TE OGH 1999/1/19 1Ob372/98g

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Veröffentlicht am 19.01.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** BANK ***** AG, ***** vertreten durch Dr. Ernst Pammer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei S*****bank AG, ***** vertreten durch Dr. Karl Ludwig Vavrovsky, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 4,178.562,81 sA und Feststellung (Streitwert S 9,231.532,15) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgerichts vom 21. Oktober 1998, GZ 2 R 167/98m-12, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Die klagende Partei behauptet, die beklagte Partei sei ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen, weshalb vertraglich vorgesehene Bürgenhaftungen nicht hätten durchgesetzt werden können, was einen Vermögensnachteil der klagenden Partei bewirkt hätte bzw noch bewirken könnten. Damit macht die klagende Partei Schadenersatzansprüche geltend. Sie begehrt nämlich den Rückersatz von Beträgen, die sie nach Kreditgewährung an einen Dritten ("A*****") gegen die in Anspruch genommenen Bürgen - infolge fahrlässig schuldhafter Handlungen der beklagten Partei - nicht erfolgreich geltend machen konnte; außerdem erhebt sie ein entsprechendes Feststellungsbegehren. Von der Bezahlung einer "fremden" Schuld (= Schuld der beklagten Partei) kann daher nicht die Rede sein, § 1042 ABGB ist nicht anwendbar. Bereicherungsrechtliche Ansprüche, die erst nach 30 Jahren verjährten, scheiden schon infolge Bestehens vertraglicher Beziehungen zwischen den Streitteilen aus. Die kurze Verjährungsfrist des § 1489 ABGB wurde demnach vom Berufungsgericht zu Recht der Entscheidung zugrundegelegt.Die klagende Partei behauptet, die beklagte Partei sei ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen, weshalb vertraglich vorgesehene Bürgenhaftungen nicht hätten durchgesetzt werden können, was einen Vermögensnachteil der klagenden Partei bewirkt hätte bzw noch bewirken könnten. Damit macht die klagende Partei Schadenersatzansprüche geltend. Sie begehrt nämlich den Rückersatz von Beträgen, die sie nach Kreditgewährung an einen Dritten ("A*****") gegen die in Anspruch genommenen Bürgen - infolge fahrlässig schuldhafter Handlungen der beklagten Partei - nicht erfolgreich geltend machen konnte; außerdem erhebt sie ein entsprechendes Feststellungsbegehren. Von der Bezahlung einer "fremden" Schuld (= Schuld der beklagten Partei) kann daher nicht die Rede sein, Paragraph 1042, ABGB ist nicht anwendbar. Bereicherungsrechtliche Ansprüche, die erst nach 30 Jahren verjährten, scheiden schon infolge Bestehens vertraglicher Beziehungen zwischen den Streitteilen aus. Die kurze Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB wurde demnach vom Berufungsgericht zu Recht der Entscheidung zugrundegelegt.

Rechtliche Beurteilung

Es besteht hinreichend Judikatur, daß die schon eingetretenen und die aus demselben Schadensereignis voraussehbaren künftigen Schäden (Teilfolgeschäden) verjährungsrechtlich eine Einheit bilden und der drohenden Verjährung des Ersatzanspruchs für solche Folgeschäden mit Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen ist (JBl 1998, 454 mwN; SZ 70/84; SZ 69/55; JBl 1996, 315; SZ 68/238; F. Bydlinski in JBl 1996, 474 und in FS Steffen, 65 ff). Die dieser einhelligen Judikatur teilweise widersprechende Lehre (vgl hiezu Mader in Schwimann ABGB2 Rz 10 zu § 1489 mwN) verwendet Argumente, deren Stichhaltigkeit von der zuvor zitierten Judikatur bereits verneint wurde; es besteht kein Anlaß, von der einhelligen Judikatur abzugehen.Es besteht hinreichend Judikatur, daß die schon eingetretenen und die aus demselben Schadensereignis voraussehbaren künftigen Schäden (Teilfolgeschäden) verjährungsrechtlich eine Einheit bilden und der drohenden Verjährung des Ersatzanspruchs für solche Folgeschäden mit Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen ist (JBl 1998, 454 mwN; SZ 70/84; SZ 69/55; JBl 1996, 315; SZ 68/238; F. Bydlinski in JBl 1996, 474 und in FS Steffen, 65 ff). Die dieser einhelligen Judikatur teilweise widersprechende Lehre vergleiche hiezu Mader in Schwimann ABGB2 Rz 10 zu Paragraph 1489, mwN) verwendet Argumente, deren Stichhaltigkeit von der zuvor zitierten Judikatur bereits verneint wurde; es besteht kein Anlaß, von der einhelligen Judikatur abzugehen.

