TE OGH 1999/1/21 Bsw30544/96

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Veröffentlicht am 21.01.1999
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Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Garcia Ruiz gegen Spanien, Urteil vom 21.01.1999, Bsw. 30544/96.

Spruch

Art. 6 Abs. 1 EMRK - Begründungspflicht von Gerichtsurteilen und Recht auf ein faires Verfahren.Artikel 6, Absatz eins, EMRK - Begründungspflicht von Gerichtsurteilen und Recht auf ein faires Verfahren.

Keine Verletzung von Art. 6 Abs 1 EMRK (einstimmig).Keine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, EMRK (einstimmig).

Text

Begründung:

Sachverhalt:

Der Bf. ist Rechtsanwalt. Nachdem er in erster Instanz einen Prozess gegen einen bei Honorarzahlungen säumigen Klienten verloren hatte, legte er ein Rechtsmittel an die Audiencia Provencial ein. Dieses war erfolglos. Dagegen erhob der Bf. eine Bsw. an das Verfassungsgericht:

Die zweite Instanz sei in ihrem Urteil nicht auf sein Vorbringen eingegangen. Auch diese Bsw. war erfolglos.

Rechtliche Beurteilung

Rechtsausführungen:

Der Bf. behauptet eine Verletzung seines Rechtes auf ein faires Verfahren iSv. Art. 6 (1) EMRK.Der Bf. behauptet eine Verletzung seines Rechtes auf ein faires Verfahren iSv. Artikel 6, (1) EMRK.

Art. 6 (1) EMRK verpflichtet die Gerichte, ihre Urteile zu begründen, was aber nicht bedeutet, dass auf jedes Argument eine detaillierte Antwort gegeben werden muss. Das Ausmaß dieser Verpflichtung kann nach der Art der Entscheidung variieren. Ein Rechtsmittelgericht kann sich demnach in einer abweisenden Entscheidung auch einfach nur der Meinung der Unterinstanz anschließen. Im vorliegenden Fall berücksichtigte das Gericht erster Instanz das Vorbringen des Klienten des Bf. Es stellte fest, dass ein vom Bf. beantragter Zeuge nicht glaubwürdig sei und entschied, dass der Bf. nicht beweisen konnte, dass er die Leistungen, für die er Honorar verlangte, auch tatsächlich erbracht hätte. Die Audiencia Provencial sah den von der ersten Instanz festgestellten Sachverhalt als gegeben an und folgte demnach auch deren Argumentation. Das Verfassungsgericht stellte fest, dass der Bf. gemäß der Sachverhaltsfeststellung der Unterinstanzen keine Leistungen erbracht hätte, für die er Honorar fordern könnte. Darüber hinaus fiele eine weitergehende Feststellung des Sachverhalts nicht in die Kompetenz des Verfassungsgerichts. Die Aufgabe des GH besteht gemäß Art. 19 EMRK darin, die Einhaltung der Verpflichtungen der Hohen Vertragschließenden Teile sicherzustellen. Er ist dagegen nicht zuständig, nationale Gerichtsentscheidungen auf ihre Rechtmäßigkeit oder die Richtigkeit der Sachverhaltsfeststellung hin zu untersuchen, es sei denn, es wurden von der EMRK geschützte Rechte und Freiheiten verletzt. Art. 6 (1) EMRK garantiert das Recht auf ein faires Verfahren, enthält aber keine grundsätzlichen Bestimmungen über die Zulässigkeit von Beweismitteln. Dies ist primär Sache der innerstaatlichen Gesetzgebung. Das Gericht erster Instanz legte die Gründe für die Ablehnung der Klage des Bf. ausreichend dar. Dass die Audiencia Provencial diese Begründung einfach übernahm, ist keine Verletzung der Pflicht, Urteile zu begründen. Keine Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (einstimmig).Artikel 6, (1) EMRK verpflichtet die Gerichte, ihre Urteile zu begründen, was aber nicht bedeutet, dass auf jedes Argument eine detaillierte Antwort gegeben werden muss. Das Ausmaß dieser Verpflichtung kann nach der Art der Entscheidung variieren. Ein Rechtsmittelgericht kann sich demnach in einer abweisenden Entscheidung auch einfach nur der Meinung der Unterinstanz anschließen. Im vorliegenden Fall berücksichtigte das Gericht erster Instanz das Vorbringen des Klienten des Bf. Es stellte fest, dass ein vom Bf. beantragter Zeuge nicht glaubwürdig sei und entschied, dass der Bf. nicht beweisen konnte, dass er die Leistungen, für die er Honorar verlangte, auch tatsächlich erbracht hätte. Die Audiencia Provencial sah den von der ersten Instanz festgestellten Sachverhalt als gegeben an und folgte demnach auch deren Argumentation. Das Verfassungsgericht stellte fest, dass der Bf. gemäß der Sachverhaltsfeststellung der Unterinstanzen keine Leistungen erbracht hätte, für die er Honorar fordern könnte. Darüber hinaus fiele eine weitergehende Feststellung des Sachverhalts nicht in die Kompetenz des Verfassungsgerichts. Die Aufgabe des GH besteht gemäß Artikel 19, EMRK darin, die Einhaltung der Verpflichtungen der Hohen Vertragschließenden Teile sicherzustellen. Er ist dagegen nicht zuständig, nationale Gerichtsentscheidungen auf ihre Rechtmäßigkeit oder die Richtigkeit der Sachverhaltsfeststellung hin zu untersuchen, es sei denn, es wurden von der EMRK geschützte Rechte und Freiheiten verletzt. Artikel 6, (1) EMRK garantiert das Recht auf ein faires Verfahren, enthält aber keine grundsätzlichen Bestimmungen über die Zulässigkeit von Beweismitteln. Dies ist primär Sache der innerstaatlichen Gesetzgebung. Das Gericht erster Instanz legte die Gründe für die Ablehnung der Klage des Bf. ausreichend dar. Dass die Audiencia Provencial diese Begründung einfach übernahm, ist keine Verletzung der Pflicht, Urteile zu begründen. Keine Verletzung von Artikel 6, (1) EMRK (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Schenk/CH, Urteil v. 12.7.1988, A/140, EuGRZ 1988, 390.

Van de Hurk/NL, Urteil v. 19.4.1994, A/288, NL 94/3/10; ÖJZ 1994,

819).

Ruiz Torija/E, Urteil v. 9.12.1994, A/303-A.

Hiro Balani/E, Urteil v. 9.12.1994, A/303-B, ÖJZ 1995, 350.

Helle/SF, Urteil v. 19.12.1997.

Higgins ua./F, Urteil v. 19.2.1998.

Anm.: Die Kms. hatte in ihrem Ber. v. 15.9.1997 eine Verletzung vonAnmerkung, Die Kms. hatte in ihrem Ber. v. 15.9.1997 eine Verletzung von

Art. 6 (1) EMRK festgestellt (22:8 Stimmen).Artikel 6, (1) EMRK festgestellt (22:8 Stimmen).

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 21.01.1999, Bsw. 30544/96, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 1999, 12) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/99_1/Garcia-Ruiz.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

Anmerkung

EGM00228 Bsw30544.96-U

Dokumentnummer

JJT_19990121_AUSL000_000BSW30544_9600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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