TE OGH 1998/12/23 9Ob317/98b

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Veröffentlicht am 23.12.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bank A***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Hügel Dallmann & Partner, Rechtsanwälte in Mödling, wider die beklagte Partei Rudolf G*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Robathin & Hofmann, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 3,000.000,- samt Anhang, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 22. September 1998, GZ 1 R 149/98h-9, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 126, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht hat unter Berufung auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zutreffend ausgeführt, daß eine Klage nicht ausdrücklich als Hypothekarklage bezeichnet sein muß, um als solche gewertet werden zu können. Der geltend gemachte Anspruch wird durch die Ableitung des Begehrens aus dem vorgetragenen Sachverhalt charakterisiert. Nach den Klagebehauptungen muß die Pfandsache zum Vermögen des Beklagten gehören (EvBl 1985/112; RIS-Justiz RS0011456).

Insoweit der Rekurswerber im vorliegenden Fall gerade diese zuletzt genannte Voraussetzung vermißt und darauf allein die Zulässigkeit seines außerordentlichen Rechtsmittels gründet, ist er zunächst darauf zu verweisen, daß in der Auslegung des Prozeßvorbringens im allgemeinen keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung liegt (RIS-Justiz RS0044273). Im übrigen genügt es aber, auf Seite 4 der Klage hinzuweisen, auf der sich das vom Rekurswerber vermißte Vorbringen der Klägerin ohnehin befindet ("Ob der Liegenschaft der beklagten Partei......").

Anmerkung

E52557 09A03178

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0090OB00317.98B.1223.000

Dokumentnummer

JJT_19981223_OGH0002_0090OB00317_98B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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