TE OGH 1998/12/17 2Ob333/98d

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Veröffentlicht am 17.12.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter, Dr. Schinko, Dr. Tittel und Dr. Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Wolfgang Z*****, vertreten durch Dr. Gert Ragossnig, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagten Parteien 1. Erika H*****, und 2. N*****, beide vertreten durch Dr. Manfred Schiffner und Mag. Werner Diebald, Rechtsanwälte in Köflach, wegen S 119.455,20 sA (Revisionsinteresse S 10.000,--), infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 7. August 1998, GZ 3 R 29/98d-29, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 12. Dezember 1997, GZ 13 Cg 287/96f-25, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, daß die Entscheidung zur Gänze wie folgt zu lauten hat:

"Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei S 36.556,80 samt 4 % Zinsen seit 24. November 1996 zu zahlen; das Mehrbegehren, die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei weitere S 82.898,40 samt 4 % Zinsen seit 3. Oktober 1996 sowie 4 % Zinsen aus S 36.556,80 vom 3. Oktober bis 23. November 1996 zu zahlen, wird abgewiesen."

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien je zur Hälfte die mit S 13.027,81 (darin S 2.838,36) bestimmten anteiligen Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die klagende Partei ist weiters schuldig, den beklagten Parteien je zur Hälfte die mit S 4.660,13 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 446,69 USt und S 1.980,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger begehrt von den beklagten Parteien als Schadenersatz aus dem Verkehrsunfall vom 20. 7. 1996 die Zahlung von S 119.455,20 samt 4 % Zinsen seit 3. 10. 1996, und zwar S 104.455,20 an Reparaturkosten und S 15.000,-- an Wertminderung betreffend sein beim Unfall beschädigtes Fahrzeug.

Mit dem angefochtenen Urteil änderte das Berufungsgericht das das Klagebegehren abweisende Urteil des Erstgerichts teilweise dahin ab, daß es dem Kläger den Betrag von S 46.556,80 samt 4 % Zinsen seit 24. 11. 1996 zusprach, die Abweisung des Mehrbegehrens jedoch bestätigte. Weiters sprach das Berufungsgericht - nach einem Abänderungsantrag gemäß § 508 Abs 1 ZPO - aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Das Berufungsgericht ging in rechtlicher Hinsicht davon aus, daß den Lenker des Fahrzeuges der Erstbeklagten das Alleinverschulden an dem Unfall treffe und ermittelte den dem Kläger zugesprochenen Betrag aus den festgestellten Reparaturkosten von S 21.556,80 und die durch den Schaden eingetretene, der Höhe nach (insoweit um S 10.000,-- überschießend) mit S 25.000,-- festgestellten Wertminderung.Mit dem angefochtenen Urteil änderte das Berufungsgericht das das Klagebegehren abweisende Urteil des Erstgerichts teilweise dahin ab, daß es dem Kläger den Betrag von S 46.556,80 samt 4 % Zinsen seit 24. 11. 1996 zusprach, die Abweisung des Mehrbegehrens jedoch bestätigte. Weiters sprach das Berufungsgericht - nach einem Abänderungsantrag gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO - aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Das Berufungsgericht ging in rechtlicher Hinsicht davon aus, daß den Lenker des Fahrzeuges der Erstbeklagten das Alleinverschulden an dem Unfall treffe und ermittelte den dem Kläger zugesprochenen Betrag aus den festgestellten Reparaturkosten von S 21.556,80 und die durch den Schaden eingetretene, der Höhe nach (insoweit um S 10.000,-- überschießend) mit S 25.000,-- festgestellten Wertminderung.

Nur gegen den einen Zuspruch von S 36.556,80 sA übersteigenden Teil der Entscheidung des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision der beklagten Parteien mit dem Antrag auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahin, daß "lediglich ein Betrag von S 36.556,80 sA ..."

zuerkannt werde.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO, weil dem Berufungsgericht ein Verstoß gegen § 405 ZPO unterlaufen ist (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 und 4 zu § 502); sie ist auch berechtigt.Die Revision ist zulässig im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, weil dem Berufungsgericht ein Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO unterlaufen ist (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 und 4 zu Paragraph 502,); sie ist auch berechtigt.

