TE OGH 1999/1/12 5Nd3/98

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Veröffentlicht am 12.01.1999
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann als weitere Richter in der beim Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Sylvia H*****, vertreten durch Dr. Hans Schönherr, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Peter H*****, vertreten durch Eisenberger - Herzog - Nierhaus - Forcher & Partner, Rechtsanwälte in Graz, wegen S 755.000,-- sA, über den Antrag der klagenden Partei, die Rechtssache gemäß § 31 JN an das Bezirksgericht Hietzing zu delegieren, folgendenDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann als weitere Richter in der beim Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Sylvia H*****, vertreten durch Dr. Hans Schönherr, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Peter H*****, vertreten durch Eisenberger - Herzog - Nierhaus - Forcher & Partner, Rechtsanwälte in Graz, wegen S 755.000,-- sA, über den Antrag der klagenden Partei, die Rechtssache gemäß Paragraph 31, JN an das Bezirksgericht Hietzing zu delegieren, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Bezirksgericht Hietzing bestimmt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Delegierung an ein anderes Gericht soll zwar die Ausnahme bilden und kommt gegen den Widerstand einer Partei nur bei besonders klar erkennbarer Zweckmäßigkeit in Frage (vgl RIS-Justiz RS0046589; EFSlgDie Delegierung an ein anderes Gericht soll zwar die Ausnahme bilden und kommt gegen den Widerstand einer Partei nur bei besonders klar erkennbarer Zweckmäßigkeit in Frage vergleiche RIS-Justiz RS0046589; EFSlg

69.712 f), doch schließt der Umstand, daß einer von mehreren Zeugen am Ort des an sich zuständigen Gerichtes wohnt, die Delegierung keineswegs aus (vgl EFSlg 72.783 ua). Im gegenständlichen Fall sind mit Ausnahme eines Zeugen alle Beweismittel für das Bezirksgericht Hietzing leichter greifbar. Die dadurch erzielbaren Verfahrenserleichterungen und Einsparungen lassen daher die beantragte und vom an sich zuständigen Gericht befürwortete Delegierung als zweckmäßig erscheinen, wenngleich der Beklagte diesbezügliche Einwände geäußert hat.69.712 f), doch schließt der Umstand, daß einer von mehreren Zeugen am Ort des an sich zuständigen Gerichtes wohnt, die Delegierung keineswegs aus vergleiche EFSlg 72.783 ua). Im gegenständlichen Fall sind mit Ausnahme eines Zeugen alle Beweismittel für das Bezirksgericht Hietzing leichter greifbar. Die dadurch erzielbaren Verfahrenserleichterungen und Einsparungen lassen daher die beantragte und vom an sich zuständigen Gericht befürwortete Delegierung als zweckmäßig erscheinen, wenngleich der Beklagte diesbezügliche Einwände geäußert hat.

Eine Kostenentscheidung konnte entfallen, da die beklagte Partei für ihre in einem vorbereitenden Schriftsatz enthaltene Äußerung zum Delegierungsantrag keine besonderen Kosten verzeichnet hat.

Anmerkung

E52525 05J00038

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0050ND00003.98.0112.000

Dokumentnummer

JJT_19990112_OGH0002_0050ND00003_9800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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