TE OGH 1998/12/28 12R232/98w

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Veröffentlicht am 28.12.1998
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Kopf

Das Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht hat durch Dr. Weihs als Vorsitzenden sowie Dr. Strauss und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** J***** L*****, B*****, wider die beklagte Partei Dr. R***** B*****, A*****, wegen S 768.748,65 s.A., infolge des Kostenrekurses der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 3. November 1998, GZ 11 Cg 151/98a-8, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil, welches in der Hauptsache als unangefochten unberührt bleibt, wird im Kostenpunkt dahin abgeändert, daß es insofern wie folgt zu lauten hat:

"Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit S 42.198,06 bestimmten Prozeßkosten (darin enthalten S 4.773,01 USt, S 13.560,-- sonstige Barauslagen) zu ersetzen."

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit S 3.248,64 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens (darin enthalten S 541,44 USt) zu ersetzen.

Ein Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrte von der Beklagten die Zahlung von S 768.748,65 s. A. als restlichen Pflichtteil.

Die Beklagte anerkannte in ihrer Klagebeantwortung das Klagebegehren im vollen Umfang, beantragte jedoch gemäß § 45 ZPO Kostenzuspruch, weil sie zur Klage keinen Anlaß gegeben habe.Die Beklagte anerkannte in ihrer Klagebeantwortung das Klagebegehren im vollen Umfang, beantragte jedoch gemäß Paragraph 45, ZPO Kostenzuspruch, weil sie zur Klage keinen Anlaß gegeben habe.

In seinem vorbereitenden Schriftsatz vom 30.9.1998, ON 6, wandte sich der Kläger gegen das auf § 45 ZPO gestützte Kostenbegehren. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 5.10.1998 trug der Kläger die Klage vor. Weiters ist protokolliert, daß die Beklagte das Klagebegehren bestreite und Klageabweisung wie im Schriftsatz ON 3 beantrage. In der Folge wurde über die Fälligkeit des eingeklagten Anspruches und die Veranlassung zur Klageführung verhandelt. Schließlich brachte der Klagevertreter vor, daß der eingeklagte Betrag noch offen sei. Dies wurde vom Beklagtenvertreter als richtig zugegeben. Hierauf beantragte der Klagevertreter die Fällung eines Anerkenntnisurteiles.In seinem vorbereitenden Schriftsatz vom 30.9.1998, ON 6, wandte sich der Kläger gegen das auf Paragraph 45, ZPO gestützte Kostenbegehren. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 5.10.1998 trug der Kläger die Klage vor. Weiters ist protokolliert, daß die Beklagte das Klagebegehren bestreite und Klageabweisung wie im Schriftsatz ON 3 beantrage. In der Folge wurde über die Fälligkeit des eingeklagten Anspruches und die Veranlassung zur Klageführung verhandelt. Schließlich brachte der Klagevertreter vor, daß der eingeklagte Betrag noch offen sei. Dies wurde vom Beklagtenvertreter als richtig zugegeben. Hierauf beantragte der Klagevertreter die Fällung eines Anerkenntnisurteiles.

Der Richter verkündete das (nicht als Anerkenntnisurteil) bezeichnete Urteil im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens. Die Kostenentscheidung behielt er der Urteilsausfertigung vor. Auch die Urteilsausfertigung ist nicht als Anerkenntnisurteil bezeichnet. In dieser erkannte das Erstgericht im Sinne des Klagebegehrens und verhielt die klagende Partei, der beklagten Partei die mit S 21.303,04 bestimmten Prozeßkosten zu ersetzen. Hiezu traf es die Feststellungen, die sich auf den Seiten 3 bis 5 der Urteilsausfertigungen befinden. Auf diese Feststellungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

