Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** Hypothekenbank AG, *****, vertreten durch Dr. Eugen Salpius und Dr. Christian Schubeck, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Renate H*****, Hausfrau, *****, vertreten durch Dr. Horst Koch, Rechtsanwalt in Linz, wegen Anfechtung (Streitwert S 3,500.000,--) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 15. Juli 1998, GZ 6 R 71/98y-25, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Abgesehen davon, daß der zwischen der Klägerin und dem Gatten der Revisionswerberin geschlossene gerichtliche Vergleich vor Erteilung der gemäß § 22 DevG erforderlichen Genehmigung nicht schlechthin nichtig, sondern in einem rechtlichen Schwebezustand war, der bereits gegenseitige Rechte und Pflichten hervorrief (RIS-Justiz RS0016853), wäre auch aus einer erst einige Jahre später von der Nationalbank erteilten Genehmigung und einer damit - nach Ansicht der Revisionswerberin - verbundenen Änderung der Geschäftsgrundlage, von der beide Vergleichspartner ausgegangen wären, für den Standpunkt der Revisionswerberin nichts gewonnen. Unter ausdrücklicher Übernahme der Rechtsansicht des Erstgerichtes (§ 500a ZPO) geht nämlich auch das Berufungsgericht davon aus, daß den seinerzeitigen Vertragsteilen nicht unterstellt werden könne, daß sie auch in Kenntnis einer erst wesentlich später als erwartet erteilten devisenbehördlichen Genehmigung dennoch die festgestellte Lösungsbefugnis vereinbart hätten. Ein Interesse der Klägerin an einem derartigen Nachlaß wäre wohl nur bei prompter Zahlung verständlich gewesen.Abgesehen davon, daß der zwischen der Klägerin und dem Gatten der Revisionswerberin geschlossene gerichtliche Vergleich vor Erteilung der gemäß Paragraph 22, DevG erforderlichen Genehmigung nicht schlechthin nichtig, sondern in einem rechtlichen Schwebezustand war, der bereits gegenseitige Rechte und Pflichten hervorrief (RIS-Justiz RS0016853), wäre auch aus einer erst einige Jahre später von der Nationalbank erteilten Genehmigung und einer damit - nach Ansicht der Revisionswerberin - verbundenen Änderung der Geschäftsgrundlage, von der beide Vergleichspartner ausgegangen wären, für den Standpunkt der Revisionswerberin nichts gewonnen. Unter ausdrücklicher Übernahme der Rechtsansicht des Erstgerichtes (Paragraph 500 a, ZPO) geht nämlich auch das Berufungsgericht davon aus, daß den seinerzeitigen Vertragsteilen nicht unterstellt werden könne, daß sie auch in Kenntnis einer erst wesentlich später als erwartet erteilten devisenbehördlichen Genehmigung dennoch die festgestellte Lösungsbefugnis vereinbart hätten. Ein Interesse der Klägerin an einem derartigen Nachlaß wäre wohl nur bei prompter Zahlung verständlich gewesen.
Die von der Revisionswerberin aufgezeigte Rechtsfrage reduziert sich demnach auf die Auslegung eines gerichtlichen Vergleichs. Es ist insoferne nicht zu erkennen, inwieweit dieser singuläre, in seiner Tragweite über die Regelung der Rechtsverhältnisse der Streitteile nicht hinausgehende Fall einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, zumal auch Rechtssicherheit und Einzelfallgerechtigkeit der vertretbaren Auslegung durch die Vorinstanzen nicht entgegenstehen (RIS-Justiz RS0042769).
Anmerkung
E52719 09A02698European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0090OB00269.98V.0120.000Dokumentnummer
JJT_19990120_OGH0002_0090OB00269_98V0000_000