TE OGH 1999/1/12 10ObS417/98s

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.01.1999
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Dafert (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Erich Reichelt (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Gertrude R*****, vertreten durch Dr. Veronika Staudinger, Rechtsanwältin in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9. September 1998, GZ 23 Rs 55/98d-42, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 27. Mai 1998, GZ 45 Cgs 119/96f-39, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Soweit bereits in der Berufung gerügte und vom Berufungsgericht verworfene Verfahrensmängel (Einvernahme weiterer Zeugen; Gutachtensergänzung) in der Revision abermals wiederholt werden, liegen diese nicht vor (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO; SSV-NF 7/74).Soweit bereits in der Berufung gerügte und vom Berufungsgericht verworfene Verfahrensmängel (Einvernahme weiterer Zeugen; Gutachtensergänzung) in der Revision abermals wiederholt werden, liegen diese nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO; SSV-NF 7/74).

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Soweit die Revisionswerberin vermeint, daß es sich bei dem von den Vorinstanzen angenommenen Verweisungsberuf einer Kundenberaterin in Fotofachgeschäften nicht um einen solchen im Rahmen des nach § 255 Abs 1 ASVG gegebenen Berufsschutzes als Fotolaborantin handle, ist ihr zu erwidern, daß der Oberste Gerichtshof bereits vielfach ähnliche Verweisungen bejaht hat (etwa SSV-NF 7/6: Tischler-Verkaufsberater oder Vertreter; SSV-NF 8/84: Karosseur-Kundendienstbetreuer; SSV-NF 10/58 und 10 ObS 76/98v:Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO). Soweit die Revisionswerberin vermeint, daß es sich bei dem von den Vorinstanzen angenommenen Verweisungsberuf einer Kundenberaterin in Fotofachgeschäften nicht um einen solchen im Rahmen des nach Paragraph 255, Absatz eins, ASVG gegebenen Berufsschutzes als Fotolaborantin handle, ist ihr zu erwidern, daß der Oberste Gerichtshof bereits vielfach ähnliche Verweisungen bejaht hat (etwa SSV-NF 7/6: Tischler-Verkaufsberater oder Vertreter; SSV-NF 8/84: Karosseur-Kundendienstbetreuer; SSV-NF 10/58 und 10 ObS 76/98v:

ebenfalls Tischler-Wohn- [Verkaufs-]berater; 10 ObS 369/97f:

Wasserleitungs- installateur-Baumarktberater; 10 ObS 20/98h: Maurer-Fachmarktberater). Auch hier handelt es sich beim Verweisungsberuf um eine - im Sinne dieser Entscheidungen - vergleichbare qualifizierte Teiltätigkeit des Lehrberufes, wodurch der erworbene Berufsschutz nicht verloren geht (10 ObS 20/98h). Von einer Umschulung in einen neuen Beruf kann keine Rede sein (ausführlich 10 ObS 76/98v; im vorliegenden Fall genügt nach den Feststellungen der Vorinstanzen sogar eine bloß betriebsinterne Einschulung).

Der Revision war damit ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E52954 10C04178

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:010OBS00417.98S.0112.000

Dokumentnummer

JJT_19990112_OGH0002_010OBS00417_98S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten