TE OGH 1998/12/22 18Bs385/98

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Veröffentlicht am 22.12.1998
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Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Richter Dr.Danek als Vorsitzenden sowie die Richter Dr.Dostal und Dr.Krenn in nichtöffentlicher Sitzung in der Privatanklage- und Medienrechtssache

des Privatanklägers und Antragstellers Alexander F ***** gegen

Dr.Josef M***** wegen § 113 StGB und die Antragsgegnerin "WDr.Josef M***** wegen Paragraph 113, StGB und die Antragsgegnerin "W

***** Zeitschriften Verlags GesmbH & Co KG" wegen §§ 6 ff MedienG über die Beschwerde des Privatanklägers und Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28. Oktober 1997, GZ 9 b E Vr 2000/96-114, den***** Zeitschriften Verlags GesmbH & Co KG" wegen Paragraphen 6, ff MedienG über die Beschwerde des Privatanklägers und Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28. Oktober 1997, GZ 9 b E römisch fünf r 2000/96-114, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.

Text

Begründung:

Beim Landesgericht für Strafsachen Wien ist im zweiten Rechtsgang ein von Alexander F***** wegen eines im April 1992 in der periodischen Druckschrift "W*****" erschienenen Leserbriefs gegen Dr.Josef M***** geführtes Privatanklageverfahren nach § 113 StGB, verbunden mit Anträgen nach §§ 6 ff MedienG gegen die Medieninhaberin "W***** Zeitschriften Verlags GesmbH & Co KG" anhängig.Beim Landesgericht für Strafsachen Wien ist im zweiten Rechtsgang ein von Alexander F***** wegen eines im April 1992 in der periodischen Druckschrift "W*****" erschienenen Leserbriefs gegen Dr.Josef M***** geführtes Privatanklageverfahren nach Paragraph 113, StGB, verbunden mit Anträgen nach Paragraphen 6, ff MedienG gegen die Medieninhaberin "W***** Zeitschriften Verlags GesmbH & Co KG" anhängig.

Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Erstgericht einen am 27. Oktober 1997 eingebrachten Antrag des Privatanklägers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe durch Beigebung eines "Verteidigers" (gemeint: Rechtsanwalts) mit der wesentlichen Begründung ab, daß die Bestellung eines solchen für Privatankläger in der StPO nicht vorgesehen sei und ein selbständiges Entschädigungsverfahren, in dem die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung (§§ 63 bis 73 ZPO) über die Verfahrenshilfe anzuwenden sind (§ 8 a Abs 3 MedienG), infolge der Erhebung einer Privatanklage nicht vorliege.Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Erstgericht einen am 27. Oktober 1997 eingebrachten Antrag des Privatanklägers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe durch Beigebung eines "Verteidigers" (gemeint: Rechtsanwalts) mit der wesentlichen Begründung ab, daß die Bestellung eines solchen für Privatankläger in der StPO nicht vorgesehen sei und ein selbständiges Entschädigungsverfahren, in dem die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung (Paragraphen 63 bis 73 ZPO) über die Verfahrenshilfe anzuwenden sind (Paragraph 8, a Absatz 3, MedienG), infolge der Erhebung einer Privatanklage nicht vorliege.

Rechtliche Beurteilung

Nach Zustellung des Beschlusses an den namhaft gemachten Zustellbevollmächtigten des Alexander F*****, Rechtsanwalt Dr.Gerhard G*****, am 16. November 1998 richtet sich dagegen die am 30. November 1998 (zulässigerweise lediglich per Telefax - vgl. Foregger-Kodek, StPO7, § 6 Anm. II) übermittelte zulässige (§ 41 Abs 7 StPO) und rechtzeitige Beschwerde des Alexander F*****, der Berechtigung nicht zukommt.Nach Zustellung des Beschlusses an den namhaft gemachten Zustellbevollmächtigten des Alexander F*****, Rechtsanwalt Dr.Gerhard G*****, am 16. November 1998 richtet sich dagegen die am 30. November 1998 (zulässigerweise lediglich per Telefax - vergleiche Foregger-Kodek, StPO7, Paragraph 6, Anmerkung römisch II) übermittelte zulässige (Paragraph 41, Absatz 7, StPO) und rechtzeitige Beschwerde des Alexander F*****, der Berechtigung nicht zukommt.

Dem Erstgericht ist nämlich beizupflichten, daß die Beigebung eines Verteidigers im Rahmen der Verfahrenshilfe gemäß § 41 Abs 2 StPO nur für Beschuldigte (Angeklagte, Betroffene) möglich ist, währenddessen eine Vertretung des Privatanklägers durch einen anderen als von ihm gewählten Vertreter (Rechtsanwalt oder Bevollmächtigten) lediglich § 46 Abs 4 StPO (Vertretung durch den Staatsanwalt) vorsieht.Dem Erstgericht ist nämlich beizupflichten, daß die Beigebung eines Verteidigers im Rahmen der Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StPO nur für Beschuldigte (Angeklagte, Betroffene) möglich ist, währenddessen eine Vertretung des Privatanklägers durch einen anderen als von ihm gewählten Vertreter (Rechtsanwalt oder Bevollmächtigten) lediglich Paragraph 46, Absatz 4, StPO (Vertretung durch den Staatsanwalt) vorsieht.

Die Bestimmungen des § 8 a MedienG einschließlich des Verweises in Abs 3 über die sinngemäße Anwendung der §§ 63 bis 73 ZPO betreffend die Verfahrenshilfe wiederum gelten ausschließlich für das selbständige Entschädigungsverfahren, nicht aber für ein - wie gegenständlich vorliegend - mit einer Privatanklage wegen des Medieninhaltsdeliktes verbundenes Verfahren nach §§ 6 ff MedienG.Die Bestimmungen des Paragraph 8, a MedienG einschließlich des Verweises in Absatz 3, über die sinngemäße Anwendung der Paragraphen 63 bis 73 ZPO betreffend die Verfahrenshilfe wiederum gelten ausschließlich für das selbständige Entschädigungsverfahren, nicht aber für ein - wie gegenständlich vorliegend - mit einer Privatanklage wegen des Medieninhaltsdeliktes verbundenes Verfahren nach Paragraphen 6, ff MedienG.

Demgemäß war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.

Anmerkung

EW00291 18B03858

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1998:0180BS00385.98.1222.000

Dokumentnummer

JJT_19981222_OLG0009_0180BS00385_9800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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