TE OGH 1999/1/13 3Ob335/98f

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Veröffentlicht am 13.01.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Christine R*****, vertreten durch Dr. Walter Rinner, Rechtsanwalt in Linz, wider die verpflichtete Partei Robert S*****, wegen S 493.500 sA, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels als Rekursgerichtes vom 16. September 1998, GZ 22 R 242/98i-61, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 4. Juni 1998, GZ 8 E 140/96z-54, abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem der Ersatzanspruch gemäß § 222 Abs 3 und 4 EO festgestellt und die Einverleibung der Ersatzhypothek verfügt wurde, wurde dem Vertreter der Revisionsrekurswerberin am 5. 11. 1998 zugestellt.Der Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem der Ersatzanspruch gemäß Paragraph 222, Absatz 3 und 4 EO festgestellt und die Einverleibung der Ersatzhypothek verfügt wurde, wurde dem Vertreter der Revisionsrekurswerberin am 5. 11. 1998 zugestellt.

Der am 30. 11. 1998 zur Post gegebene Revisionsrekurs ist verspätet.

Rechtliche Beurteilung

Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 3 Ob 289/97i (JUS-Extra Z 2458 = ÖBA 1998, 403 = RdW 1998, 279) unter Ablehnung gegenteiliger Vorentscheidungen und auch der darauf gegründeten, im Revisionsrekurs zitierten Meinung von Heller/Berger/Stix (II 1531) mit eingehender Begründung erkannt hat, ergeht ein Meistbotsverteilungsbeschluß, auch soweit er die Einverleibung des Ersatzanspruchs gemäß § 222 Abs 3 und 4 EO vorbereitet und die bücherliche Einverleibung der Ersatzhypothek anordnet, nicht im Grundbuchsverfahren.Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 3 Ob 289/97i (JUS-Extra Ziffer 2458, = ÖBA 1998, 403 = RdW 1998, 279) unter Ablehnung gegenteiliger Vorentscheidungen und auch der darauf gegründeten, im Revisionsrekurs zitierten Meinung von Heller/Berger/Stix (römisch II 1531) mit eingehender Begründung erkannt hat, ergeht ein Meistbotsverteilungsbeschluß, auch soweit er die Einverleibung des Ersatzanspruchs gemäß Paragraph 222, Absatz 3 und 4 EO vorbereitet und die bücherliche Einverleibung der Ersatzhypothek anordnet, nicht im Grundbuchsverfahren.

Die Rekursfrist richtet sich daher nicht nach § 123 GBG. Der nach Ablauf der demnach vierzehntägigen Rekursfrist (§ 78 EO, § 521 Abs 1 ZPO) zur Post gegebene Revisionsrekurs ist als verspätet zurückzuweisen (§ 78 EO, § 526 Abs 2 ZPO).Die Rekursfrist richtet sich daher nicht nach Paragraph 123, GBG. Der nach Ablauf der demnach vierzehntägigen Rekursfrist (Paragraph 78, EO, Paragraph 521, Absatz eins, ZPO) zur Post gegebene Revisionsrekurs ist als verspätet zurückzuweisen (Paragraph 78, EO, Paragraph 526, Absatz 2, ZPO).

Anmerkung

E52667 03A03358

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0030OB00335.98F.0113.000

Dokumentnummer

JJT_19990113_OGH0002_0030OB00335_98F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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