TE OGH 1998/12/17 2Ob326/98z

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Veröffentlicht am 17.12.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter, Dr. Schinko, Dr. Tittel und Dr. Baumann als weitere Richter in der Pflegschaftssache 1. der mj. Tina K*****, und 2. des mj. Paul K*****, beide wohnhaft beim Vater Ing. Dietrich K*****, dieser vertreten durch Dr. Alfred Kriegler, Rechtsanwalt in Wien, wegen Entziehung der Obsorge, infolge Rekurses des Vaters gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 2. Oktober 1998, GZ 17 R 136/98s-80, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt vom 3. April 1998, GZ 17 P 53/97a-73, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Rekurs des Vaters wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluß vom 3. 4. 1998 entzog das Erstgericht die der Kindesmutter im Umfang des § 144 ABGB zustehende Obsorge für die beiden ehelichen minderjährigen Kinder (Punkt 1) und übertrug sie dem Vater. Es ordnete ferner an, daß diese Maßnahme gemäß § 12 AußStrG sofort in Vollzug gesetzt werde (Punkt 2), und wies es den Antrag der Kindesmutter auf Einholung eines neuerlichen Sachverständigengutachtens ab (Punkt 3).Mit Beschluß vom 3. 4. 1998 entzog das Erstgericht die der Kindesmutter im Umfang des Paragraph 144, ABGB zustehende Obsorge für die beiden ehelichen minderjährigen Kinder (Punkt 1) und übertrug sie dem Vater. Es ordnete ferner an, daß diese Maßnahme gemäß Paragraph 12, AußStrG sofort in Vollzug gesetzt werde (Punkt 2), und wies es den Antrag der Kindesmutter auf Einholung eines neuerlichen Sachverständigengutachtens ab (Punkt 3).

Das von der Kindesmutter angerufene Rekursgericht sprach in seiner Entscheidung aus, daß der erstgerichtliche Beschluß dahingehend abgeändert werde, daß dem Kindesvater die Obsorge für die beiden Kinder bis zur endgültigen Entscheidung über den Obsorgeübertragungsantrag vorläufig übertragen werde (Punkt 1a) und im übrigen aufgehoben und die Sache zur endgültigen Entscheidung über die Obsorge nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen werde (Punkt 1b), daß er in Ansehung der Punkte 2 und 3 ersatzlos behoben werde (Punkt 2). Es sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zu 1a und 2 jeweils nicht zulässig sei.

Der Kindesvater beantragt mit seinem als außerordentlichen Revisionsrekurs bezeichneten Rechtsmittel die Abänderung dieser Entscheidung dahingehend, daß ihm endgültig die alleinige Obsorge für die beiden Kinder übertragen werde. Er ficht in seinem Rechtsmittel zwar formell den Beschluß des Rekursgerichtes in seinen Punkten 1a und 2 (vorläufige Übertragung der Obsorge an ihn sowie Behebung des erstgerichtlichen Beschlusses in seinen Punkten 2. und 3) an, führt aber inhaltlich nur Argumente an, die gegen den Aufhebungsbeschluß sprechen. Es ist daher davon auszugehen, daß er diesen Teil des Beschlusses des Rekursgerichtes angefochten hat, zumal ihm bezüglich der vorläufigen Übertragung der Obsorge die Beschwer fehlt.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist unzulässig.

Wird ein Beschluß in zweiter Instanz aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen, so ist gemäß § 14b Abs 1 AußStrG idF WGN 1997 ohne den Ausspruch, daß der Rekurs zulässig sei, ein Rechtsmittel jedenfalls unzulässig (6 Ob 73/98y; 2 Ob 96/98a; 8 Ob 189/98x). Dies trifft auf das Rechtsmittel des Kindesvaters zu.Wird ein Beschluß in zweiter Instanz aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen, so ist gemäß Paragraph 14 b, Absatz eins, AußStrG in der Fassung WGN 1997 ohne den Ausspruch, daß der Rekurs zulässig sei, ein Rechtsmittel jedenfalls unzulässig (6 Ob 73/98y; 2 Ob 96/98a; 8 Ob 189/98x). Dies trifft auf das Rechtsmittel des Kindesvaters zu.

Der Revisionsrekurs war daher als absolut unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E52443 02A03268

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0020OB00326.98Z.1217.000

Dokumentnummer

JJT_19981217_OGH0002_0020OB00326_98Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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