TE OGH 1999/1/14 2Ob361/98x

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Veröffentlicht am 14.01.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Pflegschaftssache des am 25. Juni 1981 geborenen Adrian P*****, vertreten durch Dr. Gernot Pettauer, Rechtsanwalt in Wien, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses des Minderjährigen gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 9. November 1998, GZ 44 R 818/98i, 44 R 819/98m-44, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Hernals vom 28. August 1998, GZ 2 P 3252/95d-36 und 37, bestätigt wurden, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies die Anträge des Minderjährigen auf pflegschaftsbehördliche Genehmigung des am 24. 12. 1991 abgeschlossenen Schenkungsvertrages über einen PKW Jaguar E 4,2 und des am 21. 7. 1994 abgeschlossenen Kaufvertrages über ein Motorrad KTM Duke 620 ab. Das vom Minderjährigen angerufene Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung; es bewertete den Entscheidungsgegenstand mit S 260.000 nicht übersteigend und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Gegen diese Rekursentscheidung - deren Datum nach dem 31. 12. 1997 liegt - richtet sich der beim Erstgericht eingebrachte "außerordentliche" Revisionsrekurs des Minderjährigen, welches Rechtsmittel das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorlegte.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 BGBl I 140 geltenden, hier maßgebenden (vgl Art XXXII Z 14 WGN 1997) Rechtslage:Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 140 geltenden, hier maßgebenden vergleiche Art römisch XXXII Ziffer 14, WGN 1997) Rechtslage:

Nach § 14 Abs 3 AußStrG idF WGN 1997 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 260.000 S nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Dies gilt nicht, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist (§ 14 Abs 4 AußStrG). In der Beurteilung, ob ein Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur vorliegt, trat durch die WGN 1997 keine Änderung ein. Unter Entscheidungsgegenständen nicht (rein) vermögensrechtlicher Art hat der Gesetzgeber solche Fälle verstanden, die unmittelbar die Person eines Verfahrensbeteiligten betreffen, etwa im Pflegschaftsverfahren eine Sorgerechts- oder Besuchsrechtsregelung. Aus § 154 Abs 3 ABGB ergibt sich, daß Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines gesetzlichen Vertreters in Vermögensangelegenheiten zu ihrer Rechtswirksamkeit dann der Genehmigung des Gerichts bedürfen, wenn die Vermögensangelegenheit nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört; das Pflegschaftsgericht hat dabei zu prüfen, ob die beabsichtigte Klageführung im wohlverstandenen (Vermögens)Interesse des Pflegebefohlenen liegt oder daraus mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Vermögensnachteil droht. So wie die pflegschaftsbehördliche Genehmigung einer Klagsführung über ein Vermögensrecht rein vermögensrechtlicher Natur im Sinne des § 13 Abs 2 AußStrG idFd WGN 1997 ist (ecolex 1998, 764) ist dies auch die pflegschaftsbehördliche Genehmigung von Kauf- oder Schenkungsverträgen über Vermögensobjekte.Nach Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG in der Fassung WGN 1997 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 3, dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 260.000 S nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Dies gilt nicht, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist (Paragraph 14, Absatz 4, AußStrG). In der Beurteilung, ob ein Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur vorliegt, trat durch die WGN 1997 keine Änderung ein. Unter Entscheidungsgegenständen nicht (rein) vermögensrechtlicher Art hat der Gesetzgeber solche Fälle verstanden, die unmittelbar die Person eines Verfahrensbeteiligten betreffen, etwa im Pflegschaftsverfahren eine Sorgerechts- oder Besuchsrechtsregelung. Aus Paragraph 154, Absatz 3, ABGB ergibt sich, daß Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines gesetzlichen Vertreters in Vermögensangelegenheiten zu ihrer Rechtswirksamkeit dann der Genehmigung des Gerichts bedürfen, wenn die Vermögensangelegenheit nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört; das Pflegschaftsgericht hat dabei zu prüfen, ob die beabsichtigte Klageführung im wohlverstandenen (Vermögens)Interesse des Pflegebefohlenen liegt oder daraus mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Vermögensnachteil droht. So wie die pflegschaftsbehördliche Genehmigung einer Klagsführung über ein Vermögensrecht rein vermögensrechtlicher Natur im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, AußStrG idFd WGN 1997 ist (ecolex 1998, 764) ist dies auch die pflegschaftsbehördliche Genehmigung von Kauf- oder Schenkungsverträgen über Vermögensobjekte.

Übersteigt der Entscheidungsgegenstand nicht insgesamt 260.000 S und hat das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG ausgesprochen, daß der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig ist, kann eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (§ 14a Abs 2 AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde.Übersteigt der Entscheidungsgegenstand nicht insgesamt 260.000 S und hat das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG ausgesprochen, daß der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig ist, kann eine Partei nach Paragraph 14 a, Absatz eins und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (Paragraph 14 a, Absatz 2, AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde.

Im Hinblick auf diese Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des § 14a AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 16 Abs 2 Z 2 AußStrG idF WGN 1997).Im Hinblick auf diese Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des Paragraph 14 a, AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG in der Fassung WGN 1997).

Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; ferner auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht den Antrag auf Änderung des Ausspruchs des Gerichtes zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß (hier: analog; vgl Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren, Rz 45) § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist (ecolex 1998, 764; 2 Ob 239/98f).Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; ferner auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht den Antrag auf Änderung des Ausspruchs des Gerichtes zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß (hier: analog; vergleiche Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren, Rz 45) Paragraph 84, Absatz 3, ZPO verbesserungsfähig ist (ecolex 1998, 764; 2 Ob 239/98f).

Das Erstgericht wird das Rechtsmittel somit dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob die Erteilung eines Verbesserungsauftrages erforderlich ist, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.

Anmerkung

E52661 02A03618

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0020OB00361.98X.0114.000

Dokumentnummer

JJT_19990114_OGH0002_0020OB00361_98X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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