TE OGH 1999/1/19 7Ob357/98w

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Veröffentlicht am 19.01.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich, Dr. Tittel, Dr. Huber und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Land Niederösterreich, vertreten durch Dr. Erich Hermann, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Johann C*****, vertreten durch Dr. Werner Zaufal, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 57.600,- s.A. infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 30. September 1998, GZ 44 R 699/98i-34, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Hernals vom 2. Juli 1997, GZ 1 C 169/96v-19, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Land Niederösterreich als Sozialhilfeträger begehrte vom Beklagten S 57.600,-- als Rückersatz für die der Eveline C***** im Zeitraum vom 1. 1. 1995 bis 30. 6. 1996 gewährten Sozialhilfe. Der der Eveline C***** auf Grund des Scheidungsvergleiches gegen den Beklagten zustehende Unterhaltsanspruch sei gemäß § 43 NÖ SHG auf das Land Niederösterreich übergegangen.Das Land Niederösterreich als Sozialhilfeträger begehrte vom Beklagten S 57.600,-- als Rückersatz für die der Eveline C***** im Zeitraum vom 1. 1. 1995 bis 30. 6. 1996 gewährten Sozialhilfe. Der der Eveline C***** auf Grund des Scheidungsvergleiches gegen den Beklagten zustehende Unterhaltsanspruch sei gemäß Paragraph 43, NÖ SHG auf das Land Niederösterreich übergegangen.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Das als außerordentliche Revision bezeichnete Rechtsmittel des Klägers gegen dieses Urteil legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof unmittelbar zur Entscheidung vor.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage: Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner in diesem Verfahren ergangenen Entscheidung vom 19. Mai 1998, 7 Ob 115/98g zum Ausdruck gebracht hat, liegt hier eine familienrechtliche Streitigkeit im Sinn des § 49 Abs 2 Z 2 JN vor, weil die Legalzession an der rechtlichen Natur der übertragenen Forderung nichts ändert.Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage: Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner in diesem Verfahren ergangenen Entscheidung vom 19. Mai 1998, 7 Ob 115/98g zum Ausdruck gebracht hat, liegt hier eine familienrechtliche Streitigkeit im Sinn des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, JN vor, weil die Legalzession an der rechtlichen Natur der übertragenen Forderung nichts ändert.

Nach § 502 Abs 4 ZPO idF WGN 1997 BGBl I 140 ist die Revision in familienrechtlichen Streitigkeiten nach § 49 Abs 2 Z 1a und Z 2 JN - außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000 nicht übersteigt und das Berufungsgericht nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt hat.Nach Paragraph 502, Absatz 4, ZPO in der Fassung WGN 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 140 ist die Revision in familienrechtlichen Streitigkeiten nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer eins a und Ziffer 2, JN - außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000 nicht übersteigt und das Berufungsgericht nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt hat.

Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach der Zustellung der Entscheidung einen beim Erstgericht einzubringenden (§ 508 Abs 2 ZPO) - Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, daß die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; in diesem Antrag, in dem die ordentliche Revision auszuführen ist, sind die Gründe dafür anzuführen, warum - entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes - nach § 502 Abs 1 ZPO die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird.Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach der Zustellung der Entscheidung einen beim Erstgericht einzubringenden (Paragraph 508, Absatz 2, ZPO) - Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, daß die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; in diesem Antrag, in dem die ordentliche Revision auszuführen ist, sind die Gründe dafür anzuführen, warum - entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes - nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird.

Im vorliegenden Fall hat der Rechtsmittelwerber das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum er entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet. Der Revision fehlt allerdings die ausdrückliche Erklärung, daß der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Berufungsgericht (§ 508 Abs 1 ZPO) gestellt werde.Im vorliegenden Fall hat der Rechtsmittelwerber das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum er entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet. Der Revision fehlt allerdings die ausdrückliche Erklärung, daß der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Berufungsgericht (Paragraph 508, Absatz eins, ZPO) gestellt werde.

Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des § 508 Abs 1 ZPO Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 500 Abs 1 Z 3 ZPO die ordentliche Revision nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz, nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Berufungsgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese nicht an das Berufungsgericht gerichtet sei (vgl zum Fehlen der [richtigen] Bezeichnung des Berufungsgerichtes Kodek in Rechberger, ZPO Rz 2 zu § 467), dann wird es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis im Sinn des § 84 Abs 3 ZPO, dann ist ein Verbesserungsverfahren einzuleiten; das gilt nach § 474 Abs 2 Satz 2 ZPO auch für das Fehlen des Rechtsmittelantrages. Sollte der Rechtsmittelwerber die Verbesserung seines Schriftsatzes im Sinn des § 508 ZPO verweigern, dann wäre die Revision jedenfalls unzulässig (§ 502 Abs 3 ZPO).Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß Paragraph 500, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO die ordentliche Revision nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz, nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Berufungsgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese nicht an das Berufungsgericht gerichtet sei vergleiche zum Fehlen der [richtigen] Bezeichnung des Berufungsgerichtes Kodek in Rechberger, ZPO Rz 2 zu Paragraph 467,), dann wird es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis im Sinn des Paragraph 84, Absatz 3, ZPO, dann ist ein Verbesserungsverfahren einzuleiten; das gilt nach Paragraph 474, Absatz 2, Satz 2 ZPO auch für das Fehlen des Rechtsmittelantrages. Sollte der Rechtsmittelwerber die Verbesserung seines Schriftsatzes im Sinn des Paragraph 508, ZPO verweigern, dann wäre die Revision jedenfalls unzulässig (Paragraph 502, Absatz 3, ZPO).

Aus diesen Erwägungen war der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.

Anmerkung

E52715 07A03578

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0070OB00357.98W.0119.000

Dokumentnummer

JJT_19990119_OGH0002_0070OB00357_98W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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