Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Günther A*****, vertreten durch Dr. Robert Palka, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Tatjana D*****, vertreten durch Dr. Peter Armstark, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 801.945,- s. A. infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 21. April 1998, GZ 11 R 79/96k-75, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach den den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen des Erstgerichts hat die Beklagte ihre gesamten Forderungen aus der Vereinbarung Beil ./4 ("Investitionsablöse Nibelungengasse") an den Kläger abgetreten. Der Kläger hat diese hier streitverfangenen Forderungen an die Beklagte zum Inkasso rückzediert (AS 365 f = Urteil S 36 f).
Nach nunmehr gesicherter Rechtsprechung kommt dem Inkassozessionar neben der prozessualen auch die materiellrechtliche Verfügungsgewalt über den abgetretenen Anspruch zu, weshalb er etwa mit Wirkung für den Zedenten auf den Anspruch verzichten, diesen an einen gutgläubigen Dritten weiterveräußern oder ihn zur Aufrechnung verwenden kann (SZ 45/82; RZ 1991/66; 1 Ob 2021/96d; u. a.). Es ist ebenso gesicherte Rechtsprechung, daß die Vereinbarung "ewigen Ruhens" im allgemeinen als außergerichtlicher Verzicht auf den Anspruch zu werten ist (SZ 20/185; SZ 61/197; 6 Ob 1540/95; u. a.).
Die Beklagte hat daher - ungeachtet des Einverständnisses des Klägers - rechtswirksam auf die hier strittige Forderung gegenüber dem damaligen Prozeßgegner verzichtet. Die Frage der Auslegung von Punkt VII. des Scheidungsvergleichs, es seien nur die aus dem Rechtsstreit über die Investitionsablöse tatsächlich eingehenden Beträge an den Kläger auszubezahlen, ist als Frage des Einzelfalls von den Vorinstanzen nicht offenbar unrichtig gelöst worden. Eine Vereinbarung über die Aufteilung der im außergerichtlichen Vergleich genannten Beträge im Sinne einer Abgeltung der Investitionsablöse konnte der Kläger nicht unter Beweis stellen. Daß die Beklagte ihr im Innenverhältnis zum Kläger auf Grund der Inkassozession bestehendes Mandat (vgl SZ 45/82; SZ 53/74; RZ 1991/66) mißbraucht hätte, oder er in Irrtum geführt worden wäre, hat der Kläger im Verfahren nicht behauptet.Die Beklagte hat daher - ungeachtet des Einverständnisses des Klägers - rechtswirksam auf die hier strittige Forderung gegenüber dem damaligen Prozeßgegner verzichtet. Die Frage der Auslegung von Punkt römisch VII. des Scheidungsvergleichs, es seien nur die aus dem Rechtsstreit über die Investitionsablöse tatsächlich eingehenden Beträge an den Kläger auszubezahlen, ist als Frage des Einzelfalls von den Vorinstanzen nicht offenbar unrichtig gelöst worden. Eine Vereinbarung über die Aufteilung der im außergerichtlichen Vergleich genannten Beträge im Sinne einer Abgeltung der Investitionsablöse konnte der Kläger nicht unter Beweis stellen. Daß die Beklagte ihr im Innenverhältnis zum Kläger auf Grund der Inkassozession bestehendes Mandat vergleiche SZ 45/82; SZ 53/74; RZ 1991/66) mißbraucht hätte, oder er in Irrtum geführt worden wäre, hat der Kläger im Verfahren nicht behauptet.
Anmerkung
E52541 08A02138European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0080OB00213.98A.1222.000Dokumentnummer
JJT_19981222_OGH0002_0080OB00213_98A0000_000