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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §57 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des J in B, vertreten durch Dr. Bernhard Haid, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Universitätsstraße 3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 7. März 2006, Zl. uvs-2005/23/3115- 7, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit nach dem Führerscheingesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Bezirkshauptmannschaft Kufstein richtete an den Beschwerdeführer folgenden mit 24. Oktober 2005 datierten Bescheid:
"Spruch:
I. Entziehung der Lenkberechtigung hinsichtlich sämtlicher Klassen (§ 2 FSG)
Die Bezirkshauptmannschaft Kufstein entzieht Ihnen gemäß den §§ 3 Abs. 1 Zif. 2, 7 Abs. 3 Zif. 4, 24 Abs. 1 Zif. 1, 26 Abs. 3, 29 und 35 des Führerscheingesetzes (FSG) unter Anwendung des § 57 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit Ihre Lenkberechtigung (bestätigt in dem von der Bezirkshauptmannschaft Kufstein ausgestellten Führerschein vom 27.01.2004, Zahl: 217/04) für alle Klassen auf die Dauer von 2 Wochen
gerechnet ab Abgabe des Führerscheines.
Sie haben den über diese Lenkberechtigung ausgestellten Führerschein gemäß § 29 Abs. 3 FSG unverzüglich nach Rechtskraft dieses Bescheides bei der Bezirkshauptmannschaft Kufstein oder beim zuständigen Gendarmerieposten abzuliefern, selbiges gilt gemäß § 32 Abs. 2 FSG zutreffendenfalls auch hinsichtlich eines Mopedausweises.
II. Mopedfahrverbot
Es wird Ihnen während der Entzugszeit gem. § 32 Führerscheingesetz (FSG) auch ausdrücklich verboten, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken.
III. Aberkennung des Rechtes von ausländischen Lenkberechtigungen Gebrauch zu machen:
Weiters wird Ihnen gemäß § 30 Abs. 1 FSG während der Entzugszeit das Recht aberkannt von einer allfälligen ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann binnen zwei Wochen, gerechnet vom Tage der Zustellung an, schriftlich, telegrafisch mit Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung bei der Bezirkshauptmannschaft Kufstein Berufung erhoben werden. Die Berufung hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, zu bezeichnen und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.
Für die Berufung ist eine Gebühr von EUR 13,00 für Beilagen je EUR 3,60 pro Bogen, maximal aber EUR 21,80 pro Beilage zu entrichten. Die Gebührenschuld entsteht erst im dem Zeitpunkt, in dem die abschließende Erledigung über die Berufung zugestellt wird."
In der Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei wegen einer Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h bzw. außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h bestraft worden, das Strafverfahren sei in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen worden. Besitzern einer Lenkberechtigung, die nicht mehr verkehrszuverlässig seien, sei diese gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 des Führerscheingesetzes (FSG) zu entziehen, wobei gemäß § 26 Abs. 3 FSG im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z. 4 genannten Übertretung die Entziehungsdauer zwei Wochen zu betragen habe. Lägen Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vor, könne gemäß § 30 FSG Besitzern ausländischer Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden. Diese Aberkennung sei durch ein Lenkverbot entsprechend § 32 FSG auszusprechen. Ebenso habe die Behörde Personen, die u.a. nicht verkehrszuverlässig sind, "sinngemäß" das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen zu verbieten. Trotz des seit der Übertretung verstrichenen langen Zeitraumes verliere die Entziehung der Lenkberechtigung nicht ihre sachliche Rechtfertigung, die Entziehung habe nämlich nicht nur den Charakter einer polizeilichen Gefahrenabwehr, sondern solle auch auf den Lenker ermahnend und erzieherisch einwirken (Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. März 2003, VfSlg. Nr. 16.855).
Gegen diesen Bescheid richtete der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine als "Berufung" bezeichnete Eingabe, in der ausdrücklich hervorgehoben wird, dass der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol (UVS) erhebe und beantrage, der UVS wolle in Stattgebung dieser Berufung den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 24. Oktober 2005 aufheben und das "Entzugsverfahren" einstellen.
