Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kellner, Dr. Schiemer, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Melissa J*****, geboren am 23. Juli 1985, und Kevin J*****, geboren am 19. September 1988, beide in Obsorge des Vaters, Erhard Eugen J*****, wegen Unterhalts, infolge ordentlichen Revisionsrekurses der Mutter, Elfriede S*****, vertreten durch Dr. Christian Nurschinger, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 30. April 1998, GZ 14 R 173/98d-66, womit infolge Rekurses der Mutter der Beschluß des Bezirksgerichtes Aigen vom 3. März 1998, GZ P 1331/95f-62, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden im angefochtenen Umfang (das ist die Festsetzung der Unterhaltsverpflichtung von 825,-- S monatlich je Kind für den Zeitraum vom 1. 4. bis 31. 7. 1997) aufgehoben.
Dem Erstgericht wird in diesem Umfang die neuerliche Entscheidung über den Unterhaltsbefreiungsantrag der Mutter nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Text
Begründung:
Die beiden Kinder leben nach der Scheidung der Ehe ihrer Eltern bei ihrem Vater. Ihre Mutter hat sich am 7. 4. 1997 wieder verehelicht. Sie wurde zu monatlichen Unterhaltsleistungen von je 1.300 S ab 8. 5. 1995 verpflichtet. Am 28. 4. 1997 stellte sie den Antrag, sie von der Unterhaltsverpflichtung zu befreien. Sie sei einkommenslos. Ihr Gatte verfüge nur über ein durchschnittliches Einkommen von 20.000 S monatlich. Sie habe keinen durchsetzbaren Anspruch auf Taschengeld.
Die durch den Unterhaltssachwalter vertretenen Kinder sprachen sich gegen den Enthebungsantrag aus.
Das Erstgericht setzte den von der Mutter zu leistenden Unterhalt auf je 825 S vom 1. 4. bis 31. 7. 1997 und auf je 350 S ab 1. 8. 1997 herab. Es stellte im wesentlichen fest, daß der Ehemann der Mutter als Programmierer von Jänner bis Juli 1997 durchschnittlich 33.000 S (gemeint wohl netto) verdient habe. Seit August 1997 sei er beschäftigungslos und beziehe eine Arbeitslosenunterstützung von 507,10 S täglich, was 15.213 S monatlich ausmache. Er habe kein Vermögen und keinen Besitz. Gegen den Ehegatten der Mutter liefen Exekutionen, "weil er früher Selbständiger war". Er sei für drei (1985, 1987 und 1993 geborene) Kinder sorgepflichtig. Die vermögenslose Mutter sei Hausfrau und verfüge über kein Einkommen. Sie betreue im Haushalt zwei 1992 und 1995 geborene minderjährige Kinder. Deshalb könne sie keiner ständigen Beschäftigung nachgehen.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, daß der Vater der Kinder seiner Unterhaltspflicht durch die Versorgung im Haushalt nachkomme. Die Mutter sei zu Geldunterhalt verpflichtet. Sie habe Anspruch auf Taschengeld gegenüber ihrem jetzigen Gatten im Ausmaß von 5 % seines Nettoeinkommens. Das Taschengeld könne für die Erfüllung von Unterhaltspflichten abgeschöpft werden.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Mutter teilweise Folge und änderte den Beschluß dahin ab, daß der von ihr zu leistende Unterhalt vom 1. 4. bis 31. 7. 1997 auf je 825 S herabgesetzt und die Mutter ab dem 1. 8. 1997 von ihrer Unterhaltsverpflichtung gegenüber beiden Kindern befreit wurde. Das Mehrbegehren auf Unterhaltsbefreiung auch für den Zeitraum vom 1. 4. bis 31. 7. 1997 wurde abgewiesen.
Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil vom Obersten Gerichtshof noch nicht zur Frage Stellung genommen worden sei, ob ein Taschengeldanspruch gegen den Ehegatten auch bei durchschnittlichen bzw unterdurchschnittlichen Lebensverhältnissen zustehe und wo die Grenzen dieses Anspruchs lägen.
Das Rekursgericht beurteilte den Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht im wesentlichen wie folgt:
Der Oberste Gerichtshof habe in seiner in diesem Verfahren ergangenen Entscheidung 6 Ob 2126/96g (= ON 31) ausgeführt, daß für die Beurteilung des Unterhaltsanspruchs nicht von einem fiktiven Geldunterhaltsanspruch der Mutter gegenüber ihrem Ehepartner, sondern nur vom durchsetzbaren Taschengeld auszugehen sei. Dieses unterliege der freien Disposition des Empfängers und könne zur Erfüllung der Unterhaltspflichten abgeschöpft werden. Der Oberste Gerichtshof habe in seiner Entscheidung zwar auf die gehobenen Lebensverhältnisse des Ehegatten der unterhaltspflichtigen Mutter, aber auch auf deutsche Judikatur zu § 1360a BGB verwiesen, wonach offenbar nicht als unabdingbare Voraussetzung für einen Taschengeldanspruch gehobene Lebensverhältnisse vorliegen müßten. Nach Ansicht des Rekursgerichtes bestehe ein Taschengeldanspruch nur dann nicht, wenn das Einkommen des Ehegatten nur zur Deckung des notwendigen Familienunterhalts ausreiche. Dies sei hier bei dem festgestellten Einkommen von 33.000 S trotz der laufenden Exekutionen, die bei der Unterhaltsbemessung grundsätzlich nicht zu berücksichtigen seien, nicht der Fall. Bis Juli 1997 stünde den Kindern daher ein Unterhaltsanspruch in der Höhe von 5 % des Nettoeinkommens des Ehegatten der Mutter zu. Von dem ab 1. 8. 1997 vom Ehegatten der Mutter bezogenen Arbeitslosengeld könne ein Taschengeld aber nicht mehr abgeschöpft werden.Der Oberste Gerichtshof habe in seiner in diesem Verfahren ergangenen Entscheidung 6 Ob 2126/96g (= ON 31) ausgeführt, daß für die Beurteilung des Unterhaltsanspruchs nicht von einem fiktiven Geldunterhaltsanspruch der Mutter gegenüber ihrem Ehepartner, sondern nur vom durchsetzbaren Taschengeld auszugehen sei. Dieses unterliege der freien Disposition des Empfängers und könne zur Erfüllung der Unterhaltspflichten abgeschöpft werden. Der Oberste Gerichtshof habe in seiner Entscheidung zwar auf die gehobenen Lebensverhältnisse des Ehegatten der unterhaltspflichtigen Mutter, aber auch auf deutsche Judikatur zu Paragraph 1360 a, BGB verwiesen, wonach offenbar nicht als unabdingbare Voraussetzung für einen Taschengeldanspruch gehobene Lebensverhältnisse vorliegen müßten. Nach Ansicht des Rekursgerichtes bestehe ein Taschengeldanspruch nur dann nicht, wenn das Einkommen des Ehegatten nur zur Deckung des notwendigen Familienunterhalts ausreiche. Dies sei hier bei dem festgestellten Einkommen von 33.000 S trotz der laufenden Exekutionen, die bei der Unterhaltsbemessung grundsätzlich nicht zu berücksichtigen seien, nicht der Fall. Bis Juli 1997 stünde den Kindern daher ein Unterhaltsanspruch in der Höhe von 5 % des Nettoeinkommens des Ehegatten der Mutter zu. Von dem ab 1. 8. 1997 vom Ehegatten der Mutter bezogenen Arbeitslosengeld könne ein Taschengeld aber nicht mehr abgeschöpft werden.
