Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kellner, Dr. Schiemer, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Dr. Robert K*****, wider die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei K*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Ulrich Polley, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Unterlassung (Streitwert im Provisorialverfahren 500.000 S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgerichtes vom 13. August 1998, GZ 6 R 165/98a-10, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß § 402 Abs 4 und § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 402, Absatz 4 und Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof anerkennt das Recht einer Person darauf, daß ihr Name nicht von Dritten in Zusammenhängen erwähnt werden darf, zu deren Erwähnung sie keinen sachlichen Anlaß gegeben hat, als ein aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleitetes Recht auf Namensanonymität (MR 1998, 53 - Tiroler Rechtsanwälteverzeichnis; MR 1988, 158 - Lucona). Seine Verletzung setzt jedoch die Namensnennung bzw eine, eine bestimmte Person identifizierende Berichterstattung voraus. Ob nun die Beklagte Angaben veröffentlicht hat, die geeignet sind, in einem nicht unmittelbar informierten größeren Personenkreis zum Bekanntwerden der Identität des Klägers zu führen, richtet sich nach den im Einzelfall verbreiteten Angaben. Dieser Frage kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Das Rekursgericht hat die Möglichkeit einer Identifizierung des Klägers aufgrund der Angaben der Beklagten verneint. Eine grobe Fehlbeurteilung ist darin schon deshalb nicht zu erkennen, weil nach den Feststellungen der Vorinstanzen mehrere Rechtsanwälte im Alter des Klägers tätig sind.
Anmerkung
E52339 06A03068European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0060OB00306.98P.1218.000Dokumentnummer
JJT_19981218_OGH0002_0060OB00306_98P0000_000