Mit Bescheid vom 7. März 2006 wies der UVS die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurück. Begründend wurde ausgeführt, mit dem bekämpften Bescheid sei dem "Beschuldigten" unter Anwendung des § 57 Abs. 1 AVG von der Erstbehörde wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit die Lenkberechtigung für alle Klassen auf die Dauer von zwei Wochen entzogen worden. Nach Wiedergabe des § 57 AVG wurde ausgeführt, im vorliegenden Fall sei sowohl durch die Bezeichnung des Rechtsmittels als Berufung als auch durch den Antrag an den UVS davon auszugehen, dass der durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer eine Berufung, "somit ein an die im Instanzenzug übergeordnete Behörde gerichtetes Begehren auf Überprüfung und Aufhebung des Bescheides gerichtetes Rechtsmittel", eingebracht habe. Im Falle der Erlassung eines Mandatsbescheides sei keine Wahlmöglichkeit zwischen der Einbringung einer Vorstellung und der Erhebung einer Berufung gegeben. Vielmehr sei das der Partei zustehende Rechtsmittel einzig und allein die Vorstellung mit den vom Gesetzgeber festgelegten Rechtsfolgen, die nicht dadurch umgangen werden könnten, dass das für diesen Fall gar nicht vorgesehene Rechtsmittel der Berufung ergriffen werde. Dem Beschwerdeführer sei daher die Einbringung einer Berufung gegen einen Mandatsbescheid verwehrt gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist entscheidend für die Beantwortung der Frage, ob ein Rechtsmittel als Vorstellung oder als Berufung zu werten ist, ob sich aus dem Begehren eindeutig ergibt, die Entscheidung welcher Behörde der Rechtsmittelwerber beantragt. Lässt sich aus einem Begehren nichts anderes schließen, als dass eine Entscheidung der Berufungsbehörde beantragt wird, so ist eine Deutung eines Rechtsmittels als Vorstellung ausgeschlossen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 20. März 2001, Zl. 99/11/0226, mwN). Im Beschwerdefall wurde ein als Berufung bezeichnetes Rechtsmittel erhoben. Der Beschwerdeführer hatte nach der Formulierung seines Antrages eindeutig eine Entscheidung des UVS als Berufungsbehörde vor Augen. Das ergibt sich insbesondere aus der ausdrücklichen Formulierung der Antragstellung, der UVS wolle in Stattgebung der Berufung den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 24. Oktober 2005 aufheben. Eine Deutung des Rechtsmittels als von der Bezirkshauptmannschaft Kufstein zu erledigende Vorstellung scheidet damit aus.
2.1. Die vom Beschwerdeführer erhobene Berufung gegen den erstbehördlichen Bescheid erwiese sich als unzulässig, wenn der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 24. Oktober 2005 als Mandatsbescheid nach § 57 Abs. 1 AVG zu qualifizieren wäre.
2.2. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Beurteilung der Frage, ob ein Mandatsbescheid vorliegt, nicht darauf an, dass die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 AVG vorlagen und sich die Behörde daher zu Recht auf diese Gesetzesstelle stützen durfte. Maßgebend ist vielmehr, ob sich die Behörde unmissverständlich auf § 57 Abs. 1 AVG gestützt hat (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 20. März 2001, Zl. 99/11/0226, und vom 23. Mai 2003, Zl. 2002/11/0235, jeweils mwN), wobei die ausdrückliche Bezeichnung als Mandatsbescheid oder die Erwähnung des § 57 Abs. 1 AVG nicht entscheidend ist (vgl. hiezu Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, 2. Teilband, Rz 13 zu § 57). Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters die Auffassung vertreten, die Erlassung eines Mandatsbescheides sei gegenüber der Erlassung eines Bescheides nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens die Ausnahme. Im Zweifel müsse daher davon ausgegangen werden, dass nicht ein Bescheid im Sinne des § 57 AVG mit den daran geknüpften Konsequenzen erlassen worden ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 17. Dezember 1986, Zl. 86/11/0142, vom 3. November 1987, Zl. 87/04/0077, vom 30. Oktober 1990, Zl. 90/04/0117, und vom 17. Jänner 1995, Zl. 94/07/0118).
Anhaltspunkte, die für bzw. gegen das Vorliegen eines Mandatsbescheides sprechen können, sind die ausdrückliche Bezeichnung als Mandatsbescheid (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. November 1987, Zl. 87/04/0077) oder die Erwähnung des § 57 Abs. 1 AVG (im Spruch oder in der Begründung; vgl. die hg. Erkenntnisse vom 9. Oktober 1984, Zl. 84/07/0188, vom 27. November 1990, Zl. 90/07/0102, vom 20. März 2001, Zl. 99/11/0226, und vom 24. Mai 2005, Zl. 2004/05/0186), Ausführungen (bzw. das Fehlen derselben) in der Begründung, weshalb das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung eines Mandatsbescheides als gegeben erachtet werde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1986, Zl. 86/11/0142), die Durchführung bzw. das Fehlen eines Ermittlungsverfahrens vor Bescheiderlassung (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 17. November 1986, Zl. 86/11/0142, vom 22. November 1994, Zl. 93/11/0226, und vom 30. Oktober 1990, Zl. 90/04/0117), ein Hinweis darauf, dass der Bescheid ungeachtet der Einbringung eines Rechtsmittels vollstreckbar sei (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Oktober 1990, Zl. 90/04/0117), das Vorliegen eines Ausspruchs nach § 64 Abs. 2 AVG (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 26. November 1991, Zl. 91/11/0149, und vom 22. November 1994, Zl. 93/11/0226), nicht zuletzt auch das in der Rechtsmittelbelehrung genannte Rechtsmittel (vgl. hg. Erkenntnisse vom 30. Oktober 1990, Zl. 90/04/0117, vom 27. November 1990, Zl. 90/07/0102, vom 22. November 1994, Zl. 93/11/0226, vom 30. Jänner 1996, Zl. 95/11/0146, vom 20. März 2001, Zl. 99/11/0226, und vom 23. Mai 2003, Zl. 2002/11/0235).