Mit ihrem ordentlichen Revisionsrekurs beantragt die Mutter die Abänderung dahin, daß ihrem Herabsetzungsantrag "auf je S 0,--" stattgegeben werde; hilfsweise wird die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur Verfahrensergänzung beantragt.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist zulässig und im Sinne des gestellten Aufhebungsantrages auch berechtigt.
Die Frage, ob der gegenüber einem Kind grundsätzlich zu Geldunterhalt verpflichtete Elternteil, der verheiratet und einkommenslos ist, aus seinen vom Ehegatten stammenden Unterhaltseinnahmen Geldunterhalt zu leisten hat, wurde vom erkennenden Senat in der in diesem Pflegschaftsverfahren ergangenen Entscheidung dahin beantwortet, daß bei einer Naturalunterhaltsgewährung in der Ehe nur der Anspruch auf Taschengeld, weil er als teilweiser Geldunterhaltsanspruch durchsetzbar ist und dem unterhaltsberechtigten Ehegatten zur freien Disposition zur Verfügung steht, zur Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind (Stiefkind des Ehegatten) herangezogen werden kann.
Diese Entscheidung (6 Ob 2126/96g = JBl 1997, 35), der in der Zwischenzeit andere Senate folgten (9 Ob 373/97m; 5 Ob 140/98v) stieß auf die Kritik Schwimanns (Leistung von Kindesunterhalt aus eigenen Unterhaltseinnahmen der Eltern? in JBl 1998, 289) betont vor allem die Zweckwidmung der Unterhaltsleistung des Ehegatten zur Befriedigung der Bedürfnisse des Unterhaltsempfängers. Die Unterhaltsleistung diene dem Ausgleich eines tatsächlichen Aufwands. Die neue Judikaturlinie bedeute eine mittelbare Unterhaltspflicht des einen Ehegatten für die Kinder des anderen. Immerhin räumt aber auch Schwimann ein, daß bei einem einkommenslosen und wegen Kleinkinderbetreuung oder mangels verwertbarer Arbeitskraft nicht anspannbaren Elternteil, der eigene Unterhaltsansprüche in Luxushöhe hat, eine Unterhaltsverpflichtung in Frage komme und bietet als rechtliche Grundlage hiefür die aus § 1295 Abs 2 ABGB abgeleiteten Grundsätze zum Rechtsmißbrauch an.Diese Entscheidung (6 Ob 2126/96g = JBl 1997, 35), der in der Zwischenzeit andere Senate folgten (9 Ob 373/97m; 5 Ob 140/98v) stieß auf die Kritik Schwimanns (Leistung von Kindesunterhalt aus eigenen Unterhaltseinnahmen der Eltern? in JBl 1998, 289) betont vor allem die Zweckwidmung der Unterhaltsleistung des Ehegatten zur Befriedigung der Bedürfnisse des Unterhaltsempfängers. Die Unterhaltsleistung diene dem Ausgleich eines tatsächlichen Aufwands. Die neue Judikaturlinie bedeute eine mittelbare Unterhaltspflicht des einen Ehegatten für die Kinder des anderen. Immerhin räumt aber auch Schwimann ein, daß bei einem einkommenslosen und wegen Kleinkinderbetreuung oder mangels verwertbarer Arbeitskraft nicht anspannbaren Elternteil, der eigene Unterhaltsansprüche in Luxushöhe hat, eine Unterhaltsverpflichtung in Frage komme und bietet als rechtliche Grundlage hiefür die aus Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB abgeleiteten Grundsätze zum Rechtsmißbrauch an.