Rechtlich kam das Erstgericht zum Ergebnis, daß sich die Fälligkeit des Pflichtteilsanspruches nach den §§ 904, 1417 f. ABGB bestimme. Der Pflichtteil könne ohne unnötigen Aufschub gefordert werden. Eine Aufforderung an die Beklagte sei erst mit Einbringung der Klage und Zustellung derselben an die Beklagte erfolgt. Trete der für den Erfolg der Klage maßgebende Umstand erst nach Einbringung der Klage ein, so habe die Beklagte Anspruch auf Ersatz der Verfahrenskosten, wenn sie den eingeklagten Anspruch bei der nächsten sich bietenden Gelegenheit anerkenne. Es sei nicht notwendig, daß der Anspruch überdies erfüllt werde. Die Beklagte habe die Einbringung der Klage durch den Kläger nicht veranlaßt, weil sie vor deren Einbringung nicht zur Zahlung des restlichen Pflichtteilsanspruches aufgefordert worden sei. Gemäß § 45 ZPO habe der Kläger der Beklagten die Prozeßkosten zu ersetzen.Rechtlich kam das Erstgericht zum Ergebnis, daß sich die Fälligkeit des Pflichtteilsanspruches nach den Paragraphen 904,, 1417 f. ABGB bestimme. Der Pflichtteil könne ohne unnötigen Aufschub gefordert werden. Eine Aufforderung an die Beklagte sei erst mit Einbringung der Klage und Zustellung derselben an die Beklagte erfolgt. Trete der für den Erfolg der Klage maßgebende Umstand erst nach Einbringung der Klage ein, so habe die Beklagte Anspruch auf Ersatz der Verfahrenskosten, wenn sie den eingeklagten Anspruch bei der nächsten sich bietenden Gelegenheit anerkenne. Es sei nicht notwendig, daß der Anspruch überdies erfüllt werde. Die Beklagte habe die Einbringung der Klage durch den Kläger nicht veranlaßt, weil sie vor deren Einbringung nicht zur Zahlung des restlichen Pflichtteilsanspruches aufgefordert worden sei. Gemäß Paragraph 45, ZPO habe der Kläger der Beklagten die Prozeßkosten zu ersetzen.

Gegen dieses Urteil richtet sich der Kostenrekurs des Klägers.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist teilweise berechtigt.

Die Pflichtteilsklage kann unmittelbar nach Kundmachung des letzten Willens erhoben werden, weil der Anspruch ab diesem Zeitpunkt fällig ist (Rummel ABGB**2, §§ 762 bis 764 Rz 16). Einer Mahnung zur Fälligstellung bedarf es demnach nicht. Die Klage auf Leistung des (restlichen) Pflichtteils insbesondere durch die nicht sofort nach Fälligkeit der Leistung eintretende Erfüllung veranlaßt (Fasching Komm. II, 338). Die Beklagte hat somit, da sie den Pflichtteilsanspruch des Klägers jedenfalls bis zur Klageeinbringung nicht vollständig erfüllt hatte, sehr wohl Anlaß zur Klage gegeben, welcher Umstand allein die Anwendung des § 45 ZPO ausschließt. Aber auch der weiteren Ansicht des Erstgerichtes, es genüge auch bei Leistungsklagen die Anerkennung des erhobenen Anspruches, ohne daß es dessen Erfüllung bedürfe, kann im Hinblick auf die überzeugenden Ausführungen von M.Bydlinski, Kostenersatz im Zivilprozeß, Seite 283 bis 289, entgegen WR 173 nicht gefolgt werden, zumal, wie die Beklagte unmittelbar vor Schluß der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz selbst zugab und auch vom Erstgericht festgestellt wurde, der eingeklagte Betrag auch noch im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz unberichtigt aushaftete.Die Pflichtteilsklage kann unmittelbar nach Kundmachung des letzten Willens erhoben werden, weil der Anspruch ab diesem Zeitpunkt fällig ist (Rummel ABGB**2, Paragraphen 762 bis 764 Rz 16). Einer Mahnung zur Fälligstellung bedarf es demnach nicht. Die Klage auf Leistung des (restlichen) Pflichtteils insbesondere durch die nicht sofort nach Fälligkeit der Leistung eintretende Erfüllung veranlaßt (Fasching Komm. römisch II, 338). Die Beklagte hat somit, da sie den Pflichtteilsanspruch des Klägers jedenfalls bis zur Klageeinbringung nicht vollständig erfüllt hatte, sehr wohl Anlaß zur Klage gegeben, welcher Umstand allein die Anwendung des Paragraph 45, ZPO ausschließt. Aber auch der weiteren Ansicht des Erstgerichtes, es genüge auch bei Leistungsklagen die Anerkennung des erhobenen Anspruches, ohne daß es dessen Erfüllung bedürfe, kann im Hinblick auf die überzeugenden Ausführungen von M.Bydlinski, Kostenersatz im Zivilprozeß, Seite 283 bis 289, entgegen WR 173 nicht gefolgt werden, zumal, wie die Beklagte unmittelbar vor Schluß der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz selbst zugab und auch vom Erstgericht festgestellt wurde, der eingeklagte Betrag auch noch im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz unberichtigt aushaftete.

