Kopf
Das Landesgericht Krems a.d. Donau als Rekursgericht faßt durch den Richter Dr. Klaus als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Mischer und Mag. Mörtl in der Grundbuchssache betreffend die Einverleibung eines Fruchtgenußrechtes hinsichtlich der Liegenschaften EZ 32 und EZ 64 Grundbuch ***** über den Rekurs des Johann *****, geboren am 30.3.1933, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Heinrich Weiss, Notar in 2093 Geras, gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Horn vom 12.8.1998, TZ 1860/98, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß :
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist zulässig.
Text
Begründung:
Das Grundbuch der EZ 32 KG ***** weist folgende, für die Entscheidung relevanten Eintragungen auf:
"Grundbuch ***** Einlagezahl 32
Bezirksgericht Horn
*****************************************************
Letzte TZ 1348/1997
****************************A1***********************
GST-NR G BA (Nutzung) FLÄCHE GST-ADRESSE
18/1 Baufläche 973 *****
19 Landw. genutzt 1254
324 Landw. genutzt 1530
Gesamtfläche 3757
*****************************A2***********************
*****************************B************************
1 Anteil: 1/2
***** Herta
GEB: 1932-04-11 ADR: *****
a 631/1984 Einantwortungsurkunde 1983-06-14 Eigentumsrecht
2 Anteil: 1/2
***** Herta
GEB: *****
a 1978/1979 Einantwortungsurkunde 1978-12-29 Eigentumsrecht
******************************************************"
Das Grundbuch der EZ 64 KG ***** weist folgende, für die Entscheidung relevanten Eintragungen auf:
"Grundbuch ***** Einlagezahl 64
Bezirksgericht Horn
*****************************************************
Letzte TZ 1348/1997
****************************A1***********************
GST-NR G BA (Nutzung) FLÄCHE GST-ADRESSE
18/2 Baufläche 83
*****************************A2***********************
*****************************B************************
3 Anteil: 1/2
***** Johann
GEB: 1933-03-30 ADR: *****
a 4395/1992 Kaufvertrag 1992-05-11, Schenkungsvertrag 1992-05-11
Eigentumsrecht vorgemerkt
b 1518/1995 Rechtfertigung
4 Anteil: 1/2
***** Herta
GEB: 1932-04-11 ADR: *****
a 4395/1992 Kaufvertrag 1992-05-11, Schenkungsvertrag 1992-05-11
Eigentumsrecht vorgemerkt
b 1518/1995 Rechtfertigung
******************************************************"
Den Antrag auf Grund des Schenkungsvertrages auf den Todesfall vom 11.5.1992 sowie der Sterbeurkunde vom 28.10.1997 ob der im Alleineigentum der Herta ***** geb. 11.4.1932, stehenden EZ 32, und ob ihres Hälfteanteiles an EZ 64, jeweils GB 10214 *****, die Einverleibung der Dienstbarkeit des Fruchtgenußrechtes gem. Punkt II. des Schenkungsvertrages auf den Todesfall vom 15.11.92 für Johann *****, geboren am 30.3.1933 zu bewilligen, hat das Erstgericht mit der Begründung abgewiesen, daß keine Genehmigung der Grundverkehrsbezirkskommission nachgewiesen wurde, dies unter Zitierung des § 1 Abs. 1 bzw. § 2 Abs. 1 NÖ GVG.Den Antrag auf Grund des Schenkungsvertrages auf den Todesfall vom 11.5.1992 sowie der Sterbeurkunde vom 28.10.1997 ob der im Alleineigentum der Herta ***** geb. 11.4.1932, stehenden EZ 32, und ob ihres Hälfteanteiles an EZ 64, jeweils GB 10214 *****, die Einverleibung der Dienstbarkeit des Fruchtgenußrechtes gem. Punkt römisch II. des Schenkungsvertrages auf den Todesfall vom 15.11.92 für Johann *****, geboren am 30.3.1933 zu bewilligen, hat das Erstgericht mit der Begründung abgewiesen, daß keine Genehmigung der Grundverkehrsbezirkskommission nachgewiesen wurde, dies unter Zitierung des Paragraph eins, Absatz eins, bzw. Paragraph 2, Absatz eins, NÖ GVG.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen fristgerecht erhobene Rekurs ist nicht berechtigt.
Nach § 2 Abs. 1 NÖ GVG bedürfen Rechtsgeschäfte unter Lebenden über land- und forstwirtschaftliche Liegenschaften zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde, wenn sie - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - unter anderem zum Gegenstand haben die Einräumung eines Fruchtgenußrechtes.Nach Paragraph 2, Absatz eins, NÖ GVG bedürfen Rechtsgeschäfte unter Lebenden über land- und forstwirtschaftliche Liegenschaften zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde, wenn sie - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - unter anderem zum Gegenstand haben die Einräumung eines Fruchtgenußrechtes.