Der vorliegende Fall gibt Anlaß, den eingeschlagenen Weg neuerlich zu überdenken, ist doch hier ua auch die Frage zu entscheiden, ob die grundsätzlichen Ausführungen zum Taschengeldanspruch des unterhaltspflichtigen Elternteils auch für durchschnittliche oder sogar unterdurchschnittliche Unterhaltsansprüche des Ehegatten gelten. Der zitierten Lehrmeinung ist zunächst einzuräumen, daß der Vorentscheidung ein behaupteter Sachverhalt zugrundelag, wonach der Ehemann der unterhaltspflichtigen Frau 40.000 S monatlich netto verdiente, sodaß sich Billigkeitserwägungen aufdrängten. Soll - in extremis gedacht - die Frau, die über ein reichlich bemessenes Taschengeld verfügt und ein solches auch beanspruchen und durchsetzen darf, tatsächlich nichts zum Unterhalt ihrer beim Vater verbliebenen Kinder beitragen müssen?. Sollte dies selbst für den Fall der Unterversorgung der Kinder gelten?
Ausgangspunkt der Überlegungen ist die Figur eines maßstabgerechten Durchschnittsmenschen, wie sie als Fiktion bei der Lösung zahlreicher Rechtsprobleme herangezogen wird (vgl gerade im Unterhaltsrecht den bonus pater familias). Danach wird aber ein weit überdurchschnittlich verdienender Ehemann der Frau einerseits ein angemessenes Taschengeld nicht verwehren und sie andererseits auch nicht daran zu hindern suchen, daß sie zumindest einen Teil des ihr zur freien Verfügung gestellten Geldes an ihre Kinder weiterreicht, weil eine solche Verhaltensweise geradezu eine sittliche Selbstverständlichkeit darstellt. Es ist aber auch eine rechtliche Verpflichtung des Ehegatten zur Zahlung eines Taschengeldes und eine Verwendungspflicht des Taschengeldempfängers zur Erfüllung seiner Unterhaltspflichten zu bejahen. Dies ergibt sich aus der Natur des Taschengeldes, das dem Empfänger völlig frei zur Verfügung steht. Der Empfänger kann es auf jede denkbare Art verwenden, etwa für teure Hobbies, für Spenden oder für geradezu sinnlose Zwecke. Das Taschengeld ist gerade nicht zur Deckung der Unterhaltsbedürfnisse gedacht; diesem Zweck dienen der gewährte Naturalunterhalt und das Wirtschaftsgeld. Aufgrund der freien Verfügungsmöglichkeit des Taschengeldempfängers ist die Zweckwidmung eine andere als die von Schwimann angesprochene Widmung zur Deckung eines tatsächlichen Aufwands. Deutlich wird dies insbesondere beim Naturalunterhalt, der naturgemäß und teilweise sogar notwendigerweise ausschließlich vom Unterhaltsempfänger verwendet wird und werden kann. Da der Geber des Taschengeldes der Verwendung durch den Empfänger nicht widersprechen kann, ist kein Grund ersichtlich, warum es nicht zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen herangezogen werden könnte. Es geht hier nicht um die Stipulierung einer mittelbaren Unterhaltspflicht des Ehegatten für die Kinder des anderen. Eine solche ist zwar - was einzuräumen ist - das wirtschaftliche Ergebnis der von Schwimann kritisierten Judikatur. Dies ist aber auch Folge der freien Disposition des Empfängers und wäre genauso gegeben, wenn der Taschengeldempfänger die Empfänge thesaurierte. Es fiele dann schwer, den unterhaltsberechtigten Kindern den Zugriff auf die solcherart angesammelten Ersparnisse und auf allfällige Zinserträge nur mit der Begründung zu verwehren, sie stammten von einem ihnen gegenüber nicht zum Unterhalt verpflichteten Dritten und der Zugriff sei aufgrund der Unterhaltswidmung ausgeschlossen. Beim Taschengeld besteht zwischen den Ehegatten keine Zweckwidmung. Die gegenüber dem Ehegatten freie Verwendungsmöglichkeit ist gegenüber den unterhaltsberechtigten Kindern aber nicht gegeben. Dieses Rechtsverhältnis ist nach den Leistungsmöglichkeiten des zu Geldunterhalt verpflichteten Elternteils zu beurteilen. Das Ausmaß, bis zu dem ein gewährtes oder durchsetzbares