TE OGH 1998/12/18 6Ob315/98m

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Veröffentlicht am 18.12.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kellner, Dr. Schiemer, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Pflegschaftssache der (vormals minderjährigen) Melanie P*****, geboren am 7. Oktober 1973, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses der Mutter, Mag. Dr. Elisabeth G*****, gegen den Beschluß des Jugendgerichtshofes Wien als Rekursgerichtes vom 17. September 1998, GZ 1 R 63/98z-254, womit der Beschluß des Jugendgerichtshofes Wien vom 20. Mai 1998, GZ 13 P 185/89-203, aufgehoben wurde, und die Beschlüsse des Jugendgerichtshofes Wien vom 5. August 1998 und 13. August 1998, GZ 13 P 185/89-235 und 13 P 185/89-236, bestätigt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

1. Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter, Mag. Dr. Elisabeth G*****, gegen Punkt 1. der Entscheidung zweiter Instanz wird zurückgewiesen.

2. Im übrigen werden die Akten dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ad 1.: Das Rekursgericht hat mit Punkt 1. seiner Entscheidung den erstgerichtlichen Beschluß ON 203, womit der Mutter des am 13. Jänner 1992 gemäß § 174 ABGB für volljährig erklärten Kindes die Zahlung eines monatlichen Kostenersatzbetrags von 1.550 S für näher genannte Zeiträume "zu Handen des Amtes für Jugend und Familie für den 21. Bezirk als Vertreter der Stadt Wien" aufgetragen wurde, ohne Zulassungsausspruch aufgehoben. Der dagegen erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs der Mutter ist zufolge § 14 Abs 4 AußStrG jedenfalls unzulässig (vgl dazu die Vorentscheidung des erkennenden Senates 6 Ob 2203/96f ON 191).Ad 1.: Das Rekursgericht hat mit Punkt 1. seiner Entscheidung den erstgerichtlichen Beschluß ON 203, womit der Mutter des am 13. Jänner 1992 gemäß Paragraph 174, ABGB für volljährig erklärten Kindes die Zahlung eines monatlichen Kostenersatzbetrags von 1.550 S für näher genannte Zeiträume "zu Handen des Amtes für Jugend und Familie für den 21. Bezirk als Vertreter der Stadt Wien" aufgetragen wurde, ohne Zulassungsausspruch aufgehoben. Der dagegen erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs der Mutter ist zufolge Paragraph 14, Absatz 4, AußStrG jedenfalls unzulässig vergleiche dazu die Vorentscheidung des erkennenden Senates 6 Ob 2203/96f ON 191).

Ad 2.: Das Rekursgericht hat in den Punkten 2. und 3. seines nach dem 31. Dezember 1997 gefaßten Beschlusses (Art XXXII Z 14 der WGN 1997) die erstgerichtlichen Beschlüsse ON 236 und ON 235, womit das Institut für gerichtliche Medizin der Universität Wien beauftragt wurde, ein Gutachten über die Erwerbsfähigkeit der Mutter für einen bestimmten Zeitraum zu erstatten (Punkt 2.), und womit der Antrag der Mutter vom 4. September 1990 auf Zuerkennung eines Unterhaltes für die Zeit vom 30. Juli 1990 bis einschließlich 3. September 1990 in dem den Betrag von 3.954,99 S übersteigenden Ausmaß abgewiesen wurde (Punkt 3.), bestätigt und ausgesprochen, daß der (ordentliche) Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Zu Punkt 3. seines Beschlusses vertrat es offenbar irrig die Auffassung, der Rekurs sei nach § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG nF (absolut) unzulässig, obwohl insoweit nicht über Verfahrenskosten abgesprochen wurde.Ad 2.: Das Rekursgericht hat in den Punkten 2. und 3. seines nach dem 31. Dezember 1997 gefaßten Beschlusses (Art römisch XXXII Ziffer 14, der WGN 1997) die erstgerichtlichen Beschlüsse ON 236 und ON 235, womit das Institut für gerichtliche Medizin der Universität Wien beauftragt wurde, ein Gutachten über die Erwerbsfähigkeit der Mutter für einen bestimmten Zeitraum zu erstatten (Punkt 2.), und womit der Antrag der Mutter vom 4. September 1990 auf Zuerkennung eines Unterhaltes für die Zeit vom 30. Juli 1990 bis einschließlich 3. September 1990 in dem den Betrag von 3.954,99 S übersteigenden Ausmaß abgewiesen wurde (Punkt 3.), bestätigt und ausgesprochen, daß der (ordentliche) Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Zu Punkt 3. seines Beschlusses vertrat es offenbar irrig die Auffassung, der Rekurs sei nach Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG nF (absolut) unzulässig, obwohl insoweit nicht über Verfahrenskosten abgesprochen wurde.

Das Erstgericht legte den "außerordentlichen Revisionsrekurs" der Mutter mit dem erkennbaren Antrag, der Oberste Gerichtshof möge in der Sache selbst entscheiden, unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage: Nach § 14 Abs 3 AußStrG idF WGN 1997 (in der Folge AußStrG nF) ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs 3 leg.cit. - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 260.000 S nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG nF den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 14a Abs 1 und Abs 2 AußStrG nF einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (§ 14a Abs 2 AußStrG nF) - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muß hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage: Nach Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG in der Fassung WGN 1997 (in der Folge AußStrG nF) ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 3, leg.cit. - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 260.000 S nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG nF den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach Paragraph 14 a, Absatz eins und Absatz 2, AußStrG nF einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (Paragraph 14 a, Absatz 2, AußStrG nF) - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muß hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.

Im vorliegenden Fall hat die Rechtsmittelwerberin das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht. Dem Revisionsrekurs fehlt freilich die ausdrückliche Erklärung, daß der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Rekursgericht (§ 14a Abs 1 AußStrG nF) gestellt werde. Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des § 14a AußStrG nF Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG nF der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 16 Abs 2 Z 2 AußStrG nF).Im vorliegenden Fall hat die Rechtsmittelwerberin das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht. Dem Revisionsrekurs fehlt freilich die ausdrückliche Erklärung, daß der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Rekursgericht (Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG nF) gestellt werde. Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des Paragraph 14 a, AußStrG nF Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG nF der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG nF).

Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; ferner auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht den Antrag auf Änderung des Ausspruches des Gerichtes zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß der hier analog anzuwendenden § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist (ständige Rechtsprechung, zuletzt 2 Ob 239/98f uva).Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; ferner auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht den Antrag auf Änderung des Ausspruches des Gerichtes zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß der hier analog anzuwendenden Paragraph 84, Absatz 3, ZPO verbesserungsfähig ist (ständige Rechtsprechung, zuletzt 2 Ob 239/98f uva).

Das Erstgericht wird das Rechtsmittel somit dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob die Erteilung eines Verbesserungsauftrages an die Mutter der vormals Minderjährigen erforderlich ist, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.

Anmerkung

E52341 06A03158

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0060OB00315.98M.1218.000

Dokumentnummer

JJT_19981218_OGH0002_0060OB00315_98M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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