Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helmut S*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Kunert, Rechtsanwalt in Stockerau und des auf Seiten der klagenden Partei beigetretenen Nebenintervenienten Dr. Helmut B*****, vertreten durch Dr. Manfred Steininger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Gabriele B*****, vertreten durch Dr. Alexandra Sedlmayer, Rechtsanwältin in Wien, wegen Feststellung infolge außerordentlicher Revision des auf Seiten der klagenden Partei beigetretenen Nebenintervenienten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 30. Juni 1998, GZ 37 R 358/98s-12, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision des auf Seiten der klagenden Partei dem Verfahren beigetretenen Nebenintervenienten wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision des auf Seiten der klagenden Partei dem Verfahren beigetretenen Nebenintervenienten wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung gilt § 247 AußStrG für den Beschluß, mit dem ein einstweiliger Sachwalter bestellt wird, nicht. Ein derartiger Beschluß wird mit der Zustellung wirksam (SZ 64/111; 1 Ob 252/97h; 9 Ob 97/98z). Der vom Revisionswerber angenommene Wertungswiderspruch zu § 247 AußStrG liegt nicht vor, weil anderenfalls der lückenlose Schutz des Betroffenen nicht gewährleistet wäre. Ebenso wurde mehrfach ausgesprochen, daß ab der Zustellung des Beschlusses über die Bestellung des einstweiligen Sachwalters gemäß § 238 Abs 2 AußStrG für die Testamentserrichtung die Formvorschriften der §§ 568 und 569 ABGB (analog) gelten (NZ 1991, 298; SZ 64/111; 3 Ob 525/94; 9 Ob 1615/94). Der Oberste Gerichtshof hat sich bereits in früheren Entscheidungen mit den von der Lehre gegen diese Rechtsansicht erhobenen Bedenken auseinandergesetzt und diese nicht für stichhaltig erachtet (insbes NZ 1991, 298; SZ 64/111). Daran ist festzuhalten. Die Sachwalterbestellung erfolgte unter anderem "zur Besorgung der Einkommens- und Vermögensverwaltung und der finanziellen Angelegenheiten", wozu auch Verfügungen über das Vermögen durch Testament zählen (vgl SZ 64/111). Das Vorbringen in der Revision bietet keinen Anlaß, von der nunmehr als gesichert zu bezeichnenden Rechtsprechung abzugehen, die Vorschrift des § 569 zweiter Satz ABGB stelle ein auch im Falle des § 568 ABGB zu beachtendes Gültigkeitserfordernis dar (siehe die Judikaturübersicht in 1 Ob 241/97s und ecolex 1998, 689).Nach ständiger Rechtsprechung gilt Paragraph 247, AußStrG für den Beschluß, mit dem ein einstweiliger Sachwalter bestellt wird, nicht. Ein derartiger Beschluß wird mit der Zustellung wirksam (SZ 64/111; 1 Ob 252/97h; 9 Ob 97/98z). Der vom Revisionswerber angenommene Wertungswiderspruch zu Paragraph 247, AußStrG liegt nicht vor, weil anderenfalls der lückenlose Schutz des Betroffenen nicht gewährleistet wäre. Ebenso wurde mehrfach ausgesprochen, daß ab der Zustellung des Beschlusses über die Bestellung des einstweiligen Sachwalters gemäß Paragraph 238, Absatz 2, AußStrG für die Testamentserrichtung die Formvorschriften der Paragraphen 568 und 569 ABGB (analog) gelten (NZ 1991, 298; SZ 64/111; 3 Ob 525/94; 9 Ob 1615/94). Der Oberste Gerichtshof hat sich bereits in früheren Entscheidungen mit den von der Lehre gegen diese Rechtsansicht erhobenen Bedenken auseinandergesetzt und diese nicht für stichhaltig erachtet (insbes NZ 1991, 298; SZ 64/111). Daran ist festzuhalten. Die Sachwalterbestellung erfolgte unter anderem "zur Besorgung der Einkommens- und Vermögensverwaltung und der finanziellen Angelegenheiten", wozu auch Verfügungen über das Vermögen durch Testament zählen vergleiche SZ 64/111). Das Vorbringen in der Revision bietet keinen Anlaß, von der nunmehr als gesichert zu bezeichnenden Rechtsprechung abzugehen, die Vorschrift des Paragraph 569, zweiter Satz ABGB stelle ein auch im Falle des Paragraph 568, ABGB zu beachtendes Gültigkeitserfordernis dar (siehe die Judikaturübersicht in 1 Ob 241/97s und ecolex 1998, 689).
Anmerkung
E52543 08A02658European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0080OB00265.98Y.1222.000Dokumentnummer
JJT_19981222_OGH0002_0080OB00265_98Y0000_000