Taschengeld zur Deckung von Unterhaltsansprüchen von Kindern verwendet werden muß, hängt von den Umständen des Einzelfalls in einem dem Gericht überlassenen Ermessensspielraum ab. Orientierungsmaßstab ist das normgerechte Verhalten eines mit den sittlichen Werten der Rechtsordnung verbundenen Durchschnittsbürgers. Im Rahmen dieses Ermessensspielraums bedarf es nicht konkreter, formelhafter Leitlinien zur Höhe des abschöpfbaren Rahmens.Ausgangspunkt der Überlegungen ist die Figur eines maßstabgerechten Durchschnittsmenschen, wie sie als Fiktion bei der Lösung zahlreicher Rechtsprobleme herangezogen wird vergleiche gerade im Unterhaltsrecht den bonus pater familias). Danach wird aber ein weit überdurchschnittlich verdienender Ehemann der Frau einerseits ein angemessenes Taschengeld nicht verwehren und sie andererseits auch nicht daran zu hindern suchen, daß sie zumindest einen Teil des ihr zur freien Verfügung gestellten Geldes an ihre Kinder weiterreicht, weil eine solche Verhaltensweise geradezu eine sittliche Selbstverständlichkeit darstellt. Es ist aber auch eine rechtliche Verpflichtung des Ehegatten zur Zahlung eines Taschengeldes und eine Verwendungspflicht des Taschengeldempfängers zur Erfüllung seiner Unterhaltspflichten zu bejahen. Dies ergibt sich aus der Natur des Taschengeldes, das dem Empfänger völlig frei zur Verfügung steht. Der Empfänger kann es auf jede denkbare Art verwenden, etwa für teure Hobbies, für Spenden oder für geradezu sinnlose Zwecke. Das Taschengeld ist gerade nicht zur Deckung der Unterhaltsbedürfnisse gedacht; diesem Zweck dienen der gewährte Naturalunterhalt und das Wirtschaftsgeld. Aufgrund der freien Verfügungsmöglichkeit des Taschengeldempfängers ist die Zweckwidmung eine andere als die von Schwimann angesprochene Widmung zur Deckung eines tatsächlichen Aufwands. Deutlich wird dies insbesondere beim Naturalunterhalt, der naturgemäß und teilweise sogar notwendigerweise ausschließlich vom Unterhaltsempfänger verwendet wird und werden kann. Da der Geber des Taschengeldes der Verwendung durch den Empfänger nicht widersprechen kann, ist kein Grund ersichtlich, warum es nicht zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen herangezogen werden könnte. Es geht hier nicht um die Stipulierung einer mittelbaren Unterhaltspflicht des Ehegatten für die Kinder des anderen. Eine solche ist zwar - was einzuräumen ist - das wirtschaftliche Ergebnis der von Schwimann kritisierten Judikatur. Dies ist aber auch Folge der freien Disposition des Empfängers und wäre genauso gegeben, wenn der Taschengeldempfänger die Empfänge thesaurierte. Es fiele dann schwer, den unterhaltsberechtigten Kindern den Zugriff auf die solcherart angesammelten Ersparnisse und auf allfällige Zinserträge nur mit der Begründung zu verwehren, sie stammten von einem ihnen gegenüber nicht zum Unterhalt verpflichteten Dritten und der Zugriff sei aufgrund der Unterhaltswidmung ausgeschlossen. Beim Taschengeld besteht zwischen den Ehegatten keine Zweckwidmung. Die gegenüber dem Ehegatten freie Verwendungsmöglichkeit ist gegenüber den unterhaltsberechtigten Kindern aber nicht gegeben. Dieses Rechtsverhältnis ist nach den Leistungsmöglichkeiten des zu Geldunterhalt verpflichteten Elternteils zu beurteilen. Das Ausmaß, bis zu dem ein gewährtes oder durchsetzbares Taschengeld zur Deckung von Unterhaltsansprüchen von Kindern verwendet werden muß, hängt von den Umständen des Einzelfalls in einem dem Gericht überlassenen Ermessensspielraum ab. Orientierungsmaßstab ist das normgerechte Verhalten eines mit den sittlichen Werten der Rechtsordnung verbundenen Durchschnittsbürgers. Im Rahmen dieses Ermessensspielraums bedarf es nicht konkreter, formelhafter Leitlinien zur Höhe des abschöpfbaren Rahmens.
