TE Vwgh Beschluss 2006/10/16 2006/10/0150

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Veröffentlicht am 16.10.2006
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Index

L92201 Pflegegeld Burgenland;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §61a Z1;
PGG Bgld 1993 §19 Abs3;
PGG Bgld 1993 §3 Abs1 Z1 lita;
PGG Bgld 1993 §3 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, in der Beschwerdesache der UR in H, vertreten durch Dr. Karl Baldauf, Rechtsanwalt in 7540 Güssing, Badstraße 4, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 23. Mai 2006, Zl. 6-SO-64101894-8/1-2006, betreffend Pflegegeld, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 23. Mai 2006 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Pflegegeld nach dem Bgld. Pflegegeldgesetz abgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Beschwerdeführerin sei weder im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft, noch österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Voraussetzung für die Gewährung von Pflegegeld sei u.a., dass der Anspruchswerber die österreichische Staatsbürgerschaft besitze bzw. österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sei. Diese Voraussetzung könne zwar nachgesehen werden, wenn das auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Fremden zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten erscheine. Auf Grund des eingeholten Erhebungsberichtes der Bezirkshauptmannschaft Güssing sei die Behörde jedoch der Auffassung, dass Nachsicht nicht zu gewähren sei. Der Mangel der gesetzlichen Voraussetzung werde daher nicht nachgesehen, sodass der Antrag auf Gewährung von Pflegegeld abzuweisen gewesen sei.

In der gegen diesen Bescheid an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin im "Recht auf Gewährung eines Pflegegeldes verletzt".

Gemäß § 3 Bgld. Pflegegeldgesetz ist Voraussetzung für die Leistung eines Pflegegeldes nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes u. a., dass der Anspruchswerber die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt (Abs. 1 Z. 1 lit. a).

Die Voraussetzung des Abs. 1 Z. 1 lit. a kann gemäß § 3 Abs. 4 Bgld. Pflegegeldgesetz nachgesehen werden, wenn das auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Fremden zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten erscheint. § 19 Abs. 3 und § 23 Abs. 2 sind nicht anzuwenden.

Gemäß § 19 Abs. 3 Bgld. Pflegegeldgesetz kann nach Erlassung eines Bescheides nach diesem Gesetz beim Landesgericht Eisenstadt als Arbeits- und Sozialgericht Klage erhoben werden. Die Klage muss bei sonstigem Verlust der Möglichkeit der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruches innerhalb der unerstreckbaren Frist von drei Monaten nach Zustellung des Bescheides erhoben werden. Im gerichtlichen Verfahren hat der Pflegegeldträger Parteistellung. Die Bestimmung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes (ASGG), BGBl. Nr. 104/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2002, sind anzuwenden.

Soweit mit dem angefochtenen Bescheid über das Recht der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Pflegegeld (abweisend) entschieden wurde, kann der angefochtene Bescheid somit ausschließlich mit Klage beim Arbeits- und Sozialgericht bekämpft werden. Lediglich insoweit, als einem Bescheid der Abspruch zu entnehmen wäre, dass die Nachsicht vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft verweigert werde, bestünde die Möglichkeit einer Bekämpfung mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (vgl. zur ähnlichen Rechtslage nach dem NÖ Pflegegeldgesetz das hg. Erkenntnis vom 15. September 2003, Zl. 2003/10/0153, und die dort zitierte Vorjudikatur). Einen solchen Abspruch über die Verweigerung der Nachsicht trifft der angefochtene Bescheid jedoch nicht. Die dagegen an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde ist daher unzulässig. An dieser Rechtslage ändert auch der Hinweis im angefochtenen Bescheid, es könne gegen diesen Bescheid Beschwerde beim Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof eingebracht werden, nichts.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 16. Oktober 2006

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche EntscheidungenOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006100150.X00

Im RIS seit

18.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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