TE OGH 1998/12/22 5Nd514/98

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Veröffentlicht am 22.12.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Olga Z*****, geboren 31. März 1983, wohnhaft in der Wohngemeinschaft P*****, K*****, vertreten durch Liselotte S*****-Z*****, ***** vertreten durch Dr. Georg Fidler, Rechtsanwalt in Kindberg, wegen Entziehung der Obsorge gemäß § 144 ABGB (Bezirksgericht Voitsberg zu 1 P 225/96x-49), denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Olga Z*****, geboren 31. März 1983, wohnhaft in der Wohngemeinschaft P*****, K*****, vertreten durch Liselotte S*****-Z*****, ***** vertreten durch Dr. Georg Fidler, Rechtsanwalt in Kindberg, wegen Entziehung der Obsorge gemäß Paragraph 144, ABGB (Bezirksgericht Voitsberg zu 1 P 225/96x-49), den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Übertragung der Zuständigkeit der Pflegschaftssache der mj Olga Z*****, geboren 31. März 1983, vom Bezirksgericht Voitsberg an das Bezirksgericht Oberwart wird die Genehmigung versagt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Am 17. 7. 1998 erfolgte gemäß § 215 Abs 1 zweiter Satz ABGB wegen Gefahr im Verzug die Abholung der mj Olga Z***** durch den Jugendwohlfahrtsträger Land Steiermark, dieses vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Voitsberg von der Heilpädagogischen Station des Landes Steiermark, Graz-Wetzelsdorf und im Rahmen der vollen Erziehung gemäß § 35 Steirisches JugendwohlfahrtsG ihre Fremdunterbringung. Diese wurde mit rechtskräftigem Beschluß des Bezirksgerichtes Voitsberg vom 19. 8. 1998, GZ 1 P 225/96x-43, pflegschaftsbehördlich genehmigt und angeordnet, daß die Herausgabe des Kindes bis zum rechtskräftigen Abschluß des Gerichtsverfahrens weder an die Kindesmutter noch an eine andere Person ohne Zustimmung des Jugendwohlfahrtsträgers erfolgen könne. Die Minderjährige wurde in die Wohngemeinschaft P***** nach ***** im Sprengel des Bezirksgerichtes Oberwart überstellt.Am 17. 7. 1998 erfolgte gemäß Paragraph 215, Absatz eins, zweiter Satz ABGB wegen Gefahr im Verzug die Abholung der mj Olga Z***** durch den Jugendwohlfahrtsträger Land Steiermark, dieses vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Voitsberg von der Heilpädagogischen Station des Landes Steiermark, Graz-Wetzelsdorf und im Rahmen der vollen Erziehung gemäß Paragraph 35, Steirisches JugendwohlfahrtsG ihre Fremdunterbringung. Diese wurde mit rechtskräftigem Beschluß des Bezirksgerichtes Voitsberg vom 19. 8. 1998, GZ 1 P 225/96x-43, pflegschaftsbehördlich genehmigt und angeordnet, daß die Herausgabe des Kindes bis zum rechtskräftigen Abschluß des Gerichtsverfahrens weder an die Kindesmutter noch an eine andere Person ohne Zustimmung des Jugendwohlfahrtsträgers erfolgen könne. Die Minderjährige wurde in die Wohngemeinschaft P***** nach ***** im Sprengel des Bezirksgerichtes Oberwart überstellt.

Mit Beschluß vom 19. 8. 1998 entzog das Bezirksgericht Voitsberg gemäß § 144 ABGB der Mutter Liselotte S*****-Z***** die gesamte Obsorge und übertrug sie dem Jugendwohlfahrtsträger Land Steiermark, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Voitsberg.Mit Beschluß vom 19. 8. 1998 entzog das Bezirksgericht Voitsberg gemäß Paragraph 144, ABGB der Mutter Liselotte S*****-Z***** die gesamte Obsorge und übertrug sie dem Jugendwohlfahrtsträger Land Steiermark, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Voitsberg.

Gegen diesen Beschluß erhob die Mutter der Minderjährigen Liselotte S*****-Z***** Rekurs an das Landesgericht für ZRS Graz. Dieses hob mit Entscheidung vom 23. 9. 1998 zu GZ 1 R 337/98f-40 den Beschluß über den Entzug der Obsorge und die Übertragung an den Jugendwohlfahrtsträger auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.

Mit Beschluß vom 15. 10. 1998 übertrug das Bezirksgericht Voitsberg die Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache der mj Olga Z***** an das Bezirksgericht Oberwart mit der Begründung, daß das Kind sich jetzt ständig in der Wohngemeinschaft P***** in K***** im Sprengel des Bezirksgerichtes Oberwart aufhalte. Es sei daher zweckmäßiger, wenn dieses Bezirksgericht die Pflegschaftssache führe.