Im vorliegenden Fall ist die weitere Frage zu behandeln, ob die für einen in wirtschaftlich überdurchschnittlich guten Familienverhältnissen lebenden Elternteil entwickelten Grundsätze auch für einen Unterhaltspflichtigen gelten, der nur einen Unterhaltsanspruch gegenüber einem Durchschnittsverdiener hat. Nach Ansicht des erkennenden Senates ist dieses Problem weitgehend theoretisch, weil die Verpflichtung zur Zahlung eines Taschengeldes und eine relevante Höhe desselben eine entsprechend hohe finanzielle Basis voraussetzen, also ein das derzeitige Durchschnittseinkommen von rund 17.000 S monatlich netto übersteigendes Einkommen eines Alleinverdieners in einer Ehe. Das ist schon aufgrund der hohen Lebenshaltungsfixkosten notorisch. Mit einem Durchschnittseinkommen können im allgemeinen nur die echten Unterhaltsbedürfnisse (der notwendige Unterhalt) gedeckt werden (vgl die Richtsätze des ASVG zur Waisenpension und die Bestimmungen der Exekutionsordnung über das pfändungsfreie Existenzminimum). In einem solchen Fall verbleibt für die Bereitstellung eines dem Ehepartner zur freien Verfügung gestellten nennenswerten Taschengeldes kaum ein Spielraum. Der als Richtwert in der Vorentscheidung für die Höhe des durchsetzbaren Taschengeldes angeführte Prozentsatz von 5 % wird bei einer praxisnahen Betrachtungsweise nur für wirklich gehobene Verhältnisse gültig sein und sich (parallel zum praktischen Verhalten in einer maßstabgerechten Normfamilie) bei geringeren zur Verfügung stehenden Mitteln bis auf Null reduzieren. Von den Umständen des Einzelfalls unabhängige Prozentsätze festzulegen, ist dabei weder erforderlich noch sachgerecht. Die Ansicht, daß bei einem von den Vorinstanzen festgestellten Einkommen des Gatten der Unterhaltsschuldnerin in der Höhe von 33.000 S monatlich netto ein Taschengeldanspruch selbst bei Berücksichtigung der Sorgepflichten des Alleinverdieners für drei Kinder grundsätzlich aber in Frage kommt, ist nicht zu beanstanden. Bei einem solchen Einkommen wird ein Familienerhalter im Normalfall nicht nur seinen Kindern, sondern auch seiner Frau eine regelmäßige Taschengeldzuwendung gewähren. Der gegenteiligen Ansicht der Rekurswerberin kann in diesem Punkt nicht gefolgt werden, wohl aber darin, daß exekutiv betriebene Schulden des Alleinerhalters einen Taschengeldanspruch der Frau ausschließen könnten. Das Erstgericht hat dazu nur festgestellt, daß gegen den Gatten der Rekurswerberin Exekutionen "laufen", weil er früher "Selbständiger" war. Das Rekursgericht meinte, daß Exekutionen bei der Unterhaltsbemessung grundsätzlich nicht zu berücksichtigen seien. Diese Ansicht kann nicht geteilt werden. Sie liefe darauf hinaus, der Frau einen (für den Unterhalt ihrer Kinder abschöpfbaren) Taschengeldanspruch gegenüber dem Ehegatten auch dann zuzubilligen, wenn dieser aufgrund von Exekutionen zu Geldzahlungen gar nicht in der Lage wäre. Der Einfluß von Schulden des Unterhaltsverpflichteten auf die Unterhaltsbemessung und die Anerkennung von Schulden als Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage hängt von verschiedenen in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien ab, insbesondere dem Zeitpunkt und der Art ihrer Entstehung, dem Zweck, für den sie aufgenommen worden sind, dem