Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Oskar Harter und Dr. Andre Alvarado-Dupuy als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ludwig K*****, Angestellter, *****, vertreten durch Dr. Hans Kreinhöfner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1) A*****hotel M*****alm GesmbH & Co KG, 2) A*****hotel M*****alm GesmbH, beide *****, beide vertreten durch Dr. Christian Gassauer-Fleissner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Leistung (Streitwert S 75.000,-), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Juni 1998, GZ 10 Ra 103/98k-42, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Vorweg ist darauf hinzuweisen, daß die Revision des Klägers nach der Verfahrenslage als außerordentliches Rechtsmittel gemeint und daher auch als solches aufzufassen ist: Wenngleich das Berufungsgericht im Spruch seines Urteils auf die Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision nicht hingewiesen hat, ergibt sich der darauf abzielende Entscheidungswille - und somit eine offenbare Unrichtigkeit iSd § 419 Abs 1 ZPO - eindeutig aus dem letzten Absatz der Begründung, wonach eine Revision nicht zulässig sei, weil eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 46 Abs 1 ASGG nicht zu lösen gewesen sei. Dies erkennt auch der Revisionswerber, indem er ausdrücklich eine Zulassungsbeschwerde (§ 506 Abs 1 Z 5 ZPO) erhebt.Vorweg ist darauf hinzuweisen, daß die Revision des Klägers nach der Verfahrenslage als außerordentliches Rechtsmittel gemeint und daher auch als solches aufzufassen ist: Wenngleich das Berufungsgericht im Spruch seines Urteils auf die Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision nicht hingewiesen hat, ergibt sich der darauf abzielende Entscheidungswille - und somit eine offenbare Unrichtigkeit iSd Paragraph 419, Absatz eins, ZPO - eindeutig aus dem letzten Absatz der Begründung, wonach eine Revision nicht zulässig sei, weil eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 46, Absatz eins, ASGG nicht zu lösen gewesen sei. Dies erkennt auch der Revisionswerber, indem er ausdrücklich eine Zulassungsbeschwerde (Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO) erhebt.
Der Revisionswerber vermag aber nicht aufzuzeigen, inwieweit die durch Auslegung des Versicherungsvertrages gewonnene Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, nicht die Beklagten, sondern die F*****- und B***** GmbH sei Versicherungsnehmer, unvertretbar sei. Soweit das Berufungsgericht weiters zur Rechtsauffassung gelangt ist, daß das Vorbringen der beklagten Parteien (AS 14f., 23, 35f. und 169f.) zur Bestreitung der mangelnden Passivlegitimation ausreichend sei, liegt auch darin keine zur Anrufung des Obersten Gerichtshofes berechtigende, krasse Fehlbeurteilung (RZ 1994/45).
Es entspricht der Judikatur, daß bei der Versicherung eines fremden Interesses der (mitversicherte) Versicherte seinen Anspruch nicht selbst geltend machen kann, sondern nur der Versicherungsnehmer auf Leistung an sich oder den Versicherten klagen kann (RIS-Justiz RS0035281, SZ 67/213). Genau ein solches Vorgehen verlangt aber der Kläger von den - ebenfalls nur mitversicherten, jedoch die Rechtsstellung von Versicherungsnehmern entbehrenden - Beklagten. Schon die Verneinung dieser Anspruchsvoraussetzung macht ein Eingehen auf die vom Revisionswerber aufgeworfene Frage, ob sich der Schutz aus einer Betriebshaftpflichtversicherung auch auf überlassene Arbeitskräfte erstreckt, entbehrlich.
Anmerkung
E52724 09B03408European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:009OBA00340.98K.0120.000Dokumentnummer
JJT_19990120_OGH0002_009OBA00340_98K0000_000