TE OGH 1999/1/14 6Nd1/98

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Veröffentlicht am 14.01.1999
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer und Dr. Prückner als weitere Richter in der beim Landesgericht Klagenfurt zu 27 Cg 40/98f anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Dipl. Ing. Rudolf R*****, vertreten durch Saxinger, Baumann & Partner, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Dr. Jörg H*****, vertreten durch Böhmdorfer-Gheneff OEG, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Widerrufs rufschädigender Behauptungen, über den Delegierungsantrag beider Parteien den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Delegierungsantrag wird stattgegeben.

Anstelle des Landesgerichtes Klagenfurt wird das Handelsgericht Wien zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger begehrt mit seiner am 14. Juli 1998 beim Landesgericht Klagenfurt eingelangten Klage, gestützt auf § 1330 ABGB, die Unterlassung und den Widerruf ehrverletzender und rufschädigender Äußerungen. Der Beklagte bestritt das Klagevorbringen und beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Es wurde ein Beweisbeschluß gefaßt. Noch vor Aufnahme von Beweisen beantragen beide Parteien mit ihrem gemeinsam eingebrachten Delegierungsantrag, die Rechtssache an das Handelsgericht Wien zu delegieren. Sie begründen ihren Antrag im wesentlichen damit, daß sich der Beklagte regelmäßig in Wien aufhalte, der Kläger wohne in Baden und nur 20 km von Wien, jedoch 310 km von Klagenfurt entfernt. Ein beantragter Zeuge sei Vorstand einer AG mit dem Sitz in Wien.Der Kläger begehrt mit seiner am 14. Juli 1998 beim Landesgericht Klagenfurt eingelangten Klage, gestützt auf Paragraph 1330, ABGB, die Unterlassung und den Widerruf ehrverletzender und rufschädigender Äußerungen. Der Beklagte bestritt das Klagevorbringen und beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Es wurde ein Beweisbeschluß gefaßt. Noch vor Aufnahme von Beweisen beantragen beide Parteien mit ihrem gemeinsam eingebrachten Delegierungsantrag, die Rechtssache an das Handelsgericht Wien zu delegieren. Sie begründen ihren Antrag im wesentlichen damit, daß sich der Beklagte regelmäßig in Wien aufhalte, der Kläger wohne in Baden und nur 20 km von Wien, jedoch 310 km von Klagenfurt entfernt. Ein beantragter Zeuge sei Vorstand einer AG mit dem Sitz in Wien.

Die Delegierung soll grundsätzlich den Ausnahmefall darstellen und nicht die gesetzliche Zuständigkeitsordnung durchbrechen. Wenn jedoch beide Parteien einvernehmlich die Delegierung beantragen, ist bei der Prüfung der Zweckmäßigkeitsgründe des § 31 JN kein allzu strenger Maßstab anzulegen (Mayr in Rechberger, ZPO Rz 4 zu § 31 JN mwN). Unter Berücksichtigung dieses Ermessensspielraums kann dem Delegierungsantrag stattgegeben werden.Die Delegierung soll grundsätzlich den Ausnahmefall darstellen und nicht die gesetzliche Zuständigkeitsordnung durchbrechen. Wenn jedoch beide Parteien einvernehmlich die Delegierung beantragen, ist bei der Prüfung der Zweckmäßigkeitsgründe des Paragraph 31, JN kein allzu strenger Maßstab anzulegen (Mayr in Rechberger, ZPO Rz 4 zu Paragraph 31, JN mwN). Unter Berücksichtigung dieses Ermessensspielraums kann dem Delegierungsantrag stattgegeben werden.

Anmerkung

E52529 06J00018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0060ND00001.98.0114.000

Dokumentnummer

JJT_19990114_OGH0002_0060ND00001_9800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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