Einverständnis des Ehepartners zu der Schuldaufnahme, der Dringlichkeit der Bedürfnisse des Verpflichteten und des Berechtigten, des Interesses an einer Schuldentilgung, um die Verbindlichkeit nicht weiter anwachsen zu lassen und dadurch die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten weiter herabzudrücken. Eine Berücksichtigung von Schulden ist unter diesen Gesichtspunkten nach billigem Ermessen vorzunehmen (JBl 1991, 720 uva; Schwimann, Unterhaltsrecht 48). Schulden aus einer früheren Berufstätigkeit des Unterhaltsschuldners könnten durchaus den Unterhaltsanspruch der Frau schmälern. Dazu kommt, daß es hier auch gar nicht um die Höhe des Unterhaltsanspruchs an sich, sondern um die Frage geht, wie dieser zu erfüllen ist, nämlich nur in natura oder auch teilweise als Taschengeld. Die Nichtberücksichtigung von Schulden führte zu einer Anspannung des Ehegatten, damit dieser neben dem ohnehin gewährten Naturalunterhalt auch ein Taschengeld leisten kann, das vom Empfänger völlig frei verwendet werden darf. Eine derartige Anspannung käme wohl nur in Ausnahmefällen in Betracht, nicht aber bei den behaupteten, aus früherer Berufstätigkeit stammenden Schulden. Das Verfahren ist aus dem von der unterhaltspflichtigen Mutter relevierten Grund noch nicht spruchreif. Das Erstgericht wird Feststellungen zu den behaupteten Schulden des Gatten der Rekurswerberin und zu den für die Beurteilung der Abzugsfähigkeit von der Bemessungsgrundlage aufgezeigten maßgeblichen Kriterien zu treffen und danach neuerlich zu entscheiden haben.Im vorliegenden Fall ist die weitere Frage zu behandeln, ob die für einen in wirtschaftlich überdurchschnittlich guten Familienverhältnissen lebenden Elternteil entwickelten Grundsätze auch für einen Unterhaltspflichtigen gelten, der nur einen Unterhaltsanspruch gegenüber einem Durchschnittsverdiener hat. Nach Ansicht des erkennenden Senates ist dieses Problem weitgehend theoretisch, weil die Verpflichtung zur Zahlung eines Taschengeldes und eine relevante Höhe desselben eine entsprechend hohe finanzielle Basis voraussetzen, also ein das derzeitige Durchschnittseinkommen von rund 17.000 S monatlich netto übersteigendes Einkommen eines Alleinverdieners in einer Ehe. Das ist schon aufgrund der hohen Lebenshaltungsfixkosten notorisch. Mit einem Durchschnittseinkommen können im allgemeinen nur die echten Unterhaltsbedürfnisse (der notwendige Unterhalt) gedeckt werden vergleiche die Richtsätze des ASVG zur Waisenpension und die Bestimmungen der Exekutionsordnung über das pfändungsfreie Existenzminimum). In einem solchen Fall verbleibt für die Bereitstellung eines dem Ehepartner zur freien Verfügung gestellten nennenswerten Taschengeldes kaum ein Spielraum. Der als Richtwert in der Vorentscheidung für die Höhe des durchsetzbaren Taschengeldes angeführte Prozentsatz von 5 % wird bei einer praxisnahen Betrachtungsweise nur für wirklich gehobene Verhältnisse gültig sein und sich (parallel zum praktischen Verhalten in einer maßstabgerechten Normfamilie) bei geringeren zur Verfügung stehenden Mitteln bis auf Null reduzieren. Von den Umständen des Einzelfalls unabhängige Prozentsätze festzulegen, ist dabei weder erforderlich noch sachgerecht. Die Ansicht, daß bei einem von den Vorinstanzen festgestellten