Uhr freigelassen (ON 22).
Mit Beschluß vom selben Tag (eingelangt beim Erstgericht am 11. November 1997) gab das Oberlandesgericht Graz der Beschwerde des Beschuldigten gegen die Verhängung der Untersuchungshaft (ohne weitere Bestimmung einer Haftfrist) nicht Folge (ON 23a).
Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge mit dem oben bezeichneten Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz wegen Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 StGB schuldig gesprochen, dieser Schuldspruch aber in der bereits dargestellten Weise vom Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht mit Urteil vom 15. Juni 1998, 9 Bs 112/98, aufgehoben und ein Freispruch gefällt. Das Berufungsgericht erachtete die subjektive Seite ebensowenig wie eine gefährliche Bedrohung eines über den Sachwalter hinausreichenden Personenkreises unter Berücksichtigung der Einlassungen des Beschwerdeführers für nachweisbar. Auch im Lichte seiner querulatorisch-paranoiden Persönlichkeitsstörung und der im gesamten Verfahren hervorgekommenen Aggressionstendenz gegen alle Personen, die im Zusammenhang mit den ihn betreffenden Gerichtsverfahren auftreten, sowie der aggressiven Wortwahl des Briefes, könne eine gefährliche Drohung gegen die in der Anklage angeführten Personen mit der für das Strafverfahren entscheidenden Sicherheit in subjektiver Hinsicht nicht erwiesen werden, weshalb der Beschwerdeführer im Zweifel freigesprochen wurde (ON 49).Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge mit dem oben bezeichneten Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz wegen Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, StGB schuldig gesprochen, dieser Schuldspruch aber in der bereits dargestellten Weise vom Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht mit Urteil vom 15. Juni 1998, 9 Bs 112/98, aufgehoben und ein Freispruch gefällt. Das Berufungsgericht erachtete die subjektive Seite ebensowenig wie eine gefährliche Bedrohung eines über den Sachwalter hinausreichenden Personenkreises unter Berücksichtigung der Einlassungen des Beschwerdeführers für nachweisbar. Auch im Lichte seiner querulatorisch-paranoiden Persönlichkeitsstörung und der im gesamten Verfahren hervorgekommenen Aggressionstendenz gegen alle Personen, die im Zusammenhang mit den ihn betreffenden Gerichtsverfahren auftreten, sowie der aggressiven Wortwahl des Briefes, könne eine gefährliche Drohung gegen die in der Anklage angeführten Personen mit der für das Strafverfahren entscheidenden Sicherheit in subjektiver Hinsicht nicht erwiesen werden, weshalb der Beschwerdeführer im Zweifel freigesprochen wurde (ON 49).
Im Anschluß an die Verkündung des Berufungsurteils beantragte der Oberstaatsanwalt, dem Freigesprochenen keinen Anspruch auf eine Haftentschädigung zuzuerkennen. Die Verteidigerin sprach sich unter Hinweis auf einen schon bei Verhaftung zur Verfügung stehenden psychologischen Persönlichkeitstest, aus dem sich bereits damals der Mangel einer Tatbegehungsgefahr ergeben habe, dagegen aus und beantragte die Feststellung, daß die Anspruchsvoraussetzungen nach § 2 Abs 1 lit a StEG vor- liegen. Dem trat der Oberstaatsanwalt entgegen, der Beschwerdeführer schloß sich den Ausführungen seiner Verteidigerin an. Daraufhin teilte der Vorsitzende des Berufungssenates mit, daß die Entscheidung darüber schriftlich ergehen werde (S 455 f).Im Anschluß an die Verkündung des Berufungsurteils beantragte der Oberstaatsanwalt, dem Freigesprochenen keinen Anspruch auf eine Haftentschädigung zuzuerkennen. Die Verteidigerin sprach sich unter Hinweis auf einen schon bei Verhaftung zur Verfügung stehenden psychologischen Persönlichkeitstest, aus dem sich bereits damals der Mangel einer Tatbegehungsgefahr ergeben habe, dagegen aus und beantragte die Feststellung, daß die Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, StEG vor- liegen. Dem trat der Oberstaatsanwalt entgegen, der Beschwerdeführer schloß sich den Ausführungen seiner Verteidigerin an. Daraufhin teilte der Vorsitzende des Berufungssenates mit, daß die Entscheidung darüber schriftlich ergehen werde (S 455 f).
Der angefochtene Beschluß wurde vom Berufungssenat (in derselben Zusammensetzung wie in der Berufungsverhandlung) ohne zusätzlich weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt (ON 50; 9 Ns 70/98 des Oberlandesgerichtes Graz).
Dieser stützt sich im wesentlichen darauf, daß gegen den Beschwerdeführer ein dringender Tatverdacht vorlag, erst das psychiatrische Gutachten konnte Zweifel an der bestehenden Tatausführungsgefahr wecken, worauf mit Enthaftung reagiert worden sei. Das Landesgericht habe den dringenden Tatverdacht und den Haftgrund der Tatausführungsgefahr richtig beurteilt. Im übrigen sei der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer nicht entkräftet worden, der Freispruch sei erfolgt, weil letztlich nicht eindeutig zu klären gewesen wäre, daß er zumindest eine bestimmte Person in Furcht und Unruhe setzen wollte, weswegen schließlich vom Berufungsgericht im Zweifel zu seinen Gunsten entschieden worden sei (ON 50).
