TE OGH 1999/1/19 7Ob380/98b

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Veröffentlicht am 19.01.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich, Dr. Tittel, Dr. Huber und Hon-Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Melanie M*****, vertreten durch Dr. Hans Forcher-Mayr, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Univ-Prof. Dr. Tamas M*****, vertreten durch Dr. Rudolf Wieser ua Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Unterhalt, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 24. September 1998, GZ 4 R 394/98i-15, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die dem Obersten Gerichtshof mit Vorlagebericht vom 21. Dezember 1998 vorgelegten Akten werden dem Bezirksgericht Innsbruck zur gesetzmäßigen Behandlung zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies das auf Zahlung eines Unterhaltsrückstandes von insgesamt S 136.491 für den Zeitraum von September 1995 bis einschließlich November 1997 und eines laufenden monatlichen Unterhaltsbeitrages von S 5.028 (neben dem freiwillig geleisteten Unterhaltsbeitrag) gerichtete Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß die (ordentliche) Revision nicht zulässig sei.

Dagegen richtet sich ein beim Erstgericht eingebrachter, an das Berufungsgericht gerichteter Antrag der klagenden Partei gemäß § 508 ZPO (vgl Punkt III. des Rechtsmittels ON 16) sowie die als "außerordentliche Revision" bezeichnete Revision der klagenden Partei.Dagegen richtet sich ein beim Erstgericht eingebrachter, an das Berufungsgericht gerichteter Antrag der klagenden Partei gemäß Paragraph 508, ZPO vergleiche Punkt römisch III. des Rechtsmittels ON 16) sowie die als "außerordentliche Revision" bezeichnete Revision der klagenden Partei.

Das Erstgericht hat sowohl diesen Antrag als auch die Revision dem Obersten Gerichtshof unmittelbar vorgelegt.

Diese Vorgangsweise ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

In den im § 508 Abs 1 ZPO idF WGN 1997 angeführten familienrechtlichen Streitigkeiten nach § 49 Abs 2 Z 1a und 2 JN, in denen der Entscheidungsgegenstand insgesamt S 260.000 nicht übersteigt und in denen das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, daß ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig sei, ist auch ein außerordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Gemäß § 508 Abs 1 ZPO kann allerdings in einem solchen Fall eine Partei einen Antrag an das Rechtsmittelgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, daß das ordentliche Rechtsmittel für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist das ordentliche Rechtsmittel ausszuführen. Dieser Antrag verbunden mit dem ordentlichen Rechtsmittel ist beim Prozeßgericht erster Instanz einzubringen und gemäß § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Rechtsmittelgericht zu behandeln.In den im Paragraph 508, Absatz eins, ZPO in der Fassung WGN 1997 angeführten familienrechtlichen Streitigkeiten nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer eins a und 2 JN, in denen der Entscheidungsgegenstand insgesamt S 260.000 nicht übersteigt und in denen das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, daß ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig sei, ist auch ein außerordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO kann allerdings in einem solchen Fall eine Partei einen Antrag an das Rechtsmittelgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, daß das ordentliche Rechtsmittel für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist das ordentliche Rechtsmittel ausszuführen. Dieser Antrag verbunden mit dem ordentlichen Rechtsmittel ist beim Prozeßgericht erster Instanz einzubringen und gemäß Paragraph 508, Absatz 3 und 4 ZPO vom Rechtsmittelgericht zu behandeln.

Der Anspruch auf Bezahlung des laufenden Unterhaltes ist mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten (§ 58 JN). Zusätzlich begehrte, bereits fällige Ansprüche führen jedenfalls dann zu keiner Erhöhung dieser Bewertung, wenn, wie hier, der Durchschnitt dreier Jahre bereits fälligen Unterhaltes nicht höher ist als das Dreifache der Jahresleistung des laufenden Unterhaltes (SZ 69/34; 3 Ob 2218/96i). Demnach liegt hier eine familienrechtliche Streitigkeit nach § 49 Abs 2 Z 2 JN vor, in der der Entscheidungsgegenstand insgesamt S 260.000 nicht übersteigt, sodaß die Bestimmung des § 508 ZPO zum Tragen kommt.Der Anspruch auf Bezahlung des laufenden Unterhaltes ist mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten (Paragraph 58, JN). Zusätzlich begehrte, bereits fällige Ansprüche führen jedenfalls dann zu keiner Erhöhung dieser Bewertung, wenn, wie hier, der Durchschnitt dreier Jahre bereits fälligen Unterhaltes nicht höher ist als das Dreifache der Jahresleistung des laufenden Unterhaltes (SZ 69/34; 3 Ob 2218/96i). Demnach liegt hier eine familienrechtliche Streitigkeit nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, JN vor, in der der Entscheidungsgegenstand insgesamt S 260.000 nicht übersteigt, sodaß die Bestimmung des Paragraph 508, ZPO zum Tragen kommt.

Das Erstgericht wird somit den Antrag der klagenden Partei nach § 508 ZPO dem Berufungsgericht vorzulegen haben.Das Erstgericht wird somit den Antrag der klagenden Partei nach Paragraph 508, ZPO dem Berufungsgericht vorzulegen haben.

Anmerkung

E52717 07A03808

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0070OB00380.98B.0119.000

Dokumentnummer

JJT_19990119_OGH0002_0070OB00380_98B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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