Der Rekurswerber bezweifelt nicht, daß die vertragsgegenständlichen Grundstücke an sich dem Regime des Grundverkehrsrechtes unterliegen, er führt vielmehr unter dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung aus, daß der von ihm vorgelegte Titel kein Rechtsgeschäft unter Lebenden darstelle.
Den nachstehenden Ausführungen voranzustellen ist, daß das NÖ GVG
selbst keine Definition des Rechtsgeschäftes unter Lebenden enthält.
Eindeutig ist dieser Formulierung nur zu entnehmen, daß ein
Eigentumserwerb von Todes wegen, also im Erbgange, von der
Genehmigungspflicht nach dem Gesetze ausgenommen ist (vgl. 7 Ob
502/95). Zu den Haupteinteilungen der Rechtsgeschäfte gehört schon
seit dem römischen Recht die Unterscheidung in Rechtsgeschäfte unter
Lebenden (inter vivos) und Rechtsgeschäfte von Todes wegen (mortis
causa). Die Einordnung bzw. die Rechtsnatur der Schenkung auf den
Todesfall ist nach wie vor umstritten (siehe dazu Koziol/Welser
Bürgerliches Recht10, II, Seite 374 mwN. und Lentner, NZ 1968/179 f).
Eine Schenkung auf den Todesfall im Sinne von § 956 ABGB liegt dann vor, wenn der Beschenkte sie angenommen, der Schenkende sich der Befugnis, sie zu widerrufen, ausdrücklich begeben und eine schriftliche Urkunde darüber dem Beschenkten ausgehändigt worden ist. Es muß also ein gültiger Schenkungsvertrag vorliegen, der abredegemäß erst nach dem Tod des Schenkers erfüllt werden soll. Dieser Umstand entscheidet und nicht, ob der Beschenkte den Schenker überlebt. Den vom Rekurswerber zitierten Entscheidungen des LGZ Wien RPflSlgG 1525 und des KG St.Pölten RPflSlgG 1031 kann nicht gefolgt werden. Der Umstand allein, daß das Verfügungsgeschäft erst nach dem Tod des Schenkers vorzunehmen ist, wie in diesen Entscheidungen betont, vermag nichts daran zu ändern, daß das Verpflichtungsgeschäft unter Lebenden vorgenommen wird. Der hier zur Beurteilung anstehende Schenkungsvertrag weist aber als Besonderheit über die gesetzlichen Erfordernisse und den den erörterten Entscheidungen des LGZ Wien und KG St.Pölten zugrundeliegenden Sachverhaltes hinausgehend auf, daß im Punkt III. festgehalten wird, daß die (wechselseitige) Schenkung auf den Todesfall jedoch durch das Überleben des (jeweiligen) Geschenknehmers aufschiebend bedingt ist. Es liegt hier also ein Sachverhaltselement vor, das über den Tatbestand des § 956 ABGB hinausweist. Diese vertragliche Vereinbarung schafft eine Rechtslage, die für das Erbrecht durch die Bestimmung des § 536 ABGB hergestellt wird. Diese Bestimmung ordnet an, daß das Erbrecht erst nach dem Tode des Erblassers eintritt. Stirbt ein vermeintlicher Erbe vor dem Erblasser, so hat er das noch nicht erlangte Erbrecht auch nicht auf seine Erben übertragen können. Diese Grundregel gilt für den Erwerb erbrechtlicher Berechtigung überhaupt, daher auch für das Vermächtnis (siehe dazu Welser in Rummel, ABGB1, § 536, Rz 1 und 5). Zurückkehrend aber zu den einleitenden Ausführungen ist zu sagen, daß nur Rechtsgeschäfte von Todes wegen nicht vom Grundverkehrsregime erfaßt werden sollten. Zweck des geltenden Grundverkehrsrechts ist die Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes. Es mag zutreffen, daß dieses Ziel auch durch solche Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen (unter Lebenden) nicht gefährdet wird, die unter der Bedingung des Überlebens des Erwerbers bzw. Berechtigten stehen, wie es für die Erbeinsetzung wie auch für das Vermächtnis der Fall ist.Eine Schenkung auf den Todesfall im Sinne von Paragraph 956, ABGB liegt dann vor, wenn der Beschenkte sie angenommen, der Schenkende sich der Befugnis, sie zu widerrufen, ausdrücklich begeben und eine schriftliche Urkunde darüber dem Beschenkten ausgehändigt worden ist. Es muß also ein gültiger Schenkungsvertrag vorliegen, der abredegemäß erst nach dem Tod des Schenkers erfüllt werden soll. Dieser Umstand entscheidet und nicht, ob der Beschenkte den Schenker überlebt. Den vom Rekurswerber zitierten Entscheidungen des LGZ Wien RPflSlgG 1525 und des KG St.Pölten RPflSlgG 1031 kann nicht gefolgt werden. Der Umstand allein, daß das Verfügungsgeschäft erst nach dem Tod des Schenkers vorzunehmen ist, wie in diesen Entscheidungen