Die Revisionswerberin wendet sich auch nicht dagegen, daß der Schaden, der ihr durch den Entfall einzelner Bürgenhaftungen entstanden ist, als einheitlicher Schaden anzusehen sei, weshalb das Gericht zweiter Instanz zu Recht auch das Verhältnis von Primär- und Folgeschäden angenommen hat. Auf die Problematik der Einheitlichkeit des der klagenden Partei durch den Entfall der Bürgenhaftungen entstandenen Schadens muß demnach weiter nicht eingegangen werden. Die klagende Partei meint aber, der durch den Entfall weiterer Bürgenhaftungen allenfalls entstehende Schaden sei nicht "vorhersehbar" gewesen, weil der tatsächliche Schadenseintritt von subjektiven Willensentschlüssen dieser Bürgen, die die von ihnen geleisteten Beträge noch nicht gemäß § 1431 ABGB zurückgefordert hätten, abhängig sei. Die Voraussehbarkeit künftiger Schäden ist eine Frage, die nach den Gegebenheiten des Einzelfalls zu lösen ist. Im übrigen ist aber auch nicht an der "Voraussehbarkeit" zu zweifeln, daß auch noch weitere Bürgen die klagende Partei im Wege der Zurückforderung der von ihnen geleisteten Beträge gemäß § 1431 ABGB in Anspruch nehmen könnten, zumal nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die einzelnen Bürgenhaftungserklärungen gleich lauten und schon zwei der Bürgen erfolgreich gegen die klagende Partei vorgegangen sind.Die Revisionswerberin wendet sich auch nicht dagegen, daß der Schaden, der ihr durch den Entfall einzelner Bürgenhaftungen entstanden ist, als einheitlicher Schaden anzusehen sei, weshalb das Gericht zweiter Instanz zu Recht auch das Verhältnis von Primär- und Folgeschäden angenommen hat. Auf die Problematik der Einheitlichkeit des der klagenden Partei durch den Entfall der Bürgenhaftungen entstandenen Schadens muß demnach weiter nicht eingegangen werden. Die klagende Partei meint aber, der durch den Entfall weiterer Bürgenhaftungen allenfalls entstehende Schaden sei nicht "vorhersehbar" gewesen, weil der tatsächliche Schadenseintritt von subjektiven Willensentschlüssen dieser Bürgen, die die von ihnen geleisteten Beträge noch nicht gemäß Paragraph 1431, ABGB zurückgefordert hätten, abhängig sei. Die Voraussehbarkeit künftiger Schäden ist eine Frage, die nach den Gegebenheiten des Einzelfalls zu lösen ist. Im übrigen ist aber auch nicht an der "Voraussehbarkeit" zu zweifeln, daß auch noch weitere Bürgen die klagende Partei im Wege der Zurückforderung der von ihnen geleisteten Beträge gemäß Paragraph 1431, ABGB in Anspruch nehmen könnten, zumal nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die einzelnen Bürgenhaftungserklärungen gleich lauten und schon zwei der Bürgen erfolgreich gegen die klagende Partei vorgegangen sind.

Die Gründe für eine Verjährungshemmung sind in den §§ 1494 bis 1496 ABGB normiert. Der von der klagenden Partei behauptete Hemmungsgrund - beide Parteien hätten in einem Vorprozeß die Berechtigung des dortigen Klagsanspruchs gemeinsam bestritten - findet sich in den zitierten Bestimmungen nicht.Die Gründe für eine Verjährungshemmung sind in den Paragraphen 1494 bis 1496 ABGB normiert. Der von der klagenden Partei behauptete Hemmungsgrund - beide Parteien hätten in einem Vorprozeß die Berechtigung des dortigen Klagsanspruchs gemeinsam bestritten - findet sich in den zitierten Bestimmungen nicht.

Gewiß besteht zwischen Gewährleistung und Schadenersatz Anspruchskonkurrenz; das bedeutet aber nicht, daß diese Ansprüche gleichzeitig verjähren (verfristen) müßten. Gewährleistungsansprüche wurden im vorliegenden Fall im übrigen auch gar nicht geltend gemacht.

Anmerkung

E52648 01A03728

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0010OB00372.98G.0119.000

Dokumentnummer

JJT_19990119_OGH0002_0010OB00372_98G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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