TE OGH 1998/12/23 9ObA285/98x

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Veröffentlicht am 23.12.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Gerhard Puschner und Mag. Karl Dirschmied als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Parteien 1. Hermann T*****, Angestellter, *****, 2. Heinz L*****, Angestellter, *****, 3. Peter K*****, Angestellter, *****, 4. Roland L*****, Angestellter, *****, alle vertreten durch Dr. Adalbert Laimer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei C***** Gesellschaft mbH, Brehmstraße 21, 1110 Wien, vertreten durch Dr. Wilhelm Schuster, Rechtsanwalt in Wien, wegen Kündigungs- und Entlassungsanfechtung (Streitwert S 115.000,--), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Juni 1998, GZ 10 Ra 141/98y-42, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 11. November 1997, GZ 23 Cga 230/95a-35, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit S 9.734,40 (darin enthalten S 1.622,40 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Frage der Kündigungs- und Entlassungsanfechtung wegen des verpönten Motivs der Einberufung einer Betriebsversammlung durch die Kläger (§ 105 Abs 3 Z 1 lit c und § 106 Abs 2 ArbVG) zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO).Das Berufungsgericht hat die Frage der Kündigungs- und Entlassungsanfechtung wegen des verpönten Motivs der Einberufung einer Betriebsversammlung durch die Kläger (Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Paragraph 106, Absatz 2, ArbVG) zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin entgegenzuhalten:

Macht der Arbeitnehmer glaubhaft, daß die Kündigung bzw Entlassung auf ein verpöntes Motiv zurückzuführen ist, dann ist der Anfechtungsklage stattzugeben, sofern nicht der Arbeitgeber glaubhaft macht, daß ein anderes, nicht verpöntes Motiv mit höherer Wahrscheinlichkeit ausschlaggebend war (§ 105 Abs 5 ArbVG; Floretta in ArbVG-Handkommentar 692; Cerny, ArbVG 481 f; Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht6 551; Schwarz in Cerny/Haas-Laßnigg/Schwarz, Arbeitsverfassungsrecht Band 3 § 105 Erl 32; SZ 61/198; ZAS 1992/3; ecolex 1992, 114; SZ 69/256 ua).Macht der Arbeitnehmer glaubhaft, daß die Kündigung bzw Entlassung auf ein verpöntes Motiv zurückzuführen ist, dann ist der Anfechtungsklage stattzugeben, sofern nicht der Arbeitgeber glaubhaft macht, daß ein anderes, nicht verpöntes Motiv mit höherer Wahrscheinlichkeit ausschlaggebend war (Paragraph 105, Absatz 5, ArbVG; Floretta in ArbVG-Handkommentar 692; Cerny, ArbVG 481 f; Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht6 551; Schwarz in Cerny/Haas-Laßnigg/Schwarz, Arbeitsverfassungsrecht Band 3 Paragraph 105, Erl 32; SZ 61/198; ZAS 1992/3; ecolex 1992, 114; SZ 69/256 ua).

Jene Argumentation der Revisionswerberin, die aus einer Unterscheidung zwischen Motiven und Begleitumständen letztlich abzuleiten versucht, die Vorinstanzen hätten bestimmte Begleitumstände angenommen, die die Kläger gar nicht ausreichend bewiesen hätten, stellt den untauglichen Versuch dar, im Revisionsverfahren eine Überprüfung der Tatsachengrundlage herbeizuführen. Die Glaubhaftmachung hat das gegenüber der Beweisführung im strengen Sinn eingeschränkte Ziel, dem Richter die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Sie ist eine besondere Form der Tatsachenfeststellung, wobei ein geringer Grad der Überzeugung genügt (RIS-Justiz RS0040276). Die Frage, ob die Glaubhaftmachung, also Bescheinigung der behaupteten Tatsachen, gelungen ist, oder nicht, stellt das Ergebnis richterlicher Beweiswürdigung und keine rechtliche Beurteilung dar (RIS-Justiz RS0040286). Der Oberste Gerichtshof ist jedoch nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz und hat daher von demjenigen Sachverhalt auszugehen, den die Vorinstanzen als bescheinigt angesehen haben. Er ist daher an die Würdigung der Bescheinigungsmittel durch die Vorinstanzen gebunden, soweit es sich - wie im vorliegenden Fall - nicht ausschließlich um eine Bescheinigung aufgrund von Urkunden handelt (RIS-Justiz RS0002192, RS0002399).

Nach der im Revisionsverfahren nicht angreifbaren Auffassung der Vorinstanzen haben die Kläger ausreichend glaubhaft gemacht, daß sie aus einem verpönten Motiv gekündigt bzw entlassen wurden; die Glaubhaftmachung eines anderen, wahrscheinlicheren Motivs als jenem der Einberufung der Betriebsversammlung ist der Beklagten nicht gelungen (ecolex 1992, 114).

Entgegen der Annahme der Revisionswerberin hatten die Vorinstanzen nicht die "geringsten Zweifel", daß ein verpöntes Motiv vorlag. Die Revisionswerberin ist auf die Ausführungen des Berufungsgerichtes zu verweisen, daß es an keinen "Zufall" zu glauben vermag, wenn ausgerechnet jene vier Arbeitnehmer, die als Einberufer einer Gruppenversammlung auftraten, im engen zeitlichen Zusammenhang mit den Vorbereitungshandlungen gekündigt bzw entlassen wurden (S. 22 der Berufungsentscheidung = AS 353). Die Revisionswerberin läßt in diesem Zusammenhang unbeachtet, daß es sich bei den Anfechtungsgründen wegen eines verpönten Motivs um Schutzbestimmungen zugunsten des Arbeitnehmers und gegen die Auswirkung ungerechtfertigten Druckes durch den Arbeitgeber handelt. Der Schutz ist schon dann gerechtfertigt, wenn die Erfüllung der entsprechenden Tatbestände nach den konkreten Umständen des Einzelfalles glaubwürdig ist. Ein strenger Nachweis in einer jeden Zweifel ausschließenden Form ist vom Gesetz nicht gefordert (Schwarz in Cerny/Haas-Laßnigg/Schwarz aaO).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO iVm § 58 Abs 1 ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, ASGG.

Anmerkung

E52571 09B02858

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:009OBA00285.98X.1223.000

Dokumentnummer

JJT_19981223_OGH0002_009OBA00285_98X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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