TE OGH 1998/12/22 8Ob310/98s

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Veröffentlicht am 22.12.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Konkurssache W***** GmbH, *****, über den Revisionsrekurs des DI Hans Z*****, als Gemeinschuldnervertreter und Gesellschafter gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 28. Oktober 1998, GZ 28 R 79/98p, 28 R 80/98k und 28 R 81/98g-378, mit dem

1. die Rekurse ON 353 und 365 gegen die Beschlüsse des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 7. November 1997, 10 S 214/95i-348, und vom 23. Dezember 1997, 10 S 214/95i-359, zurückgewiesen wurden, und

2. dem Rekurs ON 364 gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 23. Dezember 1997, 10 S 214/95i-360, nicht Folge gegeben wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs ON 388 wird,

I. soweit er sich gegen P 1 des rekursgerichtlichen Beschlusses richtet, gemäß § 171 KO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO);römisch eins. soweit er sich gegen P 1 des rekursgerichtlichen Beschlusses richtet, gemäß Paragraph 171, KO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO);

II. soweit er sich gegen P 2 des rekursgerichtlichen Beschlusses richtet, gemäß § 171 KO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.römisch II. soweit er sich gegen P 2 des rekursgerichtlichen Beschlusses richtet, gemäß Paragraph 171, KO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ad I:

Das Rekursgericht wies im Einklang mit der oberstgerichtlichen Rechtsprechung den Rekurs der Gemeinschuldnerin gegen die Zurückweisung ihrer neuerlichen "Anträge" auf Überprüfung der Geschäftsgebarung mangels Rekurslegitimation zurück; auf die ausführlich begründete Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 24. 4. 1997, 8 Ob 97/97s und 8 Ob 98/97p, die gerade zu dieser Frage in diesem Insolvenzverfahren ergangen ist (ON 310), aus der sich ergibt, daß die Gemeinschuldnerin eine solche Überprüfung nur anregen kann, aber kein Antragsrecht, keinen Erledigungsanspruch und kein Rekursrecht hat, wird verwiesen.

Ad II:

Gegen bestätigende Beschlüsse (hier Abschlagsverteilung) ist ein weiterer Rechtszug an den Obersten Gerichtshof unzulässig. Der Umstand, daß das Rekursgericht seinen Unzulässigkeitsausspruch offensichtlich versehentlich auf § 171 KO iVm § 528 Abs 1 Z 2 ZPO anstatt auf § 528 Abs 2 Z 2 ZPO stützte, ändert nichts daran, daß ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist.Gegen bestätigende Beschlüsse (hier Abschlagsverteilung) ist ein weiterer Rechtszug an den Obersten Gerichtshof unzulässig. Der Umstand, daß das Rekursgericht seinen Unzulässigkeitsausspruch offensichtlich versehentlich auf Paragraph 171, KO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO anstatt auf Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO stützte, ändert nichts daran, daß ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist.

Anmerkung

E52373 08A03108

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0080OB00310.98S.1222.000

Dokumentnummer

JJT_19981222_OGH0002_0080OB00310_98S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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