betont, vermag nichts daran zu ändern, daß das Verpflichtungsgeschäft unter Lebenden vorgenommen wird. Der hier zur Beurteilung anstehende Schenkungsvertrag weist aber als Besonderheit über die gesetzlichen Erfordernisse und den den erörterten Entscheidungen des LGZ Wien und KG St.Pölten zugrundeliegenden Sachverhaltes hinausgehend auf, daß im Punkt römisch III. festgehalten wird, daß die (wechselseitige) Schenkung auf den Todesfall jedoch durch das Überleben des (jeweiligen) Geschenknehmers aufschiebend bedingt ist. Es liegt hier also ein Sachverhaltselement vor, das über den Tatbestand des Paragraph 956, ABGB hinausweist. Diese vertragliche Vereinbarung schafft eine Rechtslage, die für das Erbrecht durch die Bestimmung des Paragraph 536, ABGB hergestellt wird. Diese Bestimmung ordnet an, daß das Erbrecht erst nach dem Tode des Erblassers eintritt. Stirbt ein vermeintlicher Erbe vor dem Erblasser, so hat er das noch nicht erlangte Erbrecht auch nicht auf seine Erben übertragen können. Diese Grundregel gilt für den Erwerb erbrechtlicher Berechtigung überhaupt, daher auch für das Vermächtnis (siehe dazu Welser in Rummel, ABGB1, Paragraph 536,, Rz 1 und 5). Zurückkehrend aber zu den einleitenden Ausführungen ist zu sagen, daß nur Rechtsgeschäfte von Todes wegen nicht vom Grundverkehrsregime erfaßt werden sollten. Zweck des geltenden Grundverkehrsrechts ist die Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes. Es mag zutreffen, daß dieses Ziel auch durch solche Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen (unter Lebenden) nicht gefährdet wird, die unter der Bedingung des Überlebens des Erwerbers bzw. Berechtigten stehen, wie es für die Erbeinsetzung wie auch für das Vermächtnis der Fall ist.
Dennoch ist eine Schenkung auf den Todesfall, die unter der Bedingung
des Überlebens des Geschenknehmers abgeschlossen wird, entgegen der
in NZ 1979/161 veröffentlichten Entscheidung des KG Wels, im Lichte
des NÖ GVG jedenfalls ein Rechtsgeschäft unter Lebenden. Auch in diesem Fall wird das maßgebliche Verpflichtungsgeschäft zu Lebzeiten der Vertragsteile geschlossen. Der entsprechende rechtsgeschäftliche Vorgang unterliegt daher der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung. Die Frage, ob das Rechtsgeschäft unter Lebenden eine Rechtslage vergleichbar einer solchen von Todes wegen schafft, kann nur auf die Frage einer allenfalls positiven grundverkehrsbehördlichen Erledigung Einfluß haben, ändert aber nichts daran, daß dieser Vorgang dem sachlichen Geltungsbereich des NÖ GVG unterfällt (vgl. Schneider, Grundverkehrsrecht, Seite 130 ff).des NÖ GVG jedenfalls ein Rechtsgeschäft unter Lebenden. Auch in diesem Fall wird das maßgebliche Verpflichtungsgeschäft zu Lebzeiten der Vertragsteile geschlossen. Der entsprechende rechtsgeschäftliche Vorgang unterliegt daher der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung. Die Frage, ob das Rechtsgeschäft unter Lebenden eine Rechtslage vergleichbar einer solchen von Todes wegen schafft, kann nur auf die Frage einer allenfalls positiven grundverkehrsbehördlichen Erledigung Einfluß haben, ändert aber nichts daran, daß dieser Vorgang dem sachlichen Geltungsbereich des NÖ GVG unterfällt vergleiche Schneider, Grundverkehrsrecht, Seite 130 ff).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Der Ausspruch, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig ist, hat seine Grundlage in § 13 Abs. 1 Z. 2, § 14 Abs. 1 AußStrG (§ 126 Abs. 2 GBG). Der ordentliche Revisionsrekurs war zuzulassen, da die hier anstehende Rechtsfrage - soweit überblickbar - vom Obersten Gerichtshof noch nicht gelöst werden mußte.Der Ausspruch, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig ist, hat seine Grundlage in Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG (Paragraph 126, Absatz 2, GBG). Der ordentliche Revisionsrekurs war zuzulassen, da die hier anstehende Rechtsfrage - soweit überblickbar - vom Obersten Gerichtshof noch nicht gelöst werden mußte.
Landesgericht Krems a.d. Donau
Anmerkung
EKR00015 01R01898European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00129:1999:00100R00189.98V.0108.000Dokumentnummer
JJT_19990108_LG00129_00100R00189_98V0000_000