TE OGH 1998/12/17 2Ob322/98m

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Veröffentlicht am 17.12.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter, Dr. Schinko, Dr. Tittel und Dr. Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien

1. Andreas H*****, und 2. Maria H*****, beide vertreten durch Dr. Fritz Karl und Dr. Robert Mühlfellner, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Ingrid R*****, vertreten durch Dr. Peter Zumtobel und Dr. Harald Kronberger, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Feststellung, infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgericht vom 21. September 1998, GZ 54 R 225/98x-28, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 25. Februar 1998, GZ 18 C 1941/96b-22, abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der beklagten Partei die mit S 15.939,-- (darin S 2.656,50 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren auf Feststellung, daß das zwischen den Streitteilen bestehende landwirtschaftliche Pachtverhältnis bis 30. 4. 2003 aufrecht abgeschlossen sei, statt.

Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren nach teilweiser Beweiswiederholung ab und sprach aus, daß die Revision mangels Judikatur zu § 473a ZPO zulässig sei.Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren nach teilweiser Beweiswiederholung ab und sprach aus, daß die Revision mangels Judikatur zu Paragraph 473 a, ZPO zulässig sei.

Gegen diese Berufungsentscheidung richtet sich die Revision der Kläger, die unzulässig ist.

Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsmittelwerber machen im Zusammenhang mit der durch die WGN 1997 in die ZPO eingefügten Bestimmung des § 473a keine erhebliche Rechtsfrage geltend. Sie vermissen die in dieser Gesetzesstelle vorgesehene Einräumung eines vorbereitenden Schriftsatzes nicht deshalb, weil ihnen damit die Möglichkeit entgangen wäre, bestimmte Feststellungen des Erstgerichts, auf die das Berufungsgericht seine abändernde Entscheidung gegründet hätte, zu rügen, sondern weil das Berufungsgericht ergänzende Feststellungen getroffen habe, auf die es nunmehr seine Entscheidung aufgebaut habe. § 473a ZPO betrifft aber seinem klaren Wortlaut nach Feststellungen, die das Berufungsgericht nach eigener Beweisaufnahme gemäß § 488 ZPO - hier darüber, welche der fünf vorgelegten Vertragsausfertigungen bzw -kopien den Originalvertrag enthält - selbst getroffen hat, nicht.Die Rechtsmittelwerber machen im Zusammenhang mit der durch die WGN 1997 in die ZPO eingefügten Bestimmung des Paragraph 473 a, keine erhebliche Rechtsfrage geltend. Sie vermissen die in dieser Gesetzesstelle vorgesehene Einräumung eines vorbereitenden Schriftsatzes nicht deshalb, weil ihnen damit die Möglichkeit entgangen wäre, bestimmte Feststellungen des Erstgerichts, auf die das Berufungsgericht seine abändernde Entscheidung gegründet hätte, zu rügen, sondern weil das Berufungsgericht ergänzende Feststellungen getroffen habe, auf die es nunmehr seine Entscheidung aufgebaut habe. Paragraph 473 a, ZPO betrifft aber seinem klaren Wortlaut nach Feststellungen, die das Berufungsgericht nach eigener Beweisaufnahme gemäß Paragraph 488, ZPO - hier darüber, welche der fünf vorgelegten Vertragsausfertigungen bzw -kopien den Originalvertrag enthält - selbst getroffen hat, nicht.

Auch eine wesentliche Aktenwidrigkeit wird in der Revision nicht aufgezeigt: Es trifft zwar zu, daß die Rechtsmittelwerber im erstinstanzlichen Verfahren ein anderes als das vom Berufungsgericht angeführte Vertragsdatum genannt haben. Diese Divergenz ist im gegebenen Zusammenhang aber ohne Bedeutung, in dem das Berufungsgericht lediglich dargelegt hat, beide Seiten hätten sich nur auf den schriftlichen Vertrag und nicht etwa auf einen im Zuge von Vorbesprechungen bereits zustandegekommenen berufen.

Was die im Vordergrund der Auseinandersetzung stehende Frage der Auslegung des Pachtvertrages anlangt, so hat diese grundsätzlich keine über die besonderen Umstände des Einzelfalles hinausgehende Bedeutung (Kodek in Rechberger, ZPO § 502 Rz 3 mwN). Eine krasse Fehlbeurteilung, die der Oberste Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit wahrnehmen müßte (vgl RZ 1994/45 ua), liegt nicht vor.Was die im Vordergrund der Auseinandersetzung stehende Frage der Auslegung des Pachtvertrages anlangt, so hat diese grundsätzlich keine über die besonderen Umstände des Einzelfalles hinausgehende Bedeutung (Kodek in Rechberger, ZPO Paragraph 502, Rz 3 mwN). Eine krasse Fehlbeurteilung, die der Oberste Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit wahrnehmen müßte vergleiche RZ 1994/45 ua), liegt nicht vor.

Schließlich gibt es für die Auffassung der Rechtsmittelwerber, der Pachtvertrag hätte gerichtlich aufgekündigt werden müssen, keine gesetzliche Grundlage. Die Aufhebung der §§ 565 f ZPO durch die ZVN 1983 hat lediglich die verfahrensrechtliche Wirkung der außergerichtlichen Kündigung, nicht aber deren materiellrechtliche Wirkung gemäß § 1116 ABGB beseitigt (vgl Würth in Rummel**2 § 1116 ABGB Rz 12 und 13; Fasching, Lehrbuch**2 Rz 2139; zur alten Rechtslage Fasching, Kommentar IV 659 ff). Offenbar haben die Rechtsmittelwerber die von ihnen unvollständig zitierten und unvollständig wiedergegebenen Ausführungen von Würth in Rummel**2 § 10 LPG Rz 5, die den Fristenlauf gemäß § 10 Abs 1 Z 2 LPG betreffen, mißverstanden.Schließlich gibt es für die Auffassung der Rechtsmittelwerber, der Pachtvertrag hätte gerichtlich aufgekündigt werden müssen, keine gesetzliche Grundlage. Die Aufhebung der Paragraphen 565, f ZPO durch die ZVN 1983 hat lediglich die verfahrensrechtliche Wirkung der außergerichtlichen Kündigung, nicht aber deren materiellrechtliche Wirkung gemäß Paragraph 1116, ABGB beseitigt vergleiche Würth in Rummel**2 Paragraph 1116, ABGB Rz 12 und 13; Fasching, Lehrbuch**2 Rz 2139; zur alten Rechtslage Fasching, Kommentar römisch IV 659 ff). Offenbar haben die Rechtsmittelwerber die von ihnen unvollständig zitierten und unvollständig wiedergegebenen Ausführungen von Würth in Rummel**2 Paragraph 10, LPG Rz 5, die den Fristenlauf gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, LPG betreffen, mißverstanden.

Da es somit der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht bedarf, war die Revision - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Zulässigkeitsausspruches des Berufungsgerichts - als unzulässig zurückzuweisen.Da es somit der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht bedarf, war die Revision - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht bindenden Zulässigkeitsausspruches des Berufungsgerichts - als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41,, 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

Anmerkung

E52440 02A03228

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0020OB00322.98M.1217.000

Dokumentnummer

JJT_19981217_OGH0002_0020OB00322_98M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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