TE OGH 1999/1/13 3Ob332/98i

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Veröffentlicht am 13.01.1999
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Christian R*****, vertreten durch Dr. Waltraud Künstl, Rechtsanwältin in Wien, wider der Antragsgegner Dr. Heinz Kosesnik-Wehrle, Rechtsanwalt, Wien 3, Ölzeltgasse 4, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der K*****gesellschaft mbH, *****, wegen pfandweiser Beschreibung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 13. November 1998, GZ 19 R 222/98b-18, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt vom 1. Oktober 1998, GZ 3 E 5601/98p-2, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Handelsgericht Wien hat am 22. 12. 1998 (zu AZ 3 S 969/98i) über das Vermögen der früheren Antragsgegnerin den Konkurs eröffnet und Rechtsanwalt Dr. Heinz Kosesnik-Wehrle zum Masseverwalter bestellt.

Das Erstgericht bewilligte dem Antragsteller zur Sicherstellung einer (noch nicht eingeklagten) Mietzinsforderung am 1. 10. 1998 die pfandweise Beschreibung der in den Mietobjekten eingebrachten Fahrnisse (§ 1101 ABGB). Das Rekursgericht wies am 13. 11. 1998 diesen Antrag ab und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 260.000 S übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.Das Erstgericht bewilligte dem Antragsteller zur Sicherstellung einer (noch nicht eingeklagten) Mietzinsforderung am 1. 10. 1998 die pfandweise Beschreibung der in den Mietobjekten eingebrachten Fahrnisse (Paragraph 1101, ABGB). Das Rekursgericht wies am 13. 11. 1998 diesen Antrag ab und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 260.000 S übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Über den dagegen am 10. 12. 1998 (Postaufgabedatum) eingebrachten außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers kann zufolge der von der Konkurseröffnung im Sinne des § 7 Abs 1 KO ausgehenden Unterbrechungswirkung nicht entschieden werden:Über den dagegen am 10. 12. 1998 (Postaufgabedatum) eingebrachten außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers kann zufolge der von der Konkurseröffnung im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, KO ausgehenden Unterbrechungswirkung nicht entschieden werden:

Die für die Wirkung der Prozeßsperre gemäß § 7 Abs 1 KO herrschenden Grundsätze gelten nach der Rechtsprechung nicht nur für Sicherungsverfahren im Zuge des Prozesses (EvBl 1978/57; EvBl 1982/119; ÖBl 1988, 30 ua), sondern auch für solche vor Einleitung eines Prozesses, handelt es sich doch dabei um ein im Rahmen der Exekutionsordnung geregeltes Sondererkenntnisverfahren, für welches gemäß den §§ 402, 78 EO auch die Vorschrift des § 159 ZPO Anwendung findet (1 Ob 615/81 mwN). Über (Revisions-)Rekurse, die, wie hier, vor der Eröffnung des Konkurses eingebracht wurden, ist vorerst nicht zu entscheiden, vielmehr ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.Die für die Wirkung der Prozeßsperre gemäß Paragraph 7, Absatz eins, KO herrschenden Grundsätze gelten nach der Rechtsprechung nicht nur für Sicherungsverfahren im Zuge des Prozesses (EvBl 1978/57; EvBl 1982/119; ÖBl 1988, 30 ua), sondern auch für solche vor Einleitung eines Prozesses, handelt es sich doch dabei um ein im Rahmen der Exekutionsordnung geregeltes Sondererkenntnisverfahren, für welches gemäß den Paragraphen 402,, 78 EO auch die Vorschrift des Paragraph 159, ZPO Anwendung findet (1 Ob 615/81 mwN). Über (Revisions-)Rekurse, die, wie hier, vor der Eröffnung des Konkurses eingebracht wurden, ist vorerst nicht zu entscheiden, vielmehr ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.

Da die pfandweise Beschreibung vor Überreichung der Mietzinsklage als einstweilige Verfügung nach den §§ 378 - 380 EO zulässig ist (siehe /dazu MGA-EO13 Anh 3 [§ 1101ABGB]/ 108, 120, 136) und eine vorprozessuale Sicherung der an den eingebrachten Fahrnissen bestehenden Pfandrechte des Vermieters bewirken soll, sind die von der Konkurseröffnung ausgehenden Unterbrechungswirkungen auch in diesem Verfahren wirksam. Diese Erwägungen führen zur spruchgemäßen Erledigung, wobei es nach der Auffassung des Senates nicht darauf ankommen kann, daß über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers etwa durch Zurückweisung entschieden werden könnte, weil auch eine - nach Freistellung einer Revisionsrekursbeantwortung der Antragsgegnerin (Gemeinschuldnerin) ergehende - Entscheidung in der Sache in Betracht gezogen werden muß.Da die pfandweise Beschreibung vor Überreichung der Mietzinsklage als einstweilige Verfügung nach den Paragraphen 378, - 380 EO zulässig ist (siehe /dazu MGA-EO13 Anh 3 [§ 1101ABGB]/ 108, 120, 136) und eine vorprozessuale Sicherung der an den eingebrachten Fahrnissen bestehenden Pfandrechte des Vermieters bewirken soll, sind die von der Konkurseröffnung ausgehenden Unterbrechungswirkungen auch in diesem Verfahren wirksam. Diese Erwägungen führen zur spruchgemäßen Erledigung, wobei es nach der Auffassung des Senates nicht darauf ankommen kann, daß über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers etwa durch Zurückweisung entschieden werden könnte, weil auch eine - nach Freistellung einer Revisionsrekursbeantwortung der Antragsgegnerin (Gemeinschuldnerin) ergehende - Entscheidung in der Sache in Betracht gezogen werden muß.

Anmerkung

E52665 03A03328

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0030OB00332.98I.0113.000

Dokumentnummer

JJT_19990113_OGH0002_0030OB00332_98I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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