TE OGH 1998/12/17 4Nd517/98

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.12.1998
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. I***** GmbH, *****, 2. Renate Christiane P*****, 3. Gerhard H*****, 4. Marianne H*****, alle vertreten durch Dr. Christian Ebert und Dr. Thomas Huber, Rechtsanwälte in Wien, 5. Karl P*****, 6. Ing. Peter B*****, 7. Mag. Gabriela D*****, alle vertreten durch I***** GmbH, *****, Renate Christiane P*****, Gerhard H***** und Marianne H*****, diese vertreten durch Dr. Christian Ebert und Dr. Thomas Huber, wider die beklagte Partei Wolfgang S*****, wegen 50.882,25 S sA, über den Delegierungsantrag der Kläger in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

An Stelle des Bezirksgerichtes Enns wird das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache bestimmt.

Text

Begründung:

Die Kläger begehren 50.882,25 S sA an rückständigen Betriebskosten. Sie brachten die Klage beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien ein. Der Beklagte wandte die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes ein. Das Erstgericht sprach seine Unzuständigkeit aus und überwies die Rechtssache auf Antrag der Kläger an das nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht Enns.

Die Kläger beantragen, die Zuständigkeit aus Zweckmäßigkeitsgründen dem Bezirksgricht Innere Stadt Wien zu übertragen. Die Liegenschaft befinde sich in Wien; die Kläger und sämtliche Zeugen der Hausverwaltung wohnten in Wien.

Der Beklagte äußerte sich zum Delegierungsantrag nicht.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist berechtigt.

Gemäß § 31 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei an Stelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Delegierungen aus einem Oberlandesgerichtssprengel in den anderen sind dem Obersten Gerichtshof vorbehalten (§ 31 Abs 2 JN). Die Delegierung ist zweckmäßig, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zur Erleichterung des Gerichtszuganges und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreites beitragen kann (Fasching, ZPR**2 Rz 209; 4 Nd 509/90; 4 Nd 1/94; zuletzt 8 Nd 1/98). Für die Beurteilung der Zweckmäßigkeit einer Delegierung ist in erster Linie der Wohnort der Parteien und der Zeugen maßgebend (EvBl 1956/27; 4 Nd 511/94; 4 Nd 1/94 uva). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, daß der Durchführung des Beweisverfahrens vor dem erkennenden Gericht gegenüber der Zuständigkeitsordnung der Vorrang gebührt (4 Ob 591/87 mwN).Gemäß Paragraph 31, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei an Stelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Delegierungen aus einem Oberlandesgerichtssprengel in den anderen sind dem Obersten Gerichtshof vorbehalten (Paragraph 31, Absatz 2, JN). Die Delegierung ist zweckmäßig, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zur Erleichterung des Gerichtszuganges und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreites beitragen kann (Fasching, ZPR**2 Rz 209; 4 Nd 509/90; 4 Nd 1/94; zuletzt 8 Nd 1/98). Für die Beurteilung der Zweckmäßigkeit einer Delegierung ist in erster Linie der Wohnort der Parteien und der Zeugen maßgebend (EvBl 1956/27; 4 Nd 511/94; 4 Nd 1/94 uva). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, daß der Durchführung des Beweisverfahrens vor dem erkennenden Gericht gegenüber der Zuständigkeitsordnung der Vorrang gebührt (4 Ob 591/87 mwN).

Im vorliegenden Fall haben sämtliche Kläger und ihre Vertreter sowie auch die in Frage kommenden Zeugen ihren Sitz in Wien. Das spricht dafür, die Zuständigkeit an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu übertragen. Damit ist nicht nur eine wesentliche Verbilligung des Verfahrens verbunden, sondern die Delegierung stellt auch sicher, daß die Zeugen vor dem erkennenden Gericht vernommen werden können.

Der Beklagte hat seinen Wohnsitz zwar in Enns; er hat sich zum Delegierungsantrag aber nicht geäußert. Daraus ist zu schließen, daß auch er eine Übertragung der Zuständigkeit an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien nicht als unzweckmäßig erachtet.

Dem Delegierungsantrag war daher stattzugeben.

Anmerkung

E52500 04J05178

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0040ND00517.98.1217.000

Dokumentnummer

JJT_19981217_OGH0002_0040ND00517_9800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten