Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Walter K*****, vertreten durch Dr. Heimo Berger, Rechtsanwalt in Villach, wider die beklagte Partei V***** Versicherung AG, *****, vertreten durch Dr. Janko Tischler jun und Mag. Kurt Oberleitner, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen S 73.495,20 sA, über die Befangenheitsanzeige des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. ***** den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Befangenheitsanzeige wird stattgegeben.
Text
Begründung:
Der in der bezeichneten Rechtssache mit der Revision der klagenden Partei vorgelegte Akt 16 C 1688/95i des Bezirksgerichtes Klagenfurt ist gemäß der Geschäftsverteilungsübersicht des Obersten Gerichtshofes für das Jahr 1998 zu 7 Ob 238/98w im 7. Senat angefallen. Der Vorsitzende dieses Senates, Senatspräsident des Obersten Gerichtshofes Dr. *****, zeigte im Sinn des § 22 GOG an, er habe in jüngster Zeit nähere gesellschaftliche Kontakte zu einem Vorstandsmitglied der beklagten Aktiengesellschaft aufgenommen, sodaß nach außen hin der Anschein entstehen könnte, er sei seither nicht mehr völlig unbefangen.Der in der bezeichneten Rechtssache mit der Revision der klagenden Partei vorgelegte Akt 16 C 1688/95i des Bezirksgerichtes Klagenfurt ist gemäß der Geschäftsverteilungsübersicht des Obersten Gerichtshofes für das Jahr 1998 zu 7 Ob 238/98w im 7. Senat angefallen. Der Vorsitzende dieses Senates, Senatspräsident des Obersten Gerichtshofes Dr. *****, zeigte im Sinn des Paragraph 22, GOG an, er habe in jüngster Zeit nähere gesellschaftliche Kontakte zu einem Vorstandsmitglied der beklagten Aktiengesellschaft aufgenommen, sodaß nach außen hin der Anschein entstehen könnte, er sei seither nicht mehr völlig unbefangen.
Rechtliche Beurteilung
Die aufgezeigten Umstände sind tatsächlich geeignet, daß bei objektiver Betrachtungsweise - umso eher aber aus der Sicht der am Verfahren Beteiligten - der Anschein einer Voreingenommenheit des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. ***** entstehen oder doch nicht gänzlich ausgeschlossen werden könnte. Im Interesse des Ansehens der Justiz ist bei der Prüfung der (Un-)Befangenheit sowie des zu vermeidenden bloßen Anscheins einer Befangenheit ein strenger Maßstab anzulegen (JBl 1990, 122 [zust. Schuhmacher]; 3 N 520/97 ua).
Diese Erwägungen führen zur Stattgebung der Befangenheitsanzeige.
Textnummer
E52476European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:00300N00514.98.1216.000Im RIS seit
15.01.1999Zuletzt aktualisiert am
22.02.2013