Einkommen des Gatten der Unterhaltsschuldnerin in der Höhe von 33.000 S monatlich netto ein Taschengeldanspruch selbst bei Berücksichtigung der Sorgepflichten des Alleinverdieners für drei Kinder grundsätzlich aber in Frage kommt, ist nicht zu beanstanden. Bei einem solchen Einkommen wird ein Familienerhalter im Normalfall nicht nur seinen Kindern, sondern auch seiner Frau eine regelmäßige Taschengeldzuwendung gewähren. Der gegenteiligen Ansicht der Rekurswerberin kann in diesem Punkt nicht gefolgt werden, wohl aber darin, daß exekutiv betriebene Schulden des Alleinerhalters einen Taschengeldanspruch der Frau ausschließen könnten. Das Erstgericht hat dazu nur festgestellt, daß gegen den Gatten der Rekurswerberin Exekutionen "laufen", weil er früher "Selbständiger" war. Das Rekursgericht meinte, daß Exekutionen bei der Unterhaltsbemessung grundsätzlich nicht zu berücksichtigen seien. Diese Ansicht kann nicht geteilt werden. Sie liefe darauf hinaus, der Frau einen (für den Unterhalt ihrer Kinder abschöpfbaren) Taschengeldanspruch gegenüber dem Ehegatten auch dann zuzubilligen, wenn dieser aufgrund von Exekutionen zu Geldzahlungen gar nicht in der Lage wäre. Der Einfluß von Schulden des Unterhaltsverpflichteten auf die Unterhaltsbemessung und die Anerkennung von Schulden als Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage hängt von verschiedenen in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien ab, insbesondere dem Zeitpunkt und der Art ihrer Entstehung, dem Zweck, für den sie aufgenommen worden sind, dem Einverständnis des Ehepartners zu der Schuldaufnahme, der Dringlichkeit der Bedürfnisse des Verpflichteten und des Berechtigten, des Interesses an einer Schuldentilgung, um die Verbindlichkeit nicht weiter anwachsen zu lassen und dadurch die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten weiter herabzudrücken. Eine Berücksichtigung von Schulden ist unter diesen Gesichtspunkten nach billigem Ermessen vorzunehmen (JBl 1991, 720 uva; Schwimann, Unterhaltsrecht 48). Schulden aus einer früheren Berufstätigkeit des Unterhaltsschuldners könnten durchaus den Unterhaltsanspruch der Frau schmälern. Dazu kommt, daß es hier auch gar nicht um die Höhe des Unterhaltsanspruchs an sich, sondern um die Frage geht, wie dieser zu erfüllen ist, nämlich nur in natura oder auch teilweise als Taschengeld. Die Nichtberücksichtigung von Schulden führte zu einer Anspannung des Ehegatten, damit dieser neben dem ohnehin gewährten Naturalunterhalt auch ein Taschengeld leisten kann, das vom Empfänger völlig frei verwendet werden darf. Eine derartige Anspannung käme wohl nur in Ausnahmefällen in Betracht, nicht aber bei den behaupteten, aus früherer Berufstätigkeit stammenden Schulden. Das Verfahren ist aus dem von der unterhaltspflichtigen Mutter relevierten Grund noch nicht spruchreif. Das Erstgericht wird Feststellungen zu den behaupteten Schulden des Gatten der Rekurswerberin und zu den für die Beurteilung der Abzugsfähigkeit von der Bemessungsgrundlage aufgezeigten maßgeblichen Kriterien zu treffen und danach neuerlich zu entscheiden haben.
Anmerkung
E52528 06A02858European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0060OB00285.98Z.1218.000Dokumentnummer
JJT_19981218_OGH0002_0060OB00285_98Z0000_000