Das Bezirksgericht Oberwart lehnte am 2. 12. 1998 die Übernahme der Pflegschaftssache unter Hinweis auf den Aufhebungsbeschluß des Landesgerichtes Graz ab. Daraufhin legte das Bezirksgericht Voitsberg die Akten zur Genehmigung der Übertragung der Pflegschaftssache dem Obersten Gerichtshof gemäß § 111 Abs 2 JN vor.Das Bezirksgericht Oberwart lehnte am 2. 12. 1998 die Übernahme der Pflegschaftssache unter Hinweis auf den Aufhebungsbeschluß des Landesgerichtes Graz ab. Daraufhin legte das Bezirksgericht Voitsberg die Akten zur Genehmigung der Übertragung der Pflegschaftssache dem Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 111, Absatz 2, JN vor.

Derzeit liegen jedoch die Voraussetzungen für eine Übertragung der Zuständigkeit gemäß § 111 JN nicht vor. Offene Anträge hindern zwar grundsätzlich eine Übertragung der Zuständigkeit nicht, doch kann im Einzelfall eine Entscheidung durch das (schon) bisher zuständige Gericht zweckmäßiger sein, insbesondere wenn sich dieses bereits eingehend mit dem offenen Antrag befaßt und dazu Vernehmungen durchgeführt hat, weil die unmittelbar gewonnenen Eindrücke verwertet werden sollen (EFSlg 63.954; 66.887 f; 69.770; Mayr in Rechberger Rz 4 zu § 111 JN). Diese Voraussetzungen liegen auch hier vor, zumal das bisher zuständige Pflegschaftsgericht die Gefährdung des Kindeswohls wesentlich auf das ihm bekannte Verhalten der Obsorgeberechtigten gegenüber dem Jugendwohlfahrtsträger gründete. Nach der aufhebenden Entscheidung des Landesgerichtes Graz bedürfen diese Umstände noch einer Verbreiterung der Sachverhaltsgrundlagen, um abschließend die Notwendigkeit des Obsorgeentzugs beurteilen zu lassen. Es ist daher angezeigt, daß das bisher zuständige Pflegschaftsgericht, das seit ca 2 1/2 Jahren mit der Sachlage vertraut ist, diese Verfahrensergänzung vornimmt und ausgestattet mit den bisherigen Sachverhaltskenntnissen eine neuerliche Entscheidung trifft. Daß dabei nach dem Auftrag des Rekursgerichtes auch die Minderjährige, die nunmehr außerhalb des Sprengels des Bezirksgerichtes Voitsberg lebt, zu hören sein wird, ändert daran nichts. Im wohlverstandenen Interesse der Pflegebefohlenen ist eine Entscheidung der Obsorgefrage daher durch das Bezirksgericht Voitsberg vorzunehmen, weshalb einer Übertragung der Zuständigkeit derzeit die Genehmigung zu verweigern war.Derzeit liegen jedoch die Voraussetzungen für eine Übertragung der Zuständigkeit gemäß Paragraph 111, JN nicht vor. Offene Anträge hindern zwar grundsätzlich eine Übertragung der Zuständigkeit nicht, doch kann im Einzelfall eine Entscheidung durch das (schon) bisher zuständige Gericht zweckmäßiger sein, insbesondere wenn sich dieses bereits eingehend mit dem offenen Antrag befaßt und dazu Vernehmungen durchgeführt hat, weil die unmittelbar gewonnenen Eindrücke verwertet werden sollen (EFSlg 63.954; 66.887 f; 69.770; Mayr in Rechberger Rz 4 zu Paragraph 111, JN). Diese Voraussetzungen liegen auch hier vor, zumal das bisher zuständige Pflegschaftsgericht die Gefährdung des Kindeswohls wesentlich auf das ihm bekannte Verhalten der Obsorgeberechtigten gegenüber dem Jugendwohlfahrtsträger gründete. Nach der aufhebenden Entscheidung des Landesgerichtes Graz bedürfen diese Umstände noch einer Verbreiterung der Sachverhaltsgrundlagen, um abschließend die Notwendigkeit des Obsorgeentzugs beurteilen zu lassen. Es ist daher angezeigt, daß das bisher zuständige Pflegschaftsgericht, das seit ca 2 1/2 Jahren mit der Sachlage vertraut ist, diese Verfahrensergänzung vornimmt und ausgestattet mit den bisherigen Sachverhaltskenntnissen eine neuerliche Entscheidung trifft. Daß dabei nach dem Auftrag des Rekursgerichtes auch die Minderjährige, die nunmehr außerhalb des Sprengels des Bezirksgerichtes Voitsberg lebt, zu hören sein wird, ändert daran nichts. Im wohlverstandenen Interesse der Pflegebefohlenen ist eine Entscheidung der Obsorgefrage daher durch das Bezirksgericht Voitsberg vorzunehmen, weshalb einer Übertragung der Zuständigkeit derzeit die Genehmigung zu verweigern war.

Anmerkung

E52526 05J05148

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0050ND00514.98.1222.000

Dokumentnummer

JJT_19981222_OGH0002_0050ND00514_9800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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