2.3. Für den Beschwerdefall ergibt sich daraus Folgendes:
Der in Rede stehende Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 24. Oktober 2005 enthält - nach römischen Ziffern gegliedert - drei Spruchpunkte, und zwar den betreffend Entziehung der Lenkberechtigung (I.), der ausdrücklich auf eine erfolgte Anwendung des § 57 Abs. 1 AVG hinweist, den betreffend das Lenkverbot (II.) und den betreffend die Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Lenkberechtigung Gebrauch zu machen (III.). Er enthält weiters eine sich offenkundig ("gegen diesen Bescheid kann ...") auf alle drei Spruchpunkte beziehende, optisch von der Begründung abgehobene Rechtsmittelbelehrung, die vom Recht auf Erhebung einer Berufung spricht, sowie eine Begründung, in der § 57 AVG nicht erwähnt wird und nur - kursorisch - auf die Entziehung der Lenkberechtigung eingegangen wird.
Zieht man die oben dargestellten, von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aufgegriffenen, Anhaltspunkte heran, so spricht bei Spruchpunkt I. (Entziehung der Lenkberechtigung) die ausdrückliche Bezugnahme auf § 57 Abs. 1 AVG für das Vorliegen eines Mandatsbescheides, bei den Spruchpunkten II. (Lenkverbot) und III. (Aberkennung) das Fehlen einer solchen Bezugnahme dagegen. Für das Vorliegen eines Mandatsbescheides - jedenfalls soweit es die Entziehung der Lenkberechtigung betrifft - könnte auch das Fehlen eines der Bescheiderlassung vorangegangenen Ermittlungsverfahrens sprechen.
Gegen das Vorliegen eines Mandatsbescheides - und zwar in Ansehung aller Spruchpunkte - spricht jedenfalls, dass in der Begründung weder § 57 AVG erwähnt noch sonst dargelegt wird, aus welchen Gründen die Behörde eine unaufschiebbare Maßnahme wegen Gefahr im Verzug für erforderlich gehalten hat. Ebenso spricht gegen die Deutung als Mandatsbescheid, dass - ohne Einschränkung auf einzelne Spruchpunkte - in der Rechtsmittelbelehrung auf die Zulässigkeit einer Berufung und nicht einer Vorstellung hingewiesen wird.
Bei einem (zulässiger Weise) mehrere Spruchpunkte umfassenden Bescheid wie dem in Rede stehenden, bei dem für das Vorliegen eines Mandatsbescheides nur die Erwähnung des § 57 AVG in einem Spruchpunkt sowie das Fehlen eines Ermittlungsverfahrens spricht, dagegen aber sowohl die auf die Zulässigkeit einer Berufung hinweisende Rechtsmittelbelehrung als auch das Fehlen jeglicher Bezugnahme auf die Unaufschiebbarkeit der verfügten Maßnahme in der Bescheidbegründung, kann nicht gesagt werden, dass - im Lichte der oben dargestellten Judikatur - unmissverständlich zum Ausdruck gebracht worden wäre, dass die Behörde - allenfalls auch nur in Teilen des Bescheides - von der Möglichkeit des § 57 Abs. 1 AVG Gebrauch gemacht hat. Unter Heranziehung der in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Zweifelsregel ist vielmehr der Deutung der Vorzug zu geben, derzufolge der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 24. Oktober 2005 kein Mandatsbescheid ist, und zwar auch nicht im Umfang des Spruchpunkts I. (Entziehung der Lenkberechtigung). Für dieses Ergebnis spricht - worauf der Beschwerdeführer hinweist - auch, dass in der Bescheidbegründung ausdrücklich hervorgehoben wird, dass die Entziehung der Lenkberechtigung (für zwei Wochen) trotz des seit der Übertretung im Februar 2005 verstrichenen langen Zeitraums nicht ihre sachliche Rechtfertigung verliere, was jedenfalls nicht zum Ausdruck bringt, dass die Behörde von Gefahr im Verzug ausgegangen ist. Aus dem von der belangten Behörde in der Gegenschrift erwähnten hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2005, Zl. 2004/05/0186, ist für den Beschwerdefall schon deshalb nichts zu gewinnen, weil der darin abgehandelte Bescheid nicht wie im Beschwerdefall ein mehrere Spruchpunkte umfassender Bescheid war.
Die Zurückweisung der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung des Beschwerdeführers wegen Unzulässigkeit des ergriffenen Rechtsmittels erweist sich daher als rechtswidrig.
Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 17. Oktober 2006
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006110071.X00Im RIS seit
17.11.2006Zuletzt aktualisiert am
30.11.2010