Dem Kläger steht daher gemäß § 41 ZPO gegenüber der Beklagten Anspruch auf Ersatz der tarifmäßigen Kosten zu. Für den vorbereitenden Schriftsatz ON 6 stehen Kosten nach TP 3, aber nur auf einer Basis von S 10.000,-- zu, weil sich die Ausführungen in diesem Schriftsatz ausschließlich auf die Kostenfrage beschränken. Für die Intervention bei der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 5.10.1998 sind die Kosten nach TP 2 des RATG zu bemessen, weil es, ohne das über das Begehren in der Hauptsache verhandelt wurde (bei der Protokollierung einer Bestreitung des Klagebegehrens handelt es sich um einen offenbaren Schreibfehler) zur Fällung eines Urteils kam, welches richtig als Anerkenntnisurteil zu bezeichnen gewesen wäre und auch als solches anzusehen ist (vgl. SZ 6/2). Hier ist jedoch der eingeklagte Kapitalbetrag als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, weil dies nach TP 2 II Z 1 lit a selbst dann zu geschehen hat, wenn nach einem vorbehaltlosen Anerkenntnis sofort ein Anerkenntnisurteil gefällt wird, ohne daß die Kostenfrage strittig geworden wäre.Dem Kläger steht daher gemäß Paragraph 41, ZPO gegenüber der Beklagten Anspruch auf Ersatz der tarifmäßigen Kosten zu. Für den vorbereitenden Schriftsatz ON 6 stehen Kosten nach TP 3, aber nur auf einer Basis von S 10.000,-- zu, weil sich die Ausführungen in diesem Schriftsatz ausschließlich auf die Kostenfrage beschränken. Für die Intervention bei der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 5.10.1998 sind die Kosten nach TP 2 des RATG zu bemessen, weil es, ohne das über das Begehren in der Hauptsache verhandelt wurde (bei der Protokollierung einer Bestreitung des Klagebegehrens handelt es sich um einen offenbaren Schreibfehler) zur Fällung eines Urteils kam, welches richtig als Anerkenntnisurteil zu bezeichnen gewesen wäre und auch als solches anzusehen ist vergleiche SZ 6/2). Hier ist jedoch der eingeklagte Kapitalbetrag als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, weil dies nach TP 2 römisch II Ziffer eins, Litera a, selbst dann zu geschehen hat, wenn nach einem vorbehaltlosen Anerkenntnis sofort ein Anerkenntnisurteil gefällt wird, ohne daß die Kostenfrage strittig geworden wäre.

Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. Gerichtsgebühren für einen Kostenrekurs sind nicht zu entrichten.Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO. Gerichtsgebühren für einen Kostenrekurs sind nicht zu entrichten.

Gemäß § 528 Abs.2 Z 3 ZPO ist ein Revisionsrekurs jedenfallsGemäß Paragraph 528, Absatz , Ziffer 3, ZPO ist ein Revisionsrekurs jedenfalls

unzulässig.

Oberlandesgericht Wien

1016 Wien, Schmerlingplatz 11

Anmerkung

EW00288 12R232.98w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1998:01200R00232.98W.1228.000

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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