Rechtliche Beurteilung
Die Beschwerde gegen diesen Beschluß ist nicht im Recht.
Sie behauptet zunächst eine gesetzwidrige Anhaltung des Beschwerdeführers, weil schon im Zeitpunkt der Erlassung des Haftbefehls aus dem betreffenden Pflegschaftsverfahren die Ergebnisse des "Freiburger Persönlichkeitsinventars" bekannt gewesen seien, die dem Freigesprochenen eine extrem niedrige Neigung zu Aggressionen bescheinigen. Dieser Test wurde auch im Berufungsverfahren als Beweis vorgelegt (S 423 ff).
Dabei handelt es sich um ein (auf statistischer Basis beruhendes) Verfahren zur Erfassung von Persönlichkeitsvariablen, die verschiedene Stufen von insgesamt elf Variablen (wie Lebenszufriedenheit, soziale Orientierung, aber auch Erregbarkeit, Aggressivität ua) nach gewählten Antworten festlegen und beim Beschwerdeführer für Aggressivität den Wert Null ausweisen. Die Interpretation des Testergebnisses muß durch einen diagnostisch qualifizierten Psychologen mit akademischem Abschluß nach den Richtlinien des Testkuratoriums erfolgen (siehe Titelseite der Testblätter). Der Test wurde beim Beschwerdeführer am 2. August 1996 durchgeführt.
Angesichts des Wortlauts des mehr als ein Jahr nach diesem Test an den Sachwalter gesandten (Droh-)Briefes, der Angaben der darin apostrophierten Richterin in der Anzeige (ON 2) sowie in ihrer Vernehmung als Zeugin vor dem Untersuchungsrichter im Zusammenhang mit den Depositionen der ebenso im inkriminierten Schreiben angeführten Gattin (siehe oben), die nicht nur auf die konkrete Möglichkeit der Verwirklichung der Gewaltanwendung hinwiesen, sondern dafür jeweils auch nachvollziehbarer Gründe anführen konnten, ist das Landesgericht gesetzeskonform vom Vorliegen eines dringenden Tatverdachtes ausgegangen. Auf dieser Grundlage erweist sich auch die Annahme des Haftgrundes der Tatausführungsgefahr keineswegs als gesetzwidrig, weil dieser durch das Vorliegen eines lediglich psychologisch-statistischen Tests zur Erfassung von verschiedenen Persönlichkeitsvariablen auf der Basis gewählter Antwortstufen von "stimmt" bis "stimmt nicht", den vom Landesgericht angenommenen Haftgrund nicht wegfallen ließ. Nach Einlangen des fundierten, nachvollziehbaren psychiatrischen Gutachtens, das zum Ergebnis kam, daß sich aus der Primärpersönlichkeit des Beschwerdeführers "derzeit keine konkrete Fremdgefährlichkeit" ableiten lasse, wurde dieser aber sofort enthaftet.
Ebensowenig ist dem freisprechenden Urteil des Berufungsgerichtes zu entnehmen, der Verdacht gegen den Beschwerdeführer sei entkräftet worden (§ 2 Abs 1 lit b StEG). Ein Verdacht ist entkräftet, wenn entweder die Unschuld des Verhafteten festgestellt ist oder doch alle gegen ihn sprechenden Verdachtsgründe widerlegt worden sind, das heißt wenn sie aufgehört haben, ein Argument für die Schuld des Verdächtigen zu bilden. Es muß erwiesen sein, daß der Angeklagte wegen des Verhaltens, dessentwegen die Anhaltung verfügt worden war, nicht strafbar und verfolgbar ist. Ist dies nur zweifelhaft geblieben, so ist die Verdachtsentkräftung nicht gelungen (Mayerhofer/Rieder, Nebenstrafrecht4 § 2 StEG E 12 f).Ebensowenig ist dem freisprechenden Urteil des Berufungsgerichtes zu entnehmen, der Verdacht gegen den Beschwerdeführer sei entkräftet worden (Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, StEG). Ein Verdacht ist entkräftet, wenn entweder die Unschuld des Verhafteten festgestellt ist oder doch alle gegen ihn sprechenden Verdachtsgründe widerlegt worden sind, das heißt wenn sie aufgehört haben, ein Argument für die Schuld des Verdächtigen zu bilden. Es muß erwiesen sein, daß der Angeklagte wegen des Verhaltens, dessentwegen die Anhaltung verfügt worden war, nicht strafbar und verfolgbar ist. Ist dies nur zweifelhaft geblieben, so ist die Verdachtsentkräftung nicht gelungen (Mayerhofer/Rieder, Nebenstrafrecht4 Paragraph 2, StEG E 12 f).