Der Kläger hat die Wertminderung des durch den Unfall beschädigten Fahrzeugs nur mit S 15.000,-- geltend gemacht, wenn er auch behauptete, daß die Wertminderung "zumindest" S 15.000,-- betrage. Damit hat er den aus dem Titel der Wertminderung geltend gemachten Betrag im Sinne der herrschenden Rechtsprechung (ZVR 1961/180; SZ 64/160; immolex 1998, 78 [Pfiel] uva) individualisiert. Ein Abstrich bei den Reparaturkosten kann daher nicht dazu führen, dem Kläger aus dem Titel der Wertminderung einen höheren Betrag zuzusprechen. Das Erstgericht hat - aufgrund der Beweisergebnisse - die Wertminderung zwar mit S 25.000,-- festgestellt. Mit dem Zuspruch der Wertminderung in dieser festgestellten Höhe hat das Berufungsgericht - wenngleich der geltend gemachte Gesamtsachschaden nicht überschritten wurde - den diesbezüglichen Sachantrag des Klägers daher überschritten und damit gegen § 405 ZPO verstoßen. Dieser Verstoß war aus Gründen der Rechtssicherheit wahrzunehmen. Daß die beklagten Parteien die (überschießende) Feststellung über die Höhe der Wertminderung im Berufungsverfahren nicht bekämpft haben, vermag den für einen Zuspruch der Wertminderung in dieser Höhe erforderlichen Rechtschutzantrag des Klägers nicht zu ersetzen.Der Kläger hat die Wertminderung des durch den Unfall beschädigten Fahrzeugs nur mit S 15.000,-- geltend gemacht, wenn er auch behauptete, daß die Wertminderung "zumindest" S 15.000,-- betrage. Damit hat er den aus dem Titel der Wertminderung geltend gemachten Betrag im Sinne der herrschenden Rechtsprechung (ZVR 1961/180; SZ 64/160; immolex 1998, 78 [Pfiel] uva) individualisiert. Ein Abstrich bei den Reparaturkosten kann daher nicht dazu führen, dem Kläger aus dem Titel der Wertminderung einen höheren Betrag zuzusprechen. Das Erstgericht hat - aufgrund der Beweisergebnisse - die Wertminderung zwar mit S 25.000,-- festgestellt. Mit dem Zuspruch der Wertminderung in dieser festgestellten Höhe hat das Berufungsgericht - wenngleich der geltend gemachte Gesamtsachschaden nicht überschritten wurde - den diesbezüglichen Sachantrag des Klägers daher überschritten und damit gegen Paragraph 405, ZPO verstoßen. Dieser Verstoß war aus Gründen der Rechtssicherheit wahrzunehmen. Daß die beklagten Parteien die (überschießende) Feststellung über die Höhe der Wertminderung im Berufungsverfahren nicht bekämpft haben, vermag den für einen Zuspruch der Wertminderung in dieser Höhe erforderlichen Rechtschutzantrag des Klägers nicht zu ersetzen.

Der Verstoß gegen § 405 ZPO begründet nach ständiger Rechtsprechung (Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 6 zu § 405 und die dort angeführte Judikatur; 9 ObA 229/97k; RIS-Justiz RS0041240; RIS-Justiz RS0040906) einen Verfahrensmangel. Zur Behebung dieses Mangels konnte der Oberste Gerichtshof die dem Parteienantrag entsprechende Entscheidung fällen, ohne daß es einer Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts und der Zurückverweisung der Rechtssache an das Berufungsgericht zur neuerlichen (ergänzenden) Entscheidung bedurfte, weil eine neue Verhandlung zur Erledigung der Sache nicht notwendig ist (vgl § 510 Abs 1 Satz 2 ZPO).Der Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO begründet nach ständiger Rechtsprechung (Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 6 zu Paragraph 405 und die dort angeführte Judikatur; 9 ObA 229/97k; RIS-Justiz RS0041240; RIS-Justiz RS0040906) einen Verfahrensmangel. Zur Behebung dieses Mangels konnte der Oberste Gerichtshof die dem Parteienantrag entsprechende Entscheidung fällen, ohne daß es einer Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts und der Zurückverweisung der Rechtssache an das Berufungsgericht zur neuerlichen (ergänzenden) Entscheidung bedurfte, weil eine neue Verhandlung zur Erledigung der Sache nicht notwendig ist vergleiche Paragraph 510, Absatz eins, Satz 2 ZPO).

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz und des Berufungsverfahrens gründet sich auf §§ 43 Abs 1 und 50 ZPO. Die Abänderung der Kostenentscheidung des Berufungsgerichts ergibt sich aus dem geänderten Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens (Durchdringen des Klägers mit 32 %, Abwehrerfolg der Beklagten mit 68 %) auf der Basis der vom Berufungsgericht richtig ermittelten Kostenbeträge und unter Berücksichtigung der dem Kläger gemäß § 43 Abs 1 Satz 3 zustehenden anteiligen Gerichtsgebühren.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz und des Berufungsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 43, Absatz eins und 50 ZPO. Die Abänderung der Kostenentscheidung des Berufungsgerichts ergibt sich aus dem geänderten Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens (Durchdringen des Klägers mit 32 %, Abwehrerfolg der Beklagten mit 68 %) auf der Basis der vom Berufungsgericht richtig ermittelten Kostenbeträge und unter Berücksichtigung der dem Kläger gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Satz 3 zustehenden anteiligen Gerichtsgebühren.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Vom Kostenverzeichnis der Beklagten war nur in Ansehung der unrichtig verzeichneten Pauschalgebühr abzugehen.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraphen 41,, 50 ZPO. Vom Kostenverzeichnis der Beklagten war nur in Ansehung der unrichtig verzeichneten Pauschalgebühr abzugehen.

Anmerkung

E52445 02A03338

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0020OB00333.98D.1217.000

Dokumentnummer

JJT_19981217_OGH0002_0020OB00333_98D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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