TE OGH 1999/1/20 9ObA360/98a

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Veröffentlicht am 20.01.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Oskar Harter und Dr. Andre Alvarado-Dupuy als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Republik Österreich (Bundesministerium für Justiz), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Karl Heinz D*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Walter Strigl und Dr. Gerhard Horak, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 49.000,-- sA, infolge außerordentlicher Revision (Revisionsinteresse S 34.213,40 sA) der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. November 1998, GZ 9 Ra 195/97f-37, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht gibt die Aktenlage richtig wieder, soweit es darauf verweist, daß die klagende Partei zur Heranziehung einer Gerichtsbediensteten während deren Arbeitszeit durch den Beklagten vorgebracht hat, daß diese Tätigkeit zu privaten Zwecken für die auf AS 2 namentlich genannten Verbände und Vereine diente. Die Auslegung des Parteienvorbringens ist daher mit dessen Wortlaut vereinbar und demnach für sich allein genommen noch keine zur Revision berechtigende Frage (RZ 1994/45). Folgerichtig hat das Berufungsgericht die vom Beklagten ausdrücklich gerügten Feststellungen (AS 201, AS 243) über Inanspruchnahmen der Gerichtsbediensteten zu Zwecken, die nicht den genannten Verbänden und Vereinen, sondern dem Beklagten persönlich gedient hätten, als "überschießende" Feststellungen für nicht beachtlich bzw nicht ergänzungsbedürftig erkannt, ohne daß es einer Beweiswiederholung bedurft hätte. Durch die Bindung an das Vorbringen der Klägerin verliert aber auch die von der Revisionswerberin aufgeworfene Frage der Bindung an die Feststellungen der strafgerichtlichen Entscheidung, mit welcher der Beklagte rechtskräftig verurteilt wurde, ihre erhebliche Bedeutung für die vorliegende Entscheidung, weil allfällige persönliche Bereicherungen des Beklagten durch die Inanspruchnahme der Fremdleistungen nicht Verfahrensgegenstand sind, für vom Beklagten repräsentierte Vereine und Verbände erbrachte Leistungen hingegen aber nach § 1041 ABGB nicht vom Beklagten persönlich zu ersetzen sind.Das Berufungsgericht gibt die Aktenlage richtig wieder, soweit es darauf verweist, daß die klagende Partei zur Heranziehung einer Gerichtsbediensteten während deren Arbeitszeit durch den Beklagten vorgebracht hat, daß diese Tätigkeit zu privaten Zwecken für die auf AS 2 namentlich genannten Verbände und Vereine diente. Die Auslegung des Parteienvorbringens ist daher mit dessen Wortlaut vereinbar und demnach für sich allein genommen noch keine zur Revision berechtigende Frage (RZ 1994/45). Folgerichtig hat das Berufungsgericht die vom Beklagten ausdrücklich gerügten Feststellungen (AS 201, AS 243) über Inanspruchnahmen der Gerichtsbediensteten zu Zwecken, die nicht den genannten Verbänden und Vereinen, sondern dem Beklagten persönlich gedient hätten, als "überschießende" Feststellungen für nicht beachtlich bzw nicht ergänzungsbedürftig erkannt, ohne daß es einer Beweiswiederholung bedurft hätte. Durch die Bindung an das Vorbringen der Klägerin verliert aber auch die von der Revisionswerberin aufgeworfene Frage der Bindung an die Feststellungen der strafgerichtlichen Entscheidung, mit welcher der Beklagte rechtskräftig verurteilt wurde, ihre erhebliche Bedeutung für die vorliegende Entscheidung, weil allfällige persönliche Bereicherungen des Beklagten durch die Inanspruchnahme der Fremdleistungen nicht Verfahrensgegenstand sind, für vom Beklagten repräsentierte Vereine und Verbände erbrachte Leistungen hingegen aber nach Paragraph 1041, ABGB nicht vom Beklagten persönlich zu ersetzen sind.

Die Revisionswerberin vermag schließlich auch nicht aufzuzeigen, inwieweit dem Berufungsgericht bei Anwendung des § 273 Abs 2 ABGB ein gravierender, an die Grenzen des Mißbrauchs gehender Fehler bei der Anwendung richterlichen Ermessens unterlaufen sein sollte (RIS-Justiz RS0007104). Gerade die von der Revisionswerberin angeführte Judikatur macht deutlich, daß die Frage, ob eine einzelne Forderung im Verhältnis zum Gesamtbetrag unbedeutend ist (§ 273 Abs 2 ZPO), regelmäßig eine solche des Einzelfalls ist. Es gilt demnach auch hier der Grundsatz, daß die Anwendbarkeit des § 273 ZPO von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängt und daher keine über diesen hinausgehende Bedeutung hat (RIS-Justiz RS0040494).Die Revisionswerberin vermag schließlich auch nicht aufzuzeigen, inwieweit dem Berufungsgericht bei Anwendung des Paragraph 273, Absatz 2, ABGB ein gravierender, an die Grenzen des Mißbrauchs gehender Fehler bei der Anwendung richterlichen Ermessens unterlaufen sein sollte (RIS-Justiz RS0007104). Gerade die von der Revisionswerberin angeführte Judikatur macht deutlich, daß die Frage, ob eine einzelne Forderung im Verhältnis zum Gesamtbetrag unbedeutend ist (Paragraph 273, Absatz 2, ZPO), regelmäßig eine solche des Einzelfalls ist. Es gilt demnach auch hier der Grundsatz, daß die Anwendbarkeit des Paragraph 273, ZPO von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängt und daher keine über diesen hinausgehende Bedeutung hat (RIS-Justiz RS0040494).

Anmerkung

E52727 09B03608

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:009OBA00360.98A.0120.000

Dokumentnummer

JJT_19990120_OGH0002_009OBA00360_98A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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