Demgegenüber ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut der Berufungsentscheidung und dem diesem folgenden angefochtenen Beschluß, daß der Beschwerdeführer im Zweifel freigesprochen wurde, weil eine gefährliche Drohung gegen eine der in der Anklage genannten Personen nicht mit der für das Strafverfahren vorausgesetzten Sicherheit in subjektiver Hinsicht erwiesen werden konnte (siehe oben).
Die Beschwerdebehauptung, daß von vornherein eine verläßliche Beziehbarkeit auf eine Drohungsadressaten objektiv nicht herzustellen war, geht angesichts der zitierten Feststellungen des Berufungsgerichtes sowie der Konstatierung des Wortlautes des Briefes, der neben dem Sachwalter, an den er gerichtet war, auch die anzeigende Richterin sowie die Gattin des Beschwerdeführers nennt, ins Leere.
Das Oberlandesgericht hat daher (gemäß § 6 Abs 1 StEG) zu Recht die Anspruchsvoraussetzungen nach § 2 Abs 1 lit a und b StEG im Hinblick auf die Haftanhaltung des Beschwerdeführers im Verfahren zu 16 Vr 3013/97 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz verneint, weswegen die Beschwerde versagen mußte.Das Oberlandesgericht hat daher (gemäß Paragraph 6, Absatz eins, StEG) zu Recht die Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b StEG im Hinblick auf die Haftanhaltung des Beschwerdeführers im Verfahren zu 16 römisch fünf r 3013/97 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz verneint, weswegen die Beschwerde versagen mußte.
Der Vollständigkeit wegen sei noch darauf hingewiesen, daß die in nichtöffentlicher Sitzung gefaßte Entscheidung nicht im Gegensatz zu § 6 Abs 1 MRK und dem diesbezüglichen Erkenntnis des EGMR vom 24. November 1997 Nr 138/1996/757/956 (Werner gegen Österreich, ÖJZ 1998 MRK-Entsch.Nr. 12.) steht. Darin wurde ausgesprochen, daß in jedem Fall die Form der Öffentlichkeit, die der Entscheidung (nach dem innerstaatlichen Recht des belangten Staates) zuteil werden muß, im Licht der besonderen Wesenszüge des in Rede stehenden Verfahrens und unter Bezugnahme auf Ziel und Zweck von Art 6 Abs 1 MRK beurteilt werden muß. Ist der Zugang zur Entscheidung durch andere Mittel sichergestellt (etwa Hinterlegung in der Gerichtskanzlei, durch welche der gesamte Text jedermann zugänglich gemacht wird; Möglichkeit, durch die Gerichtskanzlei eine Kopie zu erlangen) so reicht dies aus, um den Konventionserfordernissen zu genügen. Dies ist im vorliegenden Verfahren durch den Umstand, daß gemäß § 15a Abs 1 OGHG jedermann darauf Anspruch hat, von bestimmt bezeichneten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes (gegen Kostenersatz) Abdrucke zu erhalten, und in diesem Fall gemäß Abs 4 leg cit der erkennende Senat beschlossen hat, von der Anonymisierung der Betroffenen in der Entscheidungsausfertigung abzusehen (so auch durchwegs in veröffentlichen Entscheidungen des EGMR) Rechnung getragen.Der Vollständigkeit wegen sei noch darauf hingewiesen, daß die in nichtöffentlicher Sitzung gefaßte Entscheidung nicht im Gegensatz zu Paragraph 6, Absatz eins, MRK und dem diesbezüglichen Erkenntnis des EGMR vom 24. November 1997 Nr 138/1996/757/956 (Werner gegen Österreich, ÖJZ 1998 MRK-Entsch.Nr. 12.) steht. Darin wurde ausgesprochen, daß in jedem Fall die Form der Öffentlichkeit, die der Entscheidung (nach dem innerstaatlichen Recht des belangten Staates) zuteil werden muß, im Licht der besonderen Wesenszüge des in Rede stehenden Verfahrens und unter Bezugnahme auf Ziel und Zweck von Artikel 6, Absatz eins, MRK beurteilt werden muß. Ist der Zugang zur Entscheidung durch andere Mittel sichergestellt (etwa Hinterlegung in der Gerichtskanzlei, durch welche der gesamte Text jedermann zugänglich gemacht wird; Möglichkeit, durch die Gerichtskanzlei eine Kopie zu erlangen) so reicht dies aus, um den Konventionserfordernissen zu genügen. Dies ist im vorliegenden Verfahren durch den Umstand, daß gemäß Paragraph 15 a, Absatz eins, OGHG jedermann darauf Anspruch hat, von bestimmt bezeichneten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes (gegen Kostenersatz) Abdrucke zu erhalten, und in diesem Fall gemäß Absatz 4, leg cit der erkennende Senat beschlossen hat, von der Anonymisierung der Betroffenen in der Entscheidungsausfertigung abzusehen (so auch durchwegs in veröffentlichen Entscheidungen des EGMR) Rechnung getragen.
Anmerkung
E52612 13D01548European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0130OS00154.98.1216.000Dokumentnummer
JJT_19981216_OGH0002_0130OS00154_9800000_000