TE Vwgh Erkenntnis 2006/10/16 2004/10/0148

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Veröffentlicht am 16.10.2006
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Index

L92057 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Tirol;

Norm

SHG Tir 1973 §1 Abs2;
SHG Tir 1973 §1 Abs3 lita;
SHG Tir 1973 §2 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2004/10/0150 E 16. Oktober 2006

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde des Ing. Mag. HH in I, vertreten durch Mag. Peter Michael Draxl, Rechtsanwalt in 6176 Völs, Gießenweg 1, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 5. Mai 2004, Zl. Va-456-7437/46, betreffend Sozialhilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 5. Mai 2004 wurde

1. der Antrag des Beschwerdeführers auf Übernahme der während des ÖBB-Streiks am 4. November 2003 und vom 12. November 2003 bis 14. November 2003 entstandenen Aufwendungen für die Fahrt des mj. Jakob H. in die Schule sowie auf Unterstützung für Schulmaterialien als unzulässig zurückgewiesen,

2. der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz der für die mj. Lea A. und den mj. Peter H. im Juli 2003 geleisteten Unterhaltszahlungen in Höhe von EUR 100,-- (für mj. Lea A.) bzw. EUR 198,-- (für mj. Peter H.) als unbegründet abgewiesen und

3. der in der Berufungsschrift enthalte Antrag, die Berufungsbehörde möge die Kosten "für den Ankauf der ständig angesprochenen, aber nie ausgewiesenen Gesetze, der dazugehörenden Verordnungen und Erlässe und einer vollständigen Sammlung des Verwaltungsgerichts bezüglich der Sozialgesetzgebung" übernehmen, wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.

Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges im Wesentlichen ausgeführt, im relevanten Zeitraum sei die Kindesmutter, Sabine H., für den - beim Beschwerdeführer wohnhaften - mj. Jakob H. alleine obsorgeberechtigt gewesen. Ihr alleine sei daher die Befugnis zugekommen, den mj. Jakob H. zu vertreten. Obwohl ihr jedoch sowohl der Antrag, als auch die Berufungsanträge des Beschwerdeführers zur Kenntnis gebracht worden seien, habe sie diese nicht (nachträglich) genehmigt. Sie habe den Beschwerdeführer auch nicht zu einem Vertreter im Sinn des § 10 AVG bestellt. Dem Beschwerdeführer habe daher die Legitimation gefehlt, in Vertretung des mj. Jakob H. Unterstützungsanträge betreffend Fahrtkosten und Schulmaterial zu stellen. Betreffend die Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geleisteten Unterhaltszahlungen werde auf die Ausführungen in - näher bezeichneten - Bescheiden verwiesen, die bereits an den Beschwerdeführer ergangen seien. Gleiches gelte für die Zurückweisung des Antrages auf Übernahme der Kosten für Gesetze, Verordnungen etc.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 des im vorliegenden Beschwerdefall anzuwendenden Tiroler Sozialhilfegesetzes (TSHG) ist Sozialhilfe staatliche Hilfe zur Führung menschenwürdigen Lebens.

Sozialhilfe ist gemäß § 1 Abs. 2 TSHG nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden.

In einer Notlage im Sinne des Gesetzes befindet sich gemäß § 1 Abs. 3 TSHG,

a) wer den Lebensunterhalt für sich nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält, bzw.

b) wer außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen (besondere Lebenslagen) nicht selbst oder mit Hilfe anderer Personen oder Einrichtungen bewältigen kann.

Dem angefochtenen Bescheid liegt zunächst die Auffassung zu Grunde, der Beschwerdeführer sei weder gesetzlicher Vertreter des mj. Jakob H., noch von dessen gesetzlichen Vertreterin mit der Vertretung zur Geltendmachung eines Sozialhilfeanspruches des mj. Jakob H. betraut. Er sei daher nicht berechtigt, bei der Sozialhilfebehörde für den mj. Jakob H. einzuschreiten und in Ansehung von Fahrtkosten und Schulmaterial einen Sozialhilfebedarf geltend zu machen.

Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, der mj. Jakob H. lebe seit 26. April 2003 bei ihm und er sei daher faktisch verpflichtet, für ihn zu sorgen. Dem Beschwerdeführer sei nichts anderes übrig geblieben, als um Sozialhilfe für (sich und) seinen mj. Sohn anzusuchen, zumal die Kindesmutter sich nicht mehr um diesen gekümmert habe. Er sei daher jedenfalls für den mj. Jakob H. vertretungsbefugt gewesen.

Die belangte Behörde ist zunächst zu Recht der Ansicht, dass ein Sozialhilfebedarf des mj. Jakob H. im Grunde des § 1 Abs. 2 und Abs. 3 lit. a TSHG - soweit sich die Behörde nicht zu amtswegigem Vorgehen veranlasst sieht (§ 2 Abs. 1 TSHG) - von diesem bzw. von seinem gesetzlichen Vertreter geltend zu machen ist; hat doch iSd § 1 Abs. 3 lit. a TSHG (nur) derjenige Anspruch auf Sozialhilfe, der den Lebensunterhalt "für sich" nicht oder nicht ausreichend beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen erhält.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass - entsprechend den Annahmen des angefochtenen Bescheides - die Obsorge für den mj. Jakob H. alleine der Kindesmutter zukam, die daher im relevanten Zeitraum gemäß den §§ 144 und 145 ABGB alleine gesetzliche Vertreterin des mj. Jakob H. war. Da sie - gleichfalls unbestrittenermaßen - die vom Beschwerdeführer zwecks Geltendmachung eines Sozialhilfeanspruches für den mj. Jakob H. gestellten Anträge nicht genehmigte, erfolgte deren Zurückweisung schon aus diesem Grunde zu Recht. Auf den Umstand, das sich der Beschwerdeführer "faktisch" verpflichtet sah, für seinen Sohn zu sorgen, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

Betreffend die Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen des Beschwerdeführers wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom heutigen Tage, Zl. 2003/10/0256, verwiesen.

Der Umstand, dass im angefochtenen Bescheid zur Begründung des Spruches auf Begründungsdarlegungen anderer gegenüber dem Beschwerdeführer ergangener Bescheide verwiesen wurde, bedeutet keinen Verfahrensmangel.

Gegen die Zurückweisung des Antrages auf Kostenübernahme für den Ankauf von Gesetzen, Verordnungen etc. wendet sich die vorliegende Beschwerde nicht. Soweit der Beschwerdeführer aber unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt, die belangte Behörde habe weder dargelegt, welche Ermittlungsergebnisse sie erzielt habe, noch ihm dazu die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt, hat er nicht dargetan, zu welchem im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG im Wesentlichen anderen Verfahrensergebnis die belangte Behörde bei Vermeidung der behaupteten Verfahrensverletzungen gelangt wäre.

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 16. Oktober 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004100148.X00

